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Vertrag & Garantien

Geldforderungen im Unternehmenskauf trotz Zessionsverbot übertragen

Geldforderungen im Asset Deal trotz Zessionsverbot übertragen: § 1396a ABGB, Schuldnerverständigung, Zahlungsweg und Abgrenzung zum Unternehmensübergang nach § 38 UGB.

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Hinter jeder Transaktion steht ein eingespieltes Team aus Rechtsanwälten, Juristen und Spezialisten. Fragen rund um den Unternehmenskauf prüfen wir mit Blick auf Struktur, Vertrag, Steuern und Haftung.

19. September 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Geldforderungen können im Asset Deal auch dann übertragen werden, wenn der zugrunde liegende Vertrag ein Zessionsverbot enthält. § 1396a ABGB ordnet für bestimmte Geldforderungen zwischen Unternehmern an, dass selbst ein verbindliches Zessionsverbot der Wirksamkeit einer Abtretung nicht entgegensteht. Für Käufer und Verkäufer kommt es daher auf die genaue Vertragslage, die Verständigung des Schuldners und die Abgrenzung zum gesamten Unternehmensübergang an.

Der Beitrag behandelt die Übertragung einzelner unternehmerischer Geldforderungen. Er erklärt, wann ein Zessionsverbot verbindlich ist, welche Wirkung die Verständigung des Schuldners hat und wie der Forderungsübergang in Kaufvertrag und Closing eingebunden wird.

Die Frage ist von der Übernahme eines gesamten Liefer- oder sonstigen Vertrags zu trennen. Für unternehmensbezogene Rechtsverhältnisse enthält § 38 UGB eigene Regeln. Eine erste Einordnung des Transaktionsrahmens bietet die Übersicht zum Unternehmenskauf und zu Beteiligungsstrukturen.

Forderungsübergang einordnen

Ist die Forderungsübertragung vollzugsreif?

Beantworten Sie zwei Fragen zu Zessionsverbot, Schuldnerverständigung und Zahlungsweg. Sie erhalten eine erste Einordnung der noch offenen Vertragsschritte.

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01 Frage 1

Enthält der zugrunde liegende Vertrag ein Zessionsverbot für die Geldforderung?

Prüfen Sie, ob die Forderung zwischen Unternehmern aus einem unternehmerischen Geschäft stammt und wie das Verbot vereinbart wurde.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Die Forderung kann erst nach Klärung des Originalvertrags sicher eingeordnet werden.

Fordern Sie den vollständigen Forderungsvertrag, Nachträge, Nebenabreden und die Unterlagen zur Entstehung der Forderung an. Halten Sie fest, ob die Parteien Unternehmer sind, welches Geschäft zugrunde liegt und ob das Zessionsverbot im Einzelnen ausgehandelt wurde.

Bis diese Punkte geklärt sind, sollte der Forderungsübergang als offener Closing-Punkt behandelt werden. Die allgemeine Due-Diligence-Schwerpunktseite hilft bei der Einordnung des Dokumentenstands.

02

Die Übertragung ist vorbereitet, wenn Vertrag, Verständigung und Zahlungsweg zusammenpassen.

Ordnen Sie die Forderung in einer Anlage zum Unternehmenskaufvertrag eindeutig zu. Legen Sie fest, wann der Schuldner über Abtretung und Übernehmer informiert wird, wohin Zahlungen zu leisten sind und welche Mitwirkung der Verkäufer nach dem Closing schuldet.

Die gesetzliche Wirkung des Zessionsverbots und die wirtschaftliche Risikozuordnung bleiben getrennte Fragen. Dokumentieren Sie daher auch Ansprüche des Schuldners gegen den Überträger und die vereinbarte Behandlung im Kaufvertrag.

03

Der Forderungsübergang braucht vor dem Closing eine belastbare Vollzugsregel.

Regeln Sie die Abtretung, die Verständigung des Schuldners und die Zuordnung eingehender Zahlungen in einer abgestimmten Closing-Anlage. Der Vertrag sollte außerdem festhalten, wer bei Rückfragen, Streit oder einer Zahlung an den bisherigen Gläubiger mitwirkt.

Prüfen Sie die Übergabe gemeinsam mit dem übrigen Vertragswerk. Beim Erwerb eines ganzen Unternehmens gelten für unternehmensbezogene Rechtsverhältnisse zusätzlich die Regeln des § 38 UGB. Diese gesetzliche Vertragsübernahme ersetzt die gesonderte Prüfung einer einzelnen Geldforderung nicht.

Geldforderung und Zessionsverbot im Vertrag bestimmen

§ 1396a ABGB betrifft eine Vereinbarung, wonach eine Geldforderung zwischen Unternehmern aus unternehmerischen Geschäften nicht abgetreten werden darf. Vor der Vertragsgestaltung muss daher feststehen, welche Forderung übertragen werden soll, aus welchem Geschäft sie stammt und wer Gläubiger sowie Schuldner sind. Eine allgemeine Klausel im Datenraum ersetzt diese Zuordnung nicht.

Der Käufer sollte die Forderung mit Vertragsnummer, Schuldner, Rechnungen, Saldo und Fälligkeit in einer Forderungsliste erfassen. Zusätzlich gehört der vollständige Grundvertrag in den Datenraum. Bei laufenden Leistungen ist zu prüfen, ob die Forderung bereits entstanden ist, erst künftig entsteht oder mit Einwendungen des Schuldners belastet sein kann.

Wann das Zessionsverbot verbindlich vereinbart ist

Ein Zessionsverbot ist nach § 1396a Abs 1 ABGB nur verbindlich, wenn es im Einzelnen ausgehandelt wurde und den Gläubiger unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls nicht gröblich benachteiligt. Beide Elemente beziehen sich auf die konkrete Vereinbarung. Die bloße Bezeichnung einer Klausel als Zessionsverbot beantwortet daher noch nicht ihre Verbindlichkeit.

Für die Transaktion sind der Vertragsentwurf, die Verhandlungskorrespondenz und allfällige Änderungsfassungen wichtig. Sie können zeigen, wie die Klausel zustande gekommen ist und welche wirtschaftliche Bedeutung sie für den Gläubiger hatte. Die Prüfung sollte außerdem festhalten, ob die gesetzliche Ausnahme des § 1396a Abs 3 ABGB einschlägig ist. Die Absätze 1 und 2 gelten danach nicht für Zessionsverbote zwischen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer von ihr gegründeten Einrichtung und einem Förderungswerber.

Welche Wirkung die Abtretung trotz Verbots entfaltet

Auch ein verbindliches Zessionsverbot steht nach § 1396a Abs 1 ABGB der Wirksamkeit einer Abtretung nicht entgegen. Diese Aussage betrifft die Abtretung der Geldforderung. Sie beantwortet zugleich, warum ein Käufer die Forderung in einem Asset Deal gesondert prüfen und übertragen kann, obwohl der Ausgangsvertrag die Abtretung untersagt.

Sobald die Abtretung und der Übernehmer dem Schuldner bekannt gemacht worden sind, kann der Schuldner grundsätzlich nicht mehr mit schuldbefreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten. § 1396a Abs 1 ABGB enthält dafür eine Ausnahme, wenn dem Schuldner dabei nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Verständigung gehört deshalb in die Closing-Planung. Sie muss die übertragene Forderung, den Übernehmer und den Zahlungsweg klar erkennen lassen.

Closing vorbereiten

Vom Vertragsbefund zum Zahlungseingang

Die Abtretung einzelner Forderungen braucht eine klare Reihenfolge und dokumentierte Zuständigkeiten.

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    Forderung identifizieren

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    Abtretung vorbereiten

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    Übergang dokumentieren

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    Forderung verwalten

Schuldnerrechte und Haftung der Beteiligten trennen

Nach § 1396a Abs 2 ABGB bleiben Rechte des Schuldners gegen den Überträger wegen der Verletzung eines verbindlichen Zessionsverbots unberührt. Diese Rechte können aber gegen die Forderung nicht eingewendet werden. Der Käufer sollte daher im Datenraum prüfen, ob aus dem Ausgangsvertrag oder aus der bisherigen Abwicklung Streitigkeiten mit dem Schuldner bestehen.

Der Übernehmer haftet dem Schuldner nach derselben Bestimmung nicht allein deshalb, weil er das Zessionsverbot gekannt hat. Daraus folgt keine pauschale Freistellung von allen Forderungsrisiken. Die Parteien müssen weiterhin klären, ob die Forderung besteht, ob Gegenrechte oder Einwendungen vorliegen und wer für die weitere Durchsetzung oder Abwehr zuständig ist.

Einzelabtretung und Unternehmensübergang unterscheiden

§ 38 Abs 1 UGB regelt den Unternehmensübergang. Wer ein unter Lebenden erworbenes Unternehmen fortführt, übernimmt grundsätzlich die unternehmensbezogenen, nicht höchstpersönlichen Rechtsverhältnisse des Veräußerers mit den bis dahin begründeten Rechten und Verbindlichkeiten, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Erwerb des ganzen Unternehmens folgt damit einer anderen gesetzlichen Anknüpfung als die Übertragung einer einzelnen Geldforderung.

Beim Unternehmensübergang kann der Dritte der Übernahme seines Vertragsverhältnisses nach § 38 Abs 2 UGB binnen drei Monaten nach Mitteilung widersprechen. In der Mitteilung muss auf das Widerspruchsrecht hingewiesen werden. Diese Regel zum Vertragsverhältnis ist von der Verständigung über die Abtretung einer Geldforderung nach § 1396a ABGB zu unterscheiden. Im Kaufvertrag sollte deshalb klar stehen, welche Forderungen einzeln abgetreten werden und welche Rechtsverhältnisse im Rahmen der Unternehmensfortführung übergehen sollen.

Prüfraster

Zessionsverbot und Unternehmensübergang im Vergleich

Die beiden gesetzlichen Anknüpfungen führen zu unterschiedlichen Prüf- und Vollzugsschritten.

Einzelne Geldforderung und Unternehmensübergang
Prüffeld Einzelne Geldforderung Unternehmensübergang
Rechtsgrund § 1396a ABGB Abtretung trotz verbindlichem Zessionsverbot möglich § 38 UGB: Unternehmensbezogene Rechtsverhältnisse bei Fortführung
Kernunterlage Grundvertrag und Forderungsliste Klausel, Saldo und Forderungsgrund Unternehmenskaufvertrag und Vertragsinventar: übernommene Rechtsverhältnisse und Verbindlichkeiten
Drittmitteilung Abtretung und Übernehmer bekannt machen Zahlungsweg nach dem Übergang klären Übernahme mitteilen, Widerspruchsrecht nennen und Dreimonatsfrist beachten
Vertragsfolge Ansprüche gegen den Überträger bleiben möglich Durchsetzung und Mitwirkung zuordnen Haftung des Veräußerers nach § 39 UGB und abweichende Vereinbarung gegenüber Dritten prüfen

Das Raster ersetzt keine Prüfung des konkreten Vertrags. Forderung, Grundgeschäft, Unternehmensstruktur und Mitteilungen müssen zusammenpassen.

Wichtig: Ein Zessionsverbot und die Wirksamkeit der Abtretung sind nach § 1396a ABGB getrennt zu prüfen. Sichern Sie vor dem Closing den Originalvertrag, die Forderungsliste, die Schuldnerverständigung und den Zahlungsweg.

Forderungsübergang im Kaufvertrag absichern

Der Unternehmenskaufvertrag sollte jede betroffene Forderung oder eine eindeutig bestimmbare Forderungskategorie bezeichnen. Die Parteien können außerdem festlegen, ob die Abtretung mit Signing, Closing oder einem bestimmten Dokumentationsschritt wirksam vollzogen werden soll. Für den praktischen Ablauf gehören die Forderungsliste, die Abtretungsurkunde und die Verständigung des Schuldners in ein gemeinsames Closing-Skript.

Die wirtschaftliche Zuordnung ist ebenso wichtig. Der Vertrag sollte regeln, wer Zahlungseingänge nach dem Stichtag überwacht, wer Auskünfte erteilt und wer bei einem Streit mit dem Schuldner Unterlagen beibringt. Eine klare Zuordnung verhindert, dass der Käufer zwar die Forderung übernimmt, für ihre Durchsetzung aber auf Informationen des Verkäufers angewiesen bleibt.

Für den Vertragsrahmen des Asset Deals und die behördlichen Themen einer Transaktion finden Sie weitere Hinweise im Beitrag zu Behörden und Genehmigungen beim Unternehmenskauf. Die Schwerpunktseite zum Unternehmenskaufvertrag ordnet die einzelnen Vertragsbausteine ein.

FAQ

Häufige Fragen zur Abtretung trotz Zessionsverbot

Ist eine Abtretung trotz eines Zessionsverbots wirksam? +

Nach § 1396a Abs 1 ABGB steht auch ein verbindliches Zessionsverbot der Wirksamkeit einer Abtretung einer erfassten Geldforderung nicht entgegen. Vorher müssen die Voraussetzungen der Norm und die konkrete Vertragslage geprüft werden.

Wann muss der Schuldner verständigt werden? +

§ 1396a Abs 1 ABGB knüpft die Änderung der schuldbefreienden Zahlungswirkung an die Bekanntmachung der Abtretung und des Übernehmers an den Schuldner. Die Verständigung sollte deshalb als eigener Schritt im Closing vorbereitet und dokumentiert werden.

Gilt § 1396a ABGB auch für die Übernahme eines ganzen Unternehmens? +

Die Übertragung einer einzelnen Geldforderung ist von der Übernahme eines ganzen Unternehmens zu unterscheiden. Für unternehmensbezogene, nicht höchstpersönliche Rechtsverhältnisse enthält § 38 UGB eigene Regeln zur Fortführung und zur Mitteilung an den Dritten.

Haftet der Käufer allein wegen seiner Kenntnis vom Zessionsverbot? +

Der Übernehmer haftet dem Schuldner nach § 1396a Abs 2 ABGB nicht allein deshalb, weil er das Zessionsverbot gekannt hat. Die Parteien sollten trotzdem Forderungsbestand, Einwendungen, Durchsetzung und Mitwirkung im Kaufvertrag konkret zuordnen.

Themen
GeldforderungenZessionsverbotAbtretung§ 1396a ABGB§ 38 UGBAsset DealClosingDue Diligence

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