In den Datenraum gehören zunächst der Bescheid über die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts, die zugrunde liegenden Anträge und die aktuelle Korrespondenz mit der Schulbehörde. Soweit vorhanden, sind Auflagen, Ergänzungen, Berichte und Schreiben zu Änderungen der Schule beizulegen. Der Käufer sollte auch feststellen, ob der Bescheid die konkrete Schulart, den Standort und den Schulerhalter eindeutig bezeichnet.
Für die Trägerseite sind Firmenbuchauszug, Gesellschaftsvertrag, Organbeschlüsse, Organigramm und die geplante Bestellung nach dem Closing relevant. Auf schulischer Ebene sollten Organisationsstatut oder Lehrplan, Nachweise zur Leitung und zu den Lehrkräften, Unterlagen zum Unterrichtserfolg sowie eine Übersicht der Unterrichtsmittel verfügbar sein. Bei einer Schule mit gesetzlich geregelter Schulart ist besonders zu klären, welche Unterlagen die Anforderungen aus § 14 Abs 1 PrivSchG belegen.
Fehlen einzelne Dokumente, sollte der Befund präzise bleiben. Eine bloße Zusicherung, das Öffentlichkeitsrecht werde „mitübernommen“, beantwortet weder die Trägerfrage noch die tatsächliche Eignung der verantwortlichen Personen. Offene Unterlagen können eine weitere Behördenabstimmung, eine aufschiebende Bedingung oder eine besondere Garantie im Kaufvertrag erforderlich machen.