Beim Share Deal bleibt der Arbeitgeber dieselbe Gesellschaft.
Beim Share Deal wechseln nur die Anteile der Gesellschaft den Eigentümer. Die Gesellschaft selbst bleibt Arbeitgeberin, die Arbeitsverhältnisse laufen unverändert weiter. Ein Betriebsübergang nach AVRAG findet nicht statt, das Widerspruchsrecht und der besondere Kündigungsschutz wegen des Übergangs greifen nicht.
Dennoch sollten Sie die bestehenden Arbeitsverhältnisse, Pensionszusagen und Abfertigungsanwartschaften in der Prüfung erfassen. Wie sich die Erwerbsformen unterscheiden, zeigt der Beitrag zu Share Deal oder Asset Deal.