Am Anfang steht die Rollenfrage. Die Batterie-Verordnung richtet besondere Sorgfaltspflichten an Wirtschaftsakteure, die bestimmte Batterien in der Union in Verkehr bringen. Dazu zählen insbesondere industrielle Batterien mit interner Speicherung von mehr als 2 kWh, Elektrofahrzeugbatterien sowie Starter-, Beleuchtungs- und Zündbatterien. Im Datenraum muss erkennbar sein, ob das Zielunternehmen Hersteller, Importeur oder ein anderer Wirtschaftsakteur ist und welche Batterien tatsächlich in den Anwendungsbereich fallen.
Danach ist das Rohstoffprofil zu erfassen. Die Vorgaben beziehen sich auf Kobalt, natürlichen Graphit, Lithium und Nickel sowie auf die Lieferkette ihrer Gewinnung, Verarbeitung und ihres Handels, soweit diese Rohstoffe für die Batterieherstellung verwendet werden. Ein bloßer Verweis auf eine allgemeine ESG-Richtlinie reicht für die Deal-Prüfung nicht. Käufer brauchen eine Zuordnung von Batterieprodukten, Rohstoffen, Lieferanten und verantwortlichen Personen.