§ 22 Abs. 5 PrR-G stellt auf die Anteile ab, die beim Hörfunkveranstalter im Zeitpunkt der Zulassung oder einer Feststellung nach diesem Absatz bestanden. Werden mehr als 50 Prozent dieser Anteile an Dritte veräußert, muss der Veranstalter die Regulierungsbehörde vor der Übertragung verständigen. Gemessen wird die Anteilsquote auf dieser gesetzlichen Basis.
Ein Beispiel macht die Berechnung greifbar: Besteht die maßgebliche Basis aus 100 Anteilen, erreichen Übertragungen von zusammen 51 Anteilen an Dritte die Schwelle. Genau 50 Anteile liegen nach dem Wortlaut nicht über der Hälfte. Der Vergleich betrifft die Anteilszahl, nicht den Kaufpreis.
Für den Transaktionsakt sollte die Beteiligungsliste zum maßgeblichen Zeitpunkt erhalten bleiben. Prüfen Sie, dass jeder Prozentwert im Kaufvertrag dieselbe Basis verwendet. Wenn Anteilsklassen, Zwischenschritte oder eine geänderte Beteiligungsstruktur die Zuordnung erschweren, ist die Berechnung vor Signing zu klären.