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Due Diligence

EUDR-Referenznummern im Unternehmenskauf: Sorgfaltserklärung und Lieferkette

EUDR-Referenznummern und Sorgfaltserklärungen der Zielgesellschaft im Unternehmenskauf prüfen: Rollen, Lieferkette, Übergangsfristen und Deal-Schutz.

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15. September 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

EUDR-Referenznummern gehören beim Unternehmenskauf in den regulatorischen Datenbestand der Zielgesellschaft. Käufer müssen erkennen, welche relevanten Erzeugnisse betroffen sind, welche Rolle die Zielgesellschaft einnimmt und ob Sorgfaltserklärungen samt Lieferkettennachweisen einander schlüssig zugeordnet werden können.

Die Prüfung ist zeitabhängig. Nach der konsolidierten Fassung der Verordnung (EU) 2023/1115 gelten die zentralen Pflichten grundsätzlich ab dem 30. Dezember 2026. Für Marktteilnehmer, die am 31. Dezember 2024 bereits als solche niedergelassen waren, verschiebt sich der Beginn unter den Voraussetzungen des Art. 38 Abs. 3 auf den 30. Juni 2027. Für bestimmte Holzerzeugnisse gilt diese spätere Frist nicht.

Im Deal zählt deshalb der konkrete Rechtsstand am Signing und am Closing. Ein bestehender Datenbestand kann schon vor dem jeweiligen Anwendungsbeginn wirtschaftlich wichtig sein, etwa für Lieferverträge, Kundenanforderungen, interne Freigaben und die Vorbereitung des Vollzugs.

EUDR-Datenbestand einordnen

Referenznummern und Lieferkettendaten im Unternehmenskauf prüfen

Beantworten Sie zwei Fragen zu Rolle, Produktumfang und Nachweisen der Zielgesellschaft.

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01 Frage 1

Bringt die Zielgesellschaft relevante Erzeugnisse in Verkehr, führt sie aus oder stellt sie in der Lieferkette bereit?

Ordnen Sie die tatsächliche Rolle und die betroffenen Erzeugnisse anhand von Produktlisten, Lieferverträgen und Zollunterlagen ein.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Eine ungeklärte EUDR-Rolle macht den regulatorischen Datenbestand der Zielgesellschaft unsicher.

Erstellen Sie eine Matrix der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse. Ordnen Sie für jede Position ein, ob die Zielgesellschaft Marktteilnehmer, nachgelagerter Marktteilnehmer oder Händler ist und welche Erklärung oder Referenznummer vorliegt.

Bis diese Zuordnung belastbar ist, sollten Kaufpreisannahmen und Vollzugsbedingungen offen bleiben.

02

Ein zuordenbarer EUDR-Datenbestand kann in Garantien, Closing-Dokumente und den Integrationsplan übernommen werden.

Gleichen Sie jede Sorgfaltserklärung mit Produkt, Menge, Erzeugerland, Geolokalisierung und Lieferkette ab. Halten Sie fest, welche Referenznummern an nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler weitergegeben werden müssen.

Die Kaufvertragsdokumentation sollte den Stand der Prüfung, offene Aktualisierungen und die Zuständigkeit nach dem Vollzug eindeutig abbilden.

03

Lücken bei Referenznummern oder Lieferkettennachweisen können den Dealwert und den Vollzug beeinflussen.

Ordnen Sie jede Lücke einer konkreten Erzeugnislinie, Lieferantenbeziehung und Transaktionsfolge zu. Prüfen Sie, ob Nachweise vor Signing ergänzt, vor Closing aktualisiert oder durch eine besondere Garantie, Freistellung oder Vollzugsbedingung abgesichert werden müssen.

Bei widersprüchlichen Geolokalisierungen, Mengen oder Rollen sollte die betroffene Erzeugniskette bis zur Klärung gesondert behandelt werden.

Welche EUDR-Rolle die Zielgesellschaft hat und ab wann sie zählt

Die Verordnung unterscheidet zwischen Marktteilnehmern, nachgelagerten Marktteilnehmern und Händlern. Marktteilnehmer bringen relevante Erzeugnisse erstmals auf den Unionsmarkt oder führen sie aus. Nachgelagerte Marktteilnehmer bringen Erzeugnisse in Verkehr oder führen sie aus, die unter Verwendung anderer relevanter Erzeugnisse hergestellt wurden. Händler stellen relevante Erzeugnisse in der Lieferkette bereit.

Diese Rollen lösen unterschiedliche Nachweise aus. Ein Marktteilnehmer braucht vor dem Inverkehrbringen oder der Ausfuhr eine Sorgfaltserklärung. Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler müssen die in Art. 5 verlangten Informationen besitzen und aufbewahren. Der Datenraum sollte daher nicht bloß eine gemeinsame Rubrik „EUDR“ enthalten, sondern die Rolle jeder Gesellschaft und jedes Produktstroms ausweisen.

Art. 38 Abs. 2 nennt den 30. Dezember 2026 als allgemeinen Beginn für die zentralen Pflichten. Die Sonderfrist bis 30. Juni 2027 gilt für Marktteilnehmer, die am 31. Dezember 2024 bereits als solche niedergelassen waren. Sie erfasst nach dem Wortlaut nicht Erzeugnisse, die unter den Anhang der früheren Holzverordnung fallen. Für die Transaktion muss deshalb zusätzlich geprüft werden, ob ein Produkt in diesen Sonderbereich fällt.

Rollen unterscheiden

Marktteilnehmer, nachgelagerter Marktteilnehmer und Händler

Die Einordnung bestimmt, welche Informationen die Zielgesellschaft selbst erzeugen oder weitergeben muss.

Prüfmatrix für den EUDR-Datenraum
Rolle Leitfrage Deal-relevanter Nachweis
Marktteilnehmer Erstmaliges Inverkehrbringen oder Ausfuhr Bringt die Zielgesellschaft das relevante Erzeugnis erstmals auf den Unionsmarkt oder führt sie es aus? Sorgfaltspflicht, Sorgfaltserklärung und Referenznummer
Nachgelagerter Marktteilnehmer Erzeugnis aus relevanten Vorprodukten Wird ein relevantes Erzeugnis weiterverarbeitet oder unter eigener Rolle in Verkehr gebracht? Lieferantenangaben, Referenznummern und Abnehmerdaten
Händler Bereitstellung in der Lieferkette Stellt die Zielgesellschaft das Erzeugnis bereit, ohne selbst Marktteilnehmer oder nachgelagerter Marktteilnehmer zu sein? Lieferanten- und Abnehmerdaten, Aufbewahrung
Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger Eigene Erzeugung in einem Land mit geringem Risiko Greift die Sonderregel für die selbst erzeugenden Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger? Einmalige vereinfachte Erklärung und zugewiesene Identifikationsnummer

Welche Sorgfaltserklärung und Referenznummer in den Datenraum gehören

Marktteilnehmer müssen vor dem Inverkehrbringen oder der Ausfuhr die Sorgfaltspflicht erfüllen und die Sorgfaltserklärung über das Informationssystem übermitteln. Die Erklärung enthält die Angaben aus Anhang II. Dazu gehören unter anderem die beteiligten Unternehmen, der HS-Code, die Produktbeschreibung, die Menge, das Erzeugerland und die Geolokalisierung der Grundstücke oder Betriebe.

Die Erklärung bestätigt außerdem, dass die Sorgfaltspflicht erfüllt wurde und kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko eines Verstoßes gegen Art. 3 festgestellt wurde. Mit der Übermittlung übernimmt der Marktteilnehmer die Verantwortung für die Konformität des relevanten Erzeugnisses. Die Erklärung ist daher ein belastbarer Transaktionsnachweis mit eigener Haftungsrelevanz.

Die Referenznummer muss dem konkreten Erzeugnis oder der betroffenen Erzeugniskette zugeordnet werden können. Art. 4 Abs. 7 verpflichtet Marktteilnehmer, diese Nummern nachgelagerten Marktteilnehmern und Händlern der nachgelagerten Lieferkette mitzuteilen. Für die Due Diligence sind deshalb Export aus dem Informationssystem, Produktstammdaten, Mengen, Lieferantenbezug und Weitergabeprozess gemeinsam zu prüfen.

Referenznummern ersetzen keine Prüfung: Eine Nummer allein belegt nicht, dass Produkt, Menge, Erzeugerland, Geolokalisierung und Lieferkette zum Geschäftsvorgang passen. Entscheidend ist die nachvollziehbare Verbindung zwischen Erklärung, Erzeugnis und tatsächlichem Warenfluss.

Wie nachgelagerte Marktteilnehmer, Händler und Kleinerzeuger behandelt werden

Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler brauchen die Informationen aus Art. 5. Dazu gehören die Daten des Lieferanten und, wenn der Lieferant Marktteilnehmer ist, die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen oder die zugewiesenen Identifikationsnummern. Zusätzlich müssen sie die Unternehmen oder Händler dokumentieren, an die sie die relevanten Erzeugnisse liefern.

Diese Informationen sind mindestens fünf Jahre ab dem Inverkehrbringen, der Bereitstellung auf dem Markt oder der Ausfuhr aufzubewahren. Für die Zielgesellschaft sollten daher Lieferantenstammdaten, Abnehmerdaten, Erklärungsnummern und die interne Ablage so verknüpft sein, dass eine behördliche Nachfrage beantwortet werden kann. Eine nachgelagerte Rolle darf nicht automatisch wie die Rolle eines Marktteilnehmers behandelt werden.

Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger können nach Art. 4a eine einmalige vereinfachte Erklärung übermitteln. Danach wird ihnen eine Identifikationsnummer zugewiesen. Die Sonderregel betrifft den eigenen Primärerzeuger und ersetzt die Rollenprüfung beim Käufer oder bei anderen Unternehmen der Lieferkette nicht. Im Datenraum ist daher festzuhalten, welche Erklärung vorliegt und welche weiteren Informationen die Zielgesellschaft selbst benötigt.

Wie EUDR-Befunde im Unternehmenskauf abgesichert werden

Beim Share Deal bleibt die Zielgesellschaft derselbe Rechtsträger. Ihre Sorgfaltserklärungen, Aufzeichnungen, internen Verfahren und offenen Nachweislücken bleiben deshalb dem erworbenen Unternehmen zugeordnet. Der Kaufvertrag sollte den geprüften Datenbestand, bekannte Abweichungen und die Verantwortlichkeit für Aktualisierungen zwischen Signing und Closing abbilden.

Beim Asset Deal ist die Lage anders. Die Parteien müssen konkret klären, welche Erzeugnisse, Lieferverträge, Informationssysteme, Erklärungen und Aufzeichnungen übergehen und welche Rolle der Erwerber nach dem Übergang einnimmt. Aus dem Übergang einzelner Waren oder Betriebsmittel folgt keine pauschale Übernahme sämtlicher EUDR-Nachweise. Der Umfang muss aus Transaktionsstruktur und tatsächlicher Lieferkette abgeleitet werden.

Je nach Befund kommen eine Bereinigung vor Signing, eine Aktualisierung vor dem Vollzug, eine Garantie, eine Freistellung oder eine Closing-Bedingung in Betracht. Die Klausel sollte Produktlinien, Referenznummern, offene Daten, Nachweisverantwortliche und den Zeitpunkt der Abhilfe konkret bezeichnen. Für die allgemeine Form des Share-Deal-Vollzugs ist der Beitrag zu Abtretungsvertrag, Notariatsakt und Firmenbuch ergänzend einzuordnen.

Welche Unterlagen vor Signing und Closing zusammenpassen müssen

Vor dem Signing sollte der Käufer eine Produkt- und Rollenmatrix erhalten. Sie sollte relevante Rohstoffe und Erzeugnisse, HS-Codes, Erzeuger- und Lieferländer, die Rolle der Zielgesellschaft, Lieferanten und Abnehmer sowie die vorhandenen Erklärungen und Referenznummern erfassen.

Für jede wesentliche Erzeugniskette sind Sorgfaltserklärung oder vereinfachte Erklärung, Produktbeschreibung, Menge, Erzeugerland, Geolokalisierung und die Nachweise zur Entwaldungsfreiheit und zur Rechtmäßigkeit der Erzeugung abzugleichen. Ergänzend gehören interne Verfahren, Verantwortlichkeiten, Aktualisierungen, Beschwerden und behördliche Kontakte in den Datenraum, soweit sie für die konkrete Zielgesellschaft vorhanden sind.

Die Closing-Liste sollte offene Nachweise mit einem Verantwortlichen und einem Datum versehen. Dazu gehören gegebenenfalls aktualisierte Referenznummern, Lieferantenbestätigungen, geänderte Produktzuordnungen, eine Freistellung oder ein Nachweis, dass die Risikoposition in der Kaufpreisformel berücksichtigt wurde. Die erforderlichen Zustimmungen und Freigaben vor dem Signing behandelt der Beitrag zu Zustimmungen vor dem Signing aus einer allgemeinen Transaktionsperspektive.

FAQ

Häufige Fragen zu EUDR-Referenznummern im Unternehmenskauf

Muss im September 2026 bereits jede EUDR-Sorgfaltserklärung vorliegen? +

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Art. 38 nennt grundsätzlich den 30. Dezember 2026 und für bestimmte bereits am 31. Dezember 2024 niedergelassene Marktteilnehmer den 30. Juni 2027. Für bestimmte Holzerzeugnisse gilt diese spätere Frist nicht. Produkt, Rolle und Übergangsregel müssen einzeln geprüft werden.

Was beweist die Referenznummer einer Sorgfaltserklärung? +

Sie ordnet eine übermittelte Erklärung dem EUDR-Informationssystem zu. Im Datenraum muss zusätzlich nachvollziehbar sein, dass die Nummer zum konkreten Erzeugnis, zur Menge, zur Lieferkette und zu den übrigen Angaben der Erklärung gehört.

Sind Händler und nachgelagerte Marktteilnehmer immer selbst für eine vollständige Sorgfaltserklärung verantwortlich? +

Ihre Pflichten unterscheiden sich von jenen des Marktteilnehmers. Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler müssen die in Art. 5 verlangten Informationen besitzen und aufbewahren. Die konkrete Rolle und die Produktkette bestimmen, welche Nachweise erforderlich sind.

Themen
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