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Due Diligence

CRM- und Newsletterdaten beim Unternehmenskauf: Einwilligungen und Löschrisiken prüfen

CRM- und Newsletterdaten sind nur werthaltig, wenn Einwilligungen, Rechtsgrundlagen, Sperrlisten und Löschrisiken vor Closing geprüft sind.

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Hinter jeder Transaktion steht ein eingespieltes Team aus Rechtsanwälten, Juristen und Spezialisten. Fragen rund um den Unternehmenskauf prüfen wir mit Blick auf Struktur, Vertrag, Steuern und Haftung.

23. August 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

CRM- und Newsletterdaten wirken beim Unternehmenskauf oft wie ein wertvoller Kundenstamm. Rechtlich sind sie aber kein frei übertragbarer Rohstoff. Der Käufer muss prüfen, auf welcher Grundlage die Daten erhoben wurden, ob Einwilligungen nachweisbar sind und welche Datensätze gelöscht oder gesperrt werden müssen.

Gerade Marketingdaten unterscheiden sich von allgemeinen Kundendaten. Newslettereinwilligungen, Double-Opt-in-Protokolle, Abmeldelisten und Trackinghistorie entscheiden darüber, ob der Käufer die Daten nach Closing überhaupt nutzen darf.

Die Prüfung trennt die konkrete Ausgangslage von der allgemeinen Datenschutz-Due-Diligence und vom E-Commerce-Unternehmenskauf ab. Im Mittelpunkt stehen CRM, Newsletter und Marketingeinwilligungen.

Marketingdaten einordnen

Sind CRM- und Newsletterdaten nutzbar?

Beantworten Sie zwei Fragen zu Einwilligungen und Löschrisiken. Sie erhalten eine erste Datenschutz-Einordnung.

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01 Frage 1

Sind Herkunft, Rechtsgrundlage und Einwilligungsnachweise der CRM- und Newsletterdaten dokumentiert?

Ohne Nachweis kann der Käufer die Daten nach Closing möglicherweise nicht rechtssicher nutzen.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Zuerst muss die Datenherkunft nachweisbar werden.

Ein CRM-Export allein reicht nicht. Der Käufer braucht Nachweise zur Erhebung, Einwilligungen, Datenschutzhinweise, Double-Opt-in-Protokolle und Abmeldelisten. Ohne diese Nachweise kann ein vermeintlich wertvoller Datenbestand wertlos oder riskant sein.

Die breitere Prüfung behandelt der Beitrag zur Datenschutz-Due-Diligence.

02

Die Marketingdaten sind rechtlich gut vorbereitet.

Wenn Rechtsgrundlagen, Sperrlisten und Übergaberegeln vorliegen, kann der Käufer die Daten differenziert bewerten. Dennoch sollten Garantien zur Datenherkunft und ein Plan für Informationspflichten aufgenommen werden.

03

Die Datenübergabe braucht Nachschärfung.

Fehlen Abmeldelisten oder Einwilligungsnachweise, sollte der Käufer die Daten nicht einfach in sein Marketing übernehmen. Vor Closing braucht es eine Bereinigung, eine klare Nutzungsmatrix und gegebenenfalls eine Freistellung.

Datenherkunft und Einwilligung nachweisen

Der Käufer sollte wissen, ob CRM-Kontakte aus Verträgen, Anfragen, Messekontakten, Gewinnspielen oder Newsletteranmeldungen stammen. Für jeden Kanal können andere Rechtsgrundlagen und Informationspflichten gelten. Besonders bei Newsletterdaten ist der Nachweis der Einwilligung zentral.

Ein Double-Opt-in-Protokoll ist oft wertvoller als die reine Kontaktzahl. Ohne Nachweis kann der Käufer die Liste nicht einfach weiterverwenden. Die allgemeine Datenschutzstruktur beschreibt unsere Datenschutz-Due-Diligence.

Löschlisten und Abmeldungen mitübergeben

Zur Datenübergabe gehören nicht nur aktive Kontakte. Ebenso wichtig sind Abmeldelisten, Widersprüche, Löschbegehren und interne Sperrvermerke. Wer nur positive Kontakte übernimmt, riskiert, Personen erneut anzuschreiben, die ausdrücklich widersprochen haben.

Diese Listen sollten als eigene Closing-Unterlagen definiert werden. Sie schützen den Käufer und zeigen zugleich, ob der Verkäufer Datenschutzprozesse ernst genommen hat.

Asset Deal und Share Deal unterscheiden

Im Asset Deal kann die Übertragung von Kundendaten eine eigene Verarbeitung mit eigener Grundlage sein. Im Share Deal bleiben die Daten im Rechtsträger, doch der Käufer sollte trotzdem prüfen, ob die bisherige Nutzung rechtmäßig war. Beide Strukturen verlangen unterschiedliche Übergabeschritte.

Bei digitalen Geschäftsmodellen überschneidet sich das Thema mit dem Beitrag E-Commerce-Unternehmen kaufen.

Prüfpunkte

CRM- und Newsletterdaten vor Closing

Diese Übersicht zeigt, welche Spezialfragen nicht in allgemeinen Klauseln untergehen dürfen.

Marketingdaten beim Unternehmenskauf prüfen
Punkt Warum wichtig Vertragsfolge
Einwilligung Einwilligung Entscheidet über Newsletter-Nutzung. Nachweise und Garantien.
Sperrliste Abmeldung und Löschung Verhindert unzulässige Ansprache. Closing-Unterlage und Übergabepflicht.
Nutzbarkeit Nutzbare Kontakte Beeinflusst den Wert des Datenbestands. Kaufpreisabzug oder Freistellung.

DSGVO und TKG 2021 bilden den Rechtsrahmen. Die konkrete Rechtsgrundlage hängt von Datentyp, Kanal und Erwerbsstruktur ab.

Praxishinweis: Bewerten Sie CRM-Daten nicht nach Kontaktzahl, sondern nach nachweisbarer Nutzbarkeit. Ein großer Export ohne Einwilligungs- und Sperrlisten kann ein Risiko statt ein Vermögenswert sein.

Konkrete Einordnung für den Einzelfall

Die Datenschutz-Due-Diligence prüft Personal-, Kunden- und IT-Daten insgesamt. Die Prüfung setzt konkret an und fragt, ob Marketingdaten nach Closing genutzt werden dürfen. Das ist ein eigener Werttreiber und ein eigenes Löschrisiko.

Für den Kaufvertrag bedeutet das: Datenherkunft, Einwilligungen, Sperrlisten und konkrete Nutzbarkeit sollten nicht in einer allgemeinen DSGVO-Garantie untergehen.

FAQ

CRM- und Newsletterdaten beim Unternehmenskauf.

Darf der Käufer Newsletterkontakte einfach übernehmen? +

Nein, das hängt von Einwilligung, Rechtsgrundlage, Informationspflichten und Erwerbsstruktur ab. Ein Nachweis der Einwilligung ist bei Newsletterdaten besonders wichtig.

Warum sind Abmeldelisten wichtig? +

Abmeldelisten verhindern, dass Personen nach Closing erneut angeschrieben werden, obwohl sie widersprochen haben. Sie sind deshalb Teil der Datenschutz-Übergabe.

Wie wird der Wert von CRM-Daten geprüft? +

Nicht die Zahl der Kontakte ist entscheidend, sondern die rechtssichere Nutzbarkeit. Nicht nutzbare oder riskante Datensätze sollten in Bewertung und Vertrag berücksichtigt werden.

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