§ 142 Abs. 2 UGB verweist sinngemäß auf §§ 137 und 138 UGB. Nach § 137 Abs. 1 sind Gegenstände zurückzugeben, die der ausscheidende Gesellschafter der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat. Nach § 137 Abs. 2 ist in Geld auszuzahlen, was er bei einer Auflösung der Gesellschaft im Zeitpunkt seines Ausscheidens erhalten hätte. Soweit erforderlich, ist der Wert des Gesellschaftsvermögens zu schätzen.
§ 137 Abs. 3 betrifft die Befreiung von Gesellschaftsschulden, für die der Ausscheidende gegenüber Gläubigern haftet. Ist eine Schuld noch nicht fällig, kann die Gesellschaft Sicherheit leisten. Eine aus dem Gesellschaftsverhältnis verbleibende Verbindlichkeit des Ausscheidenden ist nach § 137 Abs. 4 in entsprechender Höhe auszugleichen.
Für schwebende Geschäfte bleibt § 138 UGB relevant. Der ausgeschiedene Gesellschafter nimmt am Gewinn und Verlust aus den zum Ausscheidenszeitpunkt schwebenden Geschäften teil. Er kann zum Jahresende Rechenschaft, Auszahlung des gebührenden Betrags und Auskunft über den Stand der noch offenen Geschäfte verlangen.