Art. 77 Abs 5 verlangt offene Standards und ein interoperables Format. Die Daten sollen über ein offenes, interoperables Netzwerk übertragbar, maschinenlesbar, strukturiert und durchsuchbar sein. Art. 78 ergänzt Anforderungen an Interoperabilität, Speicherung, Authentifizierung, Zuverlässigkeit und Integrität. Ein System, das nur mit einem einzelnen Anbieter funktioniert, kann deshalb zum Integrationsrisiko werden.
Der Käufer sollte Schnittstellenbeschreibung, Datenexport, technische Dokumentation und Dienstleistervertrag prüfen. Der Speicherort muss auch nach dem Ende der Tätigkeit des verantwortlichen Wirtschaftsakteurs verfügbar bleiben. Wird ein externer Betreiber eingesetzt, darf er die Daten nur für die vereinbarte Speicherung oder Verarbeitung nutzen. Vertragliche Datenrückgabe, Zugriffsrechte und ein geordneter Anbieterwechsel gehören in den Übergabeplan.