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Arbeitsrecht

Betriebsübergang beim Unternehmenskauf: Arbeitsrecht nach Paragraf 3 AVRAG

Betriebsübergang nach Paragraf 3 AVRAG beim Unternehmenskauf: Arbeitsverhältnisse, Kollektivvertrag, Kündigungsschutz und Abfertigung.

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Hinter jeder Transaktion steht ein eingespieltes Team aus Rechtsanwälten, Juristen und Spezialisten. Fragen rund um den Unternehmenskauf prüfen wir mit Blick auf Struktur, Vertrag, Steuern und Haftung.

23. Juni 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Beim Kauf eines Unternehmens stehen oft Preis, Garantien und Vollzugsbedingungen im Vordergrund. Eine Frage wird dabei leicht unterschätzt: Was geschieht mit den Arbeitnehmern? Wer einen Betrieb übernimmt, übernimmt in der Regel auch dessen Belegschaft. Das geschieht kraft Gesetzes, ohne dass es eines eigenen Vertrags mit jedem Einzelnen bedarf.

Dieser Beitrag erklärt den Betriebsübergang nach Paragraf 3 AVRAG, der die unionsrechtliche Betriebsübergangs-Richtlinie umsetzt. Im Mittelpunkt stehen der Übergang der Arbeitsverhältnisse ex lege, die Fortgeltung von Kollektivvertrag und Betriebsvereinbarung, das Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer, der besondere Kündigungsschutz und die Haftung für Abfertigungsanwartschaften.

Aus anwaltlicher Sicht ist die entscheidende Weichenstellung die Wahl zwischen Asset Deal und Share Deal. Nur beim Asset Deal greift der Betriebsübergang. Beim Share Deal bleibt die Gesellschaft als Arbeitgeberin dieselbe, ein Übergang findet nicht statt.

Ihre arbeitsrechtliche Lage einordnen

Greift bei Ihrer Transaktion der Betriebsübergang?

Beantworten Sie ein bis zwei Fragen zur Struktur des Erwerbs und zu den arbeitsrechtlichen Folgen. Sie erhalten eine erste Einordnung der wichtigsten Prüfpunkte.

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01 Frage 1

Erfolgt der Erwerb als Asset Deal, also durch Übernahme des Betriebs oder Betriebsteils?

Der Betriebsübergang nach Paragraf 3 AVRAG greift beim Asset Deal. Beim Share Deal bleibt die Gesellschaft als Arbeitgeber dieselbe, ein Übergang findet nicht statt.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Beim Share Deal bleibt der Arbeitgeber dieselbe Gesellschaft.

Beim Share Deal wechseln nur die Anteile der Gesellschaft den Eigentümer. Die Gesellschaft selbst bleibt Arbeitgeberin, die Arbeitsverhältnisse laufen unverändert weiter. Ein Betriebsübergang nach AVRAG findet nicht statt, das Widerspruchsrecht und der besondere Kündigungsschutz wegen des Übergangs greifen nicht.

Dennoch sollten Sie die bestehenden Arbeitsverhältnisse, Pensionszusagen und Abfertigungsanwartschaften in der Prüfung erfassen. Wie sich die Erwerbsformen unterscheiden, zeigt der Beitrag zu Share Deal oder Asset Deal.

02

Die arbeitsrechtlichen Folgen sind erfasst, jetzt zählt die saubere Abbildung.

Sind die Folgen des Betriebsübergangs geprüft, ist die Übernahme gut vorbereitet. Prüfen Sie zusätzlich die Information der betroffenen Arbeitnehmer, die Fortgeltung von Kollektivvertrag und Betriebsvereinbarung sowie die Bewertung der Abfertigungsanwartschaften im Kaufpreis und im Garantiekatalog.

Eine kurze anwaltliche Durchsicht stellt sicher, dass die arbeitsrechtlichen Risiken richtig verteilt sind.

03

Ungeklärte arbeitsrechtliche Folgen sind ein typisches Risiko beim Asset Deal.

Bleiben die arbeitsrechtlichen Folgen offen, drohen unerwartete Haftungen und Streit mit der Belegschaft. Holen Sie die Prüfung nach: eine Bestandsaufnahme der Arbeitsverhältnisse, der geltenden Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen, der Abfertigungsanwartschaften und ein Plan für die Information der Arbeitnehmer.

Lassen Sie die arbeitsrechtliche Seite vor dem Vollzug klären. Der Übergang erfolgt ex lege, unabhängig davon, ob er im Vertrag bedacht wurde.

Übergang der Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes

Geht ein Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Inhaber über, so tritt der Erwerber nach Paragraf 3 AVRAG als Arbeitgeber in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Dieser Übergang erfolgt ex lege, also kraft Gesetzes, ohne dass es einer Zustimmung der Arbeitnehmer oder eines neuen Arbeitsvertrags bedarf. Der Erwerber übernimmt die Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten so, wie sie beim Veräußerer bestanden haben.

Maßgeblich ist, dass eine wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt und vom neuen Inhaber fortgeführt wird. Das ist typischerweise beim Asset Deal der Fall, wenn der Käufer den Betrieb mit seinen sachlichen und personellen Mitteln übernimmt. Dann gehen Dauer der Betriebszugehörigkeit, Entgeltansprüche und sonstige Bedingungen unverändert auf den Erwerber über.

Die unionsrechtliche Grundlage ist die Betriebsübergangs-Richtlinie, die das AVRAG umsetzt. Sie schützt die Arbeitnehmer davor, durch einen Inhaberwechsel ihre Ansprüche zu verlieren. Welche Erwerbsform Sie wählen, hat damit unmittelbare Folgen für die Belegschaft. Den Vergleich der Strukturen behandelt der Beitrag zu Share Deal oder Asset Deal.

Fortgeltung von Kollektivvertrag und Betriebsvereinbarung

Mit den Arbeitsverhältnissen gehen auch die kollektiven Regelungen über. Der für den übernommenen Betrieb geltende Kollektivvertrag bleibt zunächst weiter anwendbar. Die im Arbeitsvertrag normativ wirkenden Bestimmungen dürfen nach dem Übergang grundsätzlich nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer geändert werden, solange kein neuer Kollektivvertrag an ihre Stelle tritt.

Auch Betriebsvereinbarungen wirken nach dem Übergang fort. Sie gelten für den übernommenen Betrieb weiter, bis sie durch eine neue Vereinbarung ersetzt oder nach den gesetzlichen Regeln beendet werden. Für den Erwerber bedeutet das, dass er die bestehenden kollektiven Bedingungen nicht einfach abschütteln kann, sondern in sie eintritt.

Diese Fortgeltung ist ein wesentlicher Kostenfaktor. Wer einen Betrieb übernimmt, sollte die geltenden Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen in der Prüfung genau erfassen. Wie eine solche Prüfung systematisch abläuft, zeigt der Beitrag zur Due-Diligence-Checkliste.

Widerspruchsrecht und Kündigungsschutz

Das AVRAG räumt dem Arbeitnehmer in bestimmten Fällen ein Widerspruchsrecht ein. Verschlechtern sich durch den Übergang die kollektivvertraglichen Bedingungen oder der Schutz vor Kündigung wesentlich, kann der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprechen. Dann bleibt er beim Veräußerer, was für den Verkäufer eine ungewollte Belastung bedeuten kann.

Hinzu kommt ein besonderer Kündigungsschutz. Eine Kündigung, die wegen des Betriebsübergangs ausgesprochen wird, ist rechtsunwirksam. Der Übergang selbst ist also kein zulässiger Kündigungsgrund. Kündigungen aus anderen, sachlich gerechtfertigten Gründen bleiben dagegen möglich, müssen aber sauber von der Übernahme getrennt sein.

Für die Praxis heißt das: Eine geplante Personalanpassung lässt sich nicht einfach an den Betriebsübergang anhängen. Sie muss eigenständig begründet und nach den allgemeinen Regeln durchgeführt werden. Eine erste Einschätzung der Risiken Ihrer Transaktion liefert unser M&A-Transaktions-Risikoprofil.

Arbeitsrecht in zwei Erwerbsformen

Betriebsübergang beim Asset Deal und beim Share Deal

Die Struktur des Erwerbs entscheidet über die arbeitsrechtlichen Folgen. Der Überblick zeigt die wichtigsten Unterschiede.

Gegenüberstellung der arbeitsrechtlichen Folgen nach Erwerbsform, Übergang, Kollektivrecht, Schutz und Haftung
Kriterium Asset Deal Share Deal
Arbeitgeber Wechselt auf den Erwerber Der Käufer tritt in die Arbeitsverhältnisse ein Bleibt dieselbe Gesellschaft
Betriebsübergang Paragraf 3 AVRAG greift Übergang der Arbeitsverhältnisse ex lege Kein Betriebsübergang
Kollektivrecht Geht über und gilt fort Kollektivvertrag und Betriebsvereinbarung bleiben Unverändert bei der Gesellschaft
Schutz der Arbeitnehmer Widerspruchsrecht und Kündigungsschutz Schutz vor Kündigung wegen des Übergangs Kein besonderer Übergangsschutz
Abfertigung Haftung geht auf den Erwerber über Anwartschaften belasten den Käufer Verbleiben in der Gesellschaft

Die Wahl der Erwerbsform hat damit weit über das Steuerliche hinaus Folgen. Gerade bei personalintensiven Betrieben ist die arbeitsrechtliche Seite ein zentraler Punkt der Strukturierung.

Achtung bei übersehenen Anwartschaften: Beim Asset Deal übernimmt der Erwerber die Haftung für offene Abfertigungsanwartschaften der übergehenden Arbeitnehmer. Wird diese Belastung im Kaufpreis und im Garantiekatalog nicht abgebildet, zahlt der Käufer doppelt. Lassen Sie die arbeitsrechtlichen Folgen vor dem Vollzug prüfen und im Vertrag verteilen. Ein Erstgespräch vereinbaren (72 Euro) kann hier rasch Klarheit schaffen.

Haftung für Abfertigungsanwartschaften

Ein wirtschaftlich bedeutsamer Punkt ist die Abfertigung. Für Arbeitsverhältnisse im alten Abfertigungsrecht bestehen Anwartschaften, die sich nach Dauer der Betriebszugehörigkeit bemessen. Beim Betriebsübergang gehen diese Anwartschaften auf den Erwerber über, der für die spätere Abfertigung einzustehen hat. Diese Verpflichtung kann je nach Belegschaft erheblich sein.

Der Erwerber sollte die Abfertigungsanwartschaften deshalb genau beziffern und im Kaufpreis berücksichtigen. Üblich ist eine Freistellung oder ein Abschlag, mit dem der Verkäufer für die bis zum Stichtag entstandenen Ansprüche einsteht. Ohne eine solche Regelung trägt der Käufer eine Last, die wirtschaftlich der Vergangenheit zuzurechnen ist.

Auch Pensionszusagen, Jubiläumsgelder und ähnliche Verpflichtungen gehören in diese Prüfung. Wie sich solche Lasten im Vertrag absichern lassen, behandelt der Beitrag zu Immobilien im Asset Deal, der die Übernahme einzelner Vermögensgegenstände und Verpflichtungen näher beleuchtet.

FAQ

Betriebsübergang und Arbeitsrecht nach AVRAG.

Müssen die Arbeitnehmer dem Betriebsübergang zustimmen? +

Nein, der Übergang erfolgt nach Paragraf 3 AVRAG kraft Gesetzes, ohne Zustimmung der Arbeitnehmer. Der Erwerber tritt automatisch in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Der Arbeitnehmer hat allerdings in bestimmten Fällen ein Widerspruchsrecht, etwa wenn sich die kollektivvertraglichen Bedingungen oder der Kündigungsschutz durch den Übergang wesentlich verschlechtern.

Greift der Betriebsübergang auch beim Share Deal? +

Nein. Beim Share Deal wechseln nur die Anteile der Gesellschaft den Eigentümer, die Gesellschaft selbst bleibt Arbeitgeberin. Die Arbeitsverhältnisse laufen unverändert weiter, ein Betriebsübergang nach AVRAG findet nicht statt. Das Widerspruchsrecht und der besondere Kündigungsschutz wegen des Übergangs greifen daher nur beim Asset Deal.

Wer haftet für die Abfertigungsanwartschaften? +

Beim Betriebsübergang gehen die Abfertigungsanwartschaften der übergehenden Arbeitnehmer auf den Erwerber über. Er hat für die spätere Abfertigung einzustehen, auch soweit die Ansprüche in der Zeit beim Veräußerer entstanden sind. Üblich ist deshalb eine Regelung im Kaufvertrag, die diese Last über einen Abschlag oder eine Freistellung wirtschaftlich dem Verkäufer zuordnet.

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