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Gesellschaftsrecht & Exit

OG endet ohne Liquidation: Alleiniger Gesellschafter übernimmt das Gesellschaftsvermögen

§ 142 UGB: Die OG erlischt ohne Liquidation, wenn nur ein Gesellschafter bleibt. Gesellschaftsvermögen, Abfindung und offene Geschäfte richtig einordnen.

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22. September 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Wenn in einer offenen Gesellschaft (OG) nach dem Ausscheiden der übrigen Gesellschafter nur noch eine Person verbleibt, erlischt die Gesellschaft nach § 142 Abs. 1 UGB ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf den letzten Gesellschafter über.

Für die Abwicklung müssen Sie zwei Ebenen auseinanderhalten: Der Vermögensübergang folgt unmittelbar aus dem Gesetz. Die Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters richtet sich nach § 142 Abs. 2 UGB sinngemäß nach §§ 137 und 138 UGB.

Dieser Beitrag behandelt den besonderen gesetzlichen Übergang bei einer auf einen Gesellschafter reduzierten OG. Der Beitrag zu Zustimmungen vor dem Signing und der Beitrag zu Abtretungsvertrag und Notariatsakt beim Share Deal betreffen andere Transaktionsfragen.

§ 142 UGB einordnen

Bleibt nur ein Gesellschafter in der OG?

Ordnen Sie den gesetzlichen Übergang und die offene Abfindung getrennt ein.

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01 Frage 1

Bleibt nach dem Ausscheiden der übrigen Gesellschafter nur noch eine Person in der OG?

§ 142 UGB knüpft an den Verbleib nur eines Gesellschafters an.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Der gesetzliche Übergang ist vorbereitet und die Abfindung dokumentiert.

Ordnen Sie den Übergang des Gesellschaftsvermögens und die Abfindung in einer gemeinsamen Stichtagsakte. Halten Sie außerdem fest, wie offene Geschäfte abgerechnet und welche Gesellschaftsschulden gegenüber dem ausscheidenden Gesellschafter behandelt werden.

Die Akte sollte den gesetzlichen Übergang nach § 142 UGB klar von zusätzlichen vertraglichen Regelungen trennen.

02

Der Übergang kann gesetzlich eintreten, die Abfindung braucht aber eine belastbare Stichtagsprüfung.

Wenn Vermögensstand, Schulden oder schwebende Geschäfte offen sind, sollten Sie die Abfindung vor der abschließenden Umsetzung auf eine nachvollziehbare Stichtagsgrundlage stellen. § 137 UGB verlangt für die Geldabfindung den Betrag, den der Ausscheidende bei Auflösung zum Ausscheidenszeitpunkt erhalten hätte.

Offene Positionen gehören mit Verantwortlichen und Nachweisen in die Abrechnung.

03

Bei mehreren verbleibenden Gesellschaftern ist der Sondertatbestand des § 142 UGB nicht erfüllt.

Bleiben mehrere Gesellschafter in der OG, beantwortet § 142 UGB die konkrete Übergangsfrage nicht. Prüfen Sie stattdessen die gewählte Austritts-, Übertragungs- oder Fortsetzungsstruktur und die dazugehörigen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags.

Die Rechtsfolgen hängen dann vom tatsächlichen Vorgang und den vereinbarten Regelungen ab.

Wann § 142 UGB bei einer OG greift

Der Tatbestand ist erreicht, wenn nach dem Ausscheiden der übrigen Gesellschafter nur noch ein Gesellschafter verbleibt. § 142 Abs. 1 UGB ordnet für diesen Fall zwei Rechtsfolgen in einem Satz an: Die Gesellschaft erlischt ohne Liquidation und das Gesellschaftsvermögen geht auf den verbleibenden Gesellschafter über.

Eine vorgelagerte Liquidationsphase bildet daher den gesetzlichen Ablauf dieses Sondertatbestands nicht ab. Für die Prüfung brauchen Sie zuerst einen belastbaren Stichtag und einen Nachweis, welche Gesellschafter zu diesem Zeitpunkt ausgeschieden sind.

Was auf den letzten Gesellschafter übergeht

§ 142 Abs. 1 UGB spricht vom Gesellschaftsvermögen und von Gesamtrechtsnachfolge. Erfasst ist damit der Vermögensbestand der OG als gesellschaftliche Einheit. In der praktischen Prüfung gehören daher Aktiva, Verbindlichkeiten, Vertragspositionen und sonstige offene Positionen auf eine gemeinsame Stichtagsliste.

Die gesetzliche Gesamtrechtsnachfolge ist von der Auswahl einzelner Wirtschaftsgüter in einem Asset Deal zu unterscheiden. Ebenso geht es hier nicht um die Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteils. Entscheidend ist die konkrete Rechtsform und der Umstand, dass nur noch ein Gesellschafter verbleibt.

Wie der ausscheidende Gesellschafter abgefunden wird

§ 142 Abs. 2 UGB verweist sinngemäß auf §§ 137 und 138 UGB. Nach § 137 Abs. 1 sind Gegenstände zurückzugeben, die der ausscheidende Gesellschafter der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat. Nach § 137 Abs. 2 ist in Geld auszuzahlen, was er bei einer Auflösung der Gesellschaft im Zeitpunkt seines Ausscheidens erhalten hätte. Soweit erforderlich, ist der Wert des Gesellschaftsvermögens zu schätzen.

§ 137 Abs. 3 betrifft die Befreiung von Gesellschaftsschulden, für die der Ausscheidende gegenüber Gläubigern haftet. Ist eine Schuld noch nicht fällig, kann die Gesellschaft Sicherheit leisten. Eine aus dem Gesellschaftsverhältnis verbleibende Verbindlichkeit des Ausscheidenden ist nach § 137 Abs. 4 in entsprechender Höhe auszugleichen.

Für schwebende Geschäfte bleibt § 138 UGB relevant. Der ausgeschiedene Gesellschafter nimmt am Gewinn und Verlust aus den zum Ausscheidenszeitpunkt schwebenden Geschäften teil. Er kann zum Jahresende Rechenschaft, Auszahlung des gebührenden Betrags und Auskunft über den Stand der noch offenen Geschäfte verlangen.

Stichtagsprüfung

Gesetzliche Folge und Abfindung zusammenführen

Jeder Prüfungspunkt braucht eine eigene Unterlage und einen klaren Stichtagsbezug.

Prüfpunkte bei einer OG mit nur einem verbleibenden Gesellschafter
Prüfpunkt Rechtliche Einordnung Unterlage
Verbleib Nur ein Gesellschafter bleibt § 142 Abs. 1 UGB ist zu prüfen Ausscheidens- und Gesellschafterunterlagen
Gesellschaftsvermögen Vermögensbestand der OG Gesamtrechtsnachfolge auf den letzten Gesellschafter Stichtagsübersicht zu Aktiva und Verbindlichkeiten
Geldabfindung Wert bei Auflösung im Ausscheidenszeitpunkt § 137 Abs. 2 UGB sinngemäß anwenden Bewertung oder Schätzung mit Berechnungsgrundlage
Gesellschaftsschulden Haftung des Ausscheidenden gegenüber Gläubigern Befreiung oder Sicherheit nach § 137 Abs. 3 UGB Schuldenliste und Nachweis der Regelung
Schwebende Geschäfte Gewinn und Verlust aus offenen Geschäften § 138 UGB sinngemäß berücksichtigen Liste, Abrechnung und Auskunftsstand

Die konkrete Abrechnung hängt vom Gesellschaftsvertrag, dem Vermögensstand und den offenen Geschäften am Ausscheidensstichtag ab.

Rechtsgrundlage: § 142 UGB im RIS regelt den Übergang des Gesellschaftsvermögens und verweist für die Abfindung auf §§ 137 und 138 UGB. Die Auseinandersetzung nach § 137 UGB und die schwebenden Geschäfte nach § 138 UGB sollten gemeinsam mit dem Stichtag geprüft werden.

Worin sich § 142 UGB vom gewöhnlichen Unternehmenskauf unterscheidet

§ 142 UGB beschreibt eine gesetzliche Folge für eine OG, in der nur noch ein Gesellschafter verbleibt. Der Vermögensübergang folgt aus diesem besonderen Tatbestand. Ein Asset Deal überträgt demgegenüber ausgewählte Vermögensgegenstände und Rechtspositionen nach der vereinbarten Struktur. Ein Share Deal betrifft die Übertragung von Anteilen, während die Gesellschaft als Rechtsträgerin fortbesteht.

Die Abgrenzung verhindert, dass die Prüfung auf die falsche Transaktionsform ausweicht. Für den § 142-Fall stehen der Ausscheidensstichtag, der vollständige Vermögensbestand und die Abfindung im Mittelpunkt. Form und Vollzug eines Share Deals behandelt der verlinkte Beitrag zum Abtretungsvertrag.

Welche Akte für den Stichtag vorbereitet werden sollte

Führen Sie den Gesellschaftsvertrag, Nachweise über das Ausscheiden, die aktuelle Gesellschafterstellung und die Vermögensübersicht in einer Akte zusammen. Ergänzen Sie die Abfindungsberechnung, die Liste der Gesellschaftsschulden sowie die offenen und schwebenden Geschäfte. Diese Unterlagen sind keine gesetzlich vorgegebene Einheitsmappe, schaffen aber eine nachvollziehbare Grundlage für die Anwendung der §§ 137, 138 und 142 UGB.

Ordnen Sie jeder offenen Position einen Stichtag, einen Beleg und eine verantwortliche Bearbeitung zu. Bei noch nicht fälligen Schulden muss die Akte außerdem erkennen lassen, ob eine Befreiung bereits möglich ist oder welche Sicherheit vorgesehen wird.

FAQ

Häufige Fragen zum Vermögensübergang nach § 142 UGB

Muss die OG in diesem Fall zuerst liquidiert werden? +

Nein. Wenn nur noch ein Gesellschafter verbleibt, erlischt die Gesellschaft nach § 142 Abs. 1 UGB ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen Gesellschafter über.

Ist der Übergang nach § 142 UGB ein Kaufvertrag? +

Der gesetzliche Übergang ist die Rechtsfolge des § 142 UGB. Er ist von einem Asset Deal und von einem Share Deal zu unterscheiden. Vertragliche Vereinbarungen können die Abwicklung dokumentieren, ändern aber den gesetzlichen Anknüpfungspunkt nicht.

Wie wird die Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters berechnet? +

§ 142 Abs. 2 UGB verweist sinngemäß auf § 137 UGB. Maßgeblich ist der Betrag, den der Ausscheidende bei Auflösung im Zeitpunkt seines Ausscheidens erhalten hätte. Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist erforderlichenfalls zu schätzen.

Wer berücksichtigt offene Geschäfte nach dem Ausscheiden? +

Nach § 138 UGB nimmt der ausgeschiedene Gesellschafter am Gewinn und Verlust aus den zum Ausscheidenszeitpunkt schwebenden Geschäften teil. Er kann am Ende des Geschäftsjahrs Rechenschaft, Auszahlung und Auskunft über noch offene Geschäfte verlangen.

Themen
OG§ 142 UGBGesellschaftsvermögenGesamtrechtsnachfolgeAbfindung

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