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Firmennamen kaufen: Warum § 23 UGB die Leerübertragung verbietet

Firmennamen kaufen in Österreich: § 17 und § 23 UGB unterscheiden die Firma vom Unternehmen und verbieten ihre isolierte Leerübertragung.

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24. September 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Wer nur den Firmennamen eines österreichischen Unternehmens kaufen möchte, muss zwischen dem eingetragenen Namen und dem Unternehmen selbst unterscheiden. § 17 UGB definiert die Firma als den im Firmenbuch eingetragenen Namen eines Unternehmers, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. § 23 UGB verbietet, diese Firma ohne das Unternehmen zu veräußern, für das sie geführt wird.

Eine Vereinbarung nach dem Muster „Der Käufer erhält nur den bisherigen Firmennamen, der Betrieb bleibt beim Verkäufer“ trifft daher den Kern des Verbots der Leerübertragung. Die Vertragsprüfung muss zuerst klären, ob wirklich die Firma im Sinn des UGB gemeint ist. Eine Marke, eine Internetdomain und das Unternehmen sind eigene Prüfgegenstände.

Dieser Beitrag behandelt ausschließlich die isolierte Firmenübertragung nach § 23 UGB. Markenübertragung, Domainübertragung, Haftung für Altverbindlichkeiten und eine Firmenfortführung nach dem Ausscheiden von Personen werden hier nicht geprüft.

Erwerbsgegenstand einordnen

Ist die geplante Firmenübertragung mit § 23 UGB vereinbar?

Beantworten Sie zwei Fragen zur Firma und zum zugehörigen Unternehmen.

Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.

01 Frage 1

Soll ausschließlich der im Firmenbuch eingetragene Firmenname übertragen werden?

Ordnen Sie zuerst ein, ob die Anfrage die Firma im Sinn des UGB oder ein anderes Kennzeichen betrifft.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Eine isolierte Firmenübertragung fällt unter das Verbot der Leerübertragung.

Ordnen Sie die Anfrage neu: Nach § 23 UGB kann die Firma nicht ohne das Unternehmen veräußert werden, für das sie geführt wird.

Prüfen Sie getrennt, ob der Interessent eine Marke, eine Domain oder das Unternehmen erwerben möchte. Diese Gegenstände dürfen in der Vertragsprüfung nicht mit der Firma gleichgesetzt werden.

02

Der Vertragsentwurf nimmt das Unternehmen als Erwerbsgegenstand auf.

Gleichen Sie jetzt die Beschreibung des Unternehmens mit der Firma im Firmenbuch ab. § 23 UGB betrifft die Verbindung zwischen beiden Gegenständen.

Halten Sie zusätzlich fest, welche Marke, Domain oder sonstigen Kennzeichen mitübertragen werden sollen. Der Beitrag beantwortet damit nicht die eigenständige Prüfung dieser Rechte.

03

Die Einbeziehung des Unternehmens ist im Vertragsentwurf noch nicht ausreichend erkennbar.

Eine bloße Übertragung des Firmenwortlauts beschreibt den Erwerbsgegenstand nicht vollständig. Ergänzen Sie die Unterlagen um eine klare Beschreibung des Unternehmens, für das die Firma geführt wird.

Bleibt offen, ob die Anfrage eine Firma, eine Marke, eine Domain oder das Unternehmen betrifft, sollte die Vertragsgestaltung vor der nächsten Verhandlungsrunde präzisiert werden.

Was beim Firmennamen rechtlich übertragen werden soll

Der Ausdruck Firmenname wird im Alltag unterschiedlich verwendet. Für § 23 UGB ist die Firma maßgeblich. Nach § 17 UGB handelt es sich um den im Firmenbuch eingetragenen Namen des Unternehmers, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Die Firma bezeichnet damit eine rechtlich bestimmte Eintragung und nicht jede Bezeichnung, die ein Betrieb nach außen verwendet.

Diese Einordnung schafft die erste Prüfstufe des Kaufvertrags. Der Firmenbuchauszug zeigt, welcher Name eingetragen ist. Der Vertragsentwurf muss anschließend erkennen lassen, ob der Erwerber das Unternehmen übernimmt, für das diese Firma geführt wird, oder ob nur ein Name gewünscht ist. Die Bezeichnung des Kaufgegenstands darf diese Frage nicht offenlassen.

Eine Marke und eine Domain erfüllen andere Funktionen. Sie können im selben Geschäft wichtig sein, werden durch die Definition der Firma aber nicht automatisch zu einem Teil der Firma. Für ihre Übertragung braucht es eine eigene Zuordnung und eine eigene Prüfung. Das gilt auch dann, wenn Marke, Domain und Firma denselben Wortlaut verwenden.

Warum § 23 UGB den isolierten Verkauf stoppt

§ 23 UGB formuliert eine klare Verbindung: Die Firma kann nicht ohne das Unternehmen veräußert werden, für das sie geführt wird. Der Gesetzestext knüpft das Verbot damit an den Zusammenhang zwischen eingetragenem Geschäftsname und dem zugehörigen Unternehmen. Ein Vertrag, der diesen Zusammenhang ausdrücklich auflöst, braucht daher eine andere rechtliche und wirtschaftliche Struktur.

Für die praktische Prüfung genügt es nicht, im Titel des Vertrags „Firmenname“ zu schreiben. Entscheidend ist der Inhalt. Bleibt das Unternehmen beim bisherigen Inhaber und soll nur der Firmenwortlaut auf einen anderen Erwerber übergehen, liegt genau die Konstellation nahe, die § 23 UGB verhindern will.

Die Norm beantwortet die eng umrissene Frage der Leerübertragung. Sie entscheidet nicht über die Übertragung einer Marke oder Domain und enthält in diesem Beitrag auch keine Aussage zu Altverbindlichkeiten, zur Haftung eines Erwerbers oder zur Firmenfortführung nach einem Personalaustritt. Diese Themen müssen getrennt geprüft werden.

Wie Kaufvertrag und Firmenbuchprüfung zusammenpassen

Vor der Vertragsgestaltung sollten Käufer und Verkäufer die Firma aus dem Firmenbuchauszug, das Unternehmen als wirtschaftlichen Erwerbsgegenstand und weitere Kennzeichen in getrennten Listen erfassen. Diese Aufteilung verhindert, dass ein einheitlicher Werbeauftritt als Beleg für eine rechtlich einheitliche Übertragung verstanden wird.

Die Beschreibung des Unternehmens muss zum konkreten Erwerbsvorhaben passen. Sie darf weder nur aus dem Firmenwortlaut bestehen noch pauschal jede betriebliche Position vorwegnehmen. Zu klären ist, welches Unternehmen im Sinn des § 23 UGB mit der Firma verbunden ist und wie diese Verbindung im Vertrag abgebildet wird.

Für Personengesellschaften gelten zusätzlich die gesellschaftsrechtlichen Fragen des Anteilserwerbs. Der Beitrag zu KG- und OG-Anteilen behandelt diese andere Erwerbsform. Die Verlinkung ersetzt die Abgrenzung nicht: Hier geht es um die Firma und das Unternehmen nach §§ 17 und 23 UGB.

Gegenstände trennen

Firma, Unternehmen, Marke und Domain unterscheiden

Diese Gegenstände können im Geschäftsauftritt zusammenwirken. Für den Vertrag brauchen sie eine getrennte Zuordnung.

Abgrenzung der häufig verwechselten Erwerbsgegenstände
Gegenstand Worum es geht Prüffrage im Vertrag
Firma Firma Im Firmenbuch eingetragener Name nach § 17 UGB Ist die Firma mit dem zugehörigen Unternehmen verbunden?
Unternehmen Unternehmen Der betriebliche Erwerbsgegenstand Welches Unternehmen soll mit der Firma übergehen?
Marke Marke Eigenständiges Kennzeichen mit eigener Rechtezuordnung Wird eine Marke ausdrücklich und gesondert erfasst?
Domain Domain Internetadresse mit eigener Registrierung und Vertragslage Welche Domain und welcher Vertragspartner sind gemeint?

§ 23 UGB betrifft die Veräußerung der Firma ohne das Unternehmen. Die übrigen Gegenstände werden dadurch nicht automatisch mitübertragen.

Welche Formulierungen auf eine Leerübertragung hinweisen

Problematisch ist eine Klausel, die ausschließlich den Firmenwortlaut als Kaufgegenstand nennt und zugleich festhält, dass das Unternehmen beim Verkäufer bleibt. Diese Kombination beschreibt gerade keine gemeinsame Übertragung von Firma und Unternehmen. Sie sollte vor der Unterzeichnung fachlich neu geordnet werden.

Auch eine Sammelbezeichnung wie „Name und Geschäftsauftritt“ beantwortet die Frage nicht zuverlässig. Der Vertrag sollte ausdrücklich zwischen Firma, Unternehmen, Marke und Domain unterscheiden. Nur so lässt sich feststellen, ob der geplante Erwerb dem gesetzlichen Zusammenhang des § 23 UGB entspricht.

Bei einem regulierten Unternehmen treten eigene Bewilligungs- und Kontrollfragen hinzu. Der Beitrag zum Kauf eines regulierten Unternehmens behandelt diese Prüfungen. Sie ändern nichts an der Pflicht, eine isolierte Firmenübertragung nach § 23 UGB gesondert zu beurteilen.

Vor der Unterschrift: Wenn der Entwurf nur den Firmenwortlaut überträgt und das Unternehmen beim bisherigen Inhaber lässt, muss die Vertragsstruktur wegen § 23 UGB neu geprüft werden. Eine Marke oder Domain darf nicht als Ersatz für die gesetzliche Zuordnung der Firma behandelt werden.

Welche Unterlagen die Prüfung vor Signing tragen

Für die erste Einordnung gehören der aktuelle Firmenbuchauszug, der vollständige Kaufvertragsentwurf und eine klare Beschreibung des Unternehmens zusammen. Der Firmenbuchauszug belegt den eingetragenen Namen. Der Vertrag muss zeigen, ob und wie das Unternehmen als zugehöriger Erwerbsgegenstand einbezogen wird.

Marken- und Domainunterlagen werden daneben in eigenen Positionen gesammelt. Dazu gehören die konkrete Bezeichnung, die registrierte oder vertragliche Zuordnung und die Frage, ob der Erwerber diese Rechte überhaupt mitübernehmen soll. Eine gemeinsame Liste ist möglich, die rechtliche Zuordnung darf darin aber nicht verschwimmen.

Vor Signing sollte eine kurze Gegenüberstellung festhalten, was der Käufer nach dem Vertrag erhält und was beim Verkäufer verbleibt. Wenn diese Gegenüberstellung nur eine Firma ohne das zugehörige Unternehmen ausweist, ist die Leerübertragung als zentrale offene Vertragsfrage zu behandeln.

FAQ

Häufige Fragen zum Kauf eines Firmennamens

Was ist die Firma nach § 17 UGB? +

Die Firma ist nach § 17 UGB der im Firmenbuch eingetragene Name eines Unternehmers, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Der Begriff bezeichnet damit einen rechtlich bestimmten Geschäftsname und nicht automatisch eine Marke oder eine Domain.

Darf ich nur den Firmennamen eines Betriebs kaufen? +

§ 23 UGB bestimmt, dass die Firma nicht ohne das Unternehmen veräußert werden kann, für das sie geführt wird. Ein Vertrag über den bloßen Firmenwortlaut bei gleichzeitigem Verbleib des Unternehmens beim bisherigen Inhaber muss daher wegen des Verbots der Leerübertragung neu geprüft werden.

Ist eine Marke dasselbe wie die Firma? +

Nein. Die Firma ist der eingetragene Name nach § 17 UGB. Eine Marke ist ein eigener Prüfgegenstand. Auch wenn beide denselben Wortlaut haben, sollte der Vertrag ihre Zuordnung und Übertragung getrennt regeln.

Ist eine Domain automatisch mit der Firma übertragen? +

Nein. Eine Domain hat eine eigene Registrierung und Vertragslage. Soll sie mitübertragen werden, muss der Vertrag die konkrete Domain und die dafür erforderlichen Schritte gesondert erfassen.

Welche Unterlagen sollte ich vor Signing vergleichen? +

Vergleichen Sie den Firmenbuchauszug, den vollständigen Kaufvertragsentwurf, die Beschreibung des Unternehmens und die getrennten Unterlagen zu Marke und Domain. Daraus muss klar hervorgehen, was der Käufer erhält und ob das Unternehmen mit der Firma verbunden übertragen wird.

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