Der Ausdruck Firmenname wird im Alltag unterschiedlich verwendet. Für § 23 UGB ist die Firma maßgeblich. Nach § 17 UGB handelt es sich um den im Firmenbuch eingetragenen Namen des Unternehmers, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Die Firma bezeichnet damit eine rechtlich bestimmte Eintragung und nicht jede Bezeichnung, die ein Betrieb nach außen verwendet.
Diese Einordnung schafft die erste Prüfstufe des Kaufvertrags. Der Firmenbuchauszug zeigt, welcher Name eingetragen ist. Der Vertragsentwurf muss anschließend erkennen lassen, ob der Erwerber das Unternehmen übernimmt, für das diese Firma geführt wird, oder ob nur ein Name gewünscht ist. Die Bezeichnung des Kaufgegenstands darf diese Frage nicht offenlassen.
Eine Marke und eine Domain erfüllen andere Funktionen. Sie können im selben Geschäft wichtig sein, werden durch die Definition der Firma aber nicht automatisch zu einem Teil der Firma. Für ihre Übertragung braucht es eine eigene Zuordnung und eine eigene Prüfung. Das gilt auch dann, wenn Marke, Domain und Firma denselben Wortlaut verwenden.