Der Kauf eines Einzelunternehmens wirkt auf den ersten Blick kleiner als ein klassischer Unternehmenskauf. Rechtlich ist er aber besonders heikel, weil nicht Anteile an einer Gesellschaft übertragen werden, sondern ein Betrieb mit Firma, Kundenbeziehungen, Verträgen, Warenlager und Mitarbeitern. Genau deshalb müssen Erwerbsgegenstand und Haftung sehr genau beschrieben werden.
Bei einem Einzelunternehmen steht oft die Firmenfortführung im Vordergrund. Wer den bisherigen Namen, den Kundenstock und laufende Verträge übernimmt, kann nach §38 UGB mit alten unternehmensbezogenen Verbindlichkeiten konfrontiert sein. Zusätzlich braucht die Übernahme wichtiger Verträge regelmäßig die Zustimmung der Vertragspartner.
Aus anwaltlicher Sicht kommt es darauf an, den konkreten Erwerbsfall eng zu beschreiben und nicht bloß das allgemeine Schema Share Deal oder Asset Deal zu wiederholen.