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Share Deal versus Asset Deal: die richtige Erwerbsform beim Unternehmenskauf wählen

Share Deal oder Asset Deal beim Unternehmenskauf: Universalsukzession und Einzelrechtsnachfolge, Haftung nach §38 UGB, §1409 ABGB und §14 BAO, Steuern und Garantien im Vergleich.

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Hinter jeder Transaktion steht ein eingespieltes Team aus Rechtsanwälten, Juristen und Spezialisten. Fragen rund um den Unternehmenskauf prüfen wir mit Blick auf Struktur, Vertrag, Steuern und Haftung.

19. Juni 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Am Beginn jeder Unternehmenstransaktion steht eine grundlegende Weichenstellung: Erwirbt der Käufer die Anteile an der Gesellschaft oder kauft er nur einzelne Vermögensgegenstände? Diese Wahl zwischen Share Deal und Asset Deal prägt die gesamte Transaktion, von der Haftung über die Steuern bis zum Aufbau des Kaufvertrags.

Dieser Beitrag erklärt, wie sich die beiden Erwerbsformen rechtlich unterscheiden. Im Mittelpunkt stehen die Universalsukzession beim Anteilskauf gegenüber der Einzelrechtsnachfolge beim Vermögenskauf, die Haftungsnormen nach §38 UGB, §1409 ABGB und §14 BAO sowie die steuerlichen Folgen und die Bedeutung der Garantien.

Wer diese Unterschiede kennt, trifft die Strukturentscheidung bewusst. Aus anwaltlicher Sicht entscheidet die Wahl der Erwerbsform darüber, welche Risiken übergehen, welche Zustimmungen nötig sind und wie der Kaufvertrag aufgebaut werden muss.

Ihre Erwerbsform einordnen

Passt Share Deal oder Asset Deal zu Ihrer Transaktion?

Beantworten Sie ein bis zwei Fragen zur Erwerbsform und zur Haftung. Sie erhalten eine erste Einordnung der wichtigsten Strukturfragen.

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01 Frage 1

Steht bereits fest, ob Sie Anteile an der Gesellschaft oder einzelne Vermögensgegenstände erwerben?

Beim Share Deal kaufen Sie die Gesellschaft als Ganzes, beim Asset Deal nur ausgewählte Wirtschaftsgüter. Beide Wege führen zu sehr unterschiedlichen Haftungs- und Steuerfolgen.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Die Wahl der Erwerbsform sollte am Anfang der Strukturierung stehen.

Ob Share Deal oder Asset Deal die bessere Wahl ist, hängt vom Zielunternehmen, von der Haftungslage und von steuerlichen Überlegungen ab. Klären Sie früh, welche Verträge, Mitarbeiter und Vermögenswerte übergehen sollen und welche Risiken Sie nicht übernehmen wollen. Diese Entscheidung prägt den gesamten Kaufvertrag.

Eine strukturierte Abwägung beider Wege vor Beginn der Verhandlung erspart spätere Korrekturen. Die Erwerbsform lässt sich nachträglich nur schwer ändern.

02

Die Struktur ist durchdacht, jetzt zählt die saubere vertragliche Umsetzung.

Ist die Erwerbsform gewählt und sind Haftung und Vertragsübernahme bedacht, ist die Transaktion gut aufgesetzt. Prüfen Sie zusätzlich, ob beim Übergang des Betriebs das Arbeitsrecht greift, ob Liegenschaften Grunderwerbsteuer auslösen und wie der Garantiekatalog die übernommenen Risiken abbildet.

Eine kurze anwaltliche Durchsicht stellt sicher, dass die gewählte Struktur im Vertrag konsequent abgebildet ist und keine Lücken bleiben.

03

Haftung oder Vertragsübernahme sind unklar, eine Nachschärfung ist ratsam.

Unklare Haftungsfolgen oder eine ungeregelte Vertragsübernahme können nach dem Vollzug teuer werden. Solche Punkte lassen sich vor der Unterzeichnung nachschärfen: eine genaue Liste der übergehenden Verträge, die Einholung der nötigen Zustimmungen und ein Garantiekatalog, der bekannte Altlasten der Gesellschaft adressiert.

Lassen Sie die Struktur vor der Unterschrift prüfen. Beim Share Deal erwerben Sie die Gesellschaft samt ihrer Vergangenheit, beim Asset Deal kann eine fehlende Zustimmung einen wichtigen Vertrag entwerten.

Der Share Deal: Kauf der Gesellschaft als Ganzes

Beim Share Deal erwirbt der Käufer die Anteile an der Gesellschaft, etwa die Geschäftsanteile einer GmbH. Das Zielunternehmen bleibt als Rechtsträger bestehen, nur sein Eigentümer wechselt. Alle Verträge, Forderungen, Verbindlichkeiten, Genehmigungen und Mitarbeiter bleiben bei der Gesellschaft. Man spricht von einer Universalsukzession auf Ebene der Beteiligung.

Dieser Weg ist oft einfacher umzusetzen, weil nicht jeder einzelne Vermögensgegenstand übertragen werden muss. Verträge mit Kunden und Lieferanten laufen grundsätzlich weiter, sofern keine Change-of-Control-Klausel greift. Die Kehrseite ist, dass der Käufer mit der Gesellschaft auch deren Vergangenheit erwirbt: bekannte und unbekannte Altlasten, Steuerrisiken und Rechtsstreitigkeiten bleiben in der Gesellschaft.

Gerade deshalb sind Garantien beim Share Deal besonders wichtig. Da der Käufer das gesamte Unternehmen mit seiner Historie übernimmt, schützt ihn ein sorgfältig verhandelter Garantiekatalog vor verborgenen Risiken. Wie dieser Katalog aufgebaut wird, zeigt der Beitrag zum SPA-Garantiekatalog.

Der Asset Deal: Kauf einzelner Vermögensgegenstände

Beim Asset Deal erwirbt der Käufer nicht die Gesellschaft, sondern einzelne Wirtschaftsgüter: Maschinen, Warenlager, Markenrechte, Verträge oder Liegenschaften. Jeder Gegenstand wird einzeln übertragen, man spricht von Einzelrechtsnachfolge oder Singularsukzession. Es gilt der Bestimmtheitsgrundsatz, das heißt jeder übergehende Vermögenswert muss im Vertrag genau bezeichnet sein.

Der Vorteil liegt in der Auswahl: Der Käufer übernimmt nur das Gewünschte und darf unerwünschte Risiken zurücklassen. Der Nachteil ist der höhere Aufwand. Verträge gehen nicht automatisch über. Für die Übernahme eines Vertrags ist eine Vertragsübernahme nötig, die in der Regel der Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners bedarf. Ohne diese Zustimmung bleibt der Vertrag beim Verkäufer.

Auch beim Asset Deal kann ein Betrieb als Ganzes übergehen. Dann greifen besondere Haftungsregeln und das Arbeitsrecht, auf die der nächste Abschnitt eingeht. Eine Vertiefung zur Übertragung einzelner Vermögenswerte bietet der Beitrag zu Immobilien im Asset Deal.

Haftung und Steuern im Vergleich

Beim Asset Deal schützen mehrere Haftungsnormen die Gläubiger des Verkäufers. Übernimmt der Käufer ein Unternehmen unter Fortführung, haftet er nach §38 UGB grundsätzlich für die unternehmensbezogenen Verbindlichkeiten, wobei sich diese Haftung unter bestimmten Voraussetzungen ausschließen lässt. §1409 ABGB begründet eine Haftung bei der Übernahme eines Vermögens oder Unternehmens. §14 BAO regelt die Haftung für bestimmte Abgaben des Vorgängers.

Beim Share Deal stellt sich diese Frage anders. Da die Gesellschaft als Schuldnerin bestehen bleibt, ändert sich an ihren Verbindlichkeiten nichts. Der Käufer haftet nicht persönlich, trägt das Risiko aber wirtschaftlich über seine Beteiligung. Steuerlich kann beim Anteilserwerb von Gesellschaften mit Liegenschaftsvermögen ab einer Anteilsvereinigung von 95 Prozent Grunderwerbsteuer anfallen.

Beim Asset Deal löst die Übertragung von Liegenschaften unmittelbar Grunderwerbsteuer aus. Auch die Bemessungsgrundlagen und die Abschreibungsmöglichkeiten unterscheiden sich. Welcher Weg steuerlich günstiger ist, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Den Begriff der Anteilsvereinigung erläutern wir im Fachlexikon.

Share Deal und Asset Deal

Worin sich die beiden Erwerbsformen unterscheiden

Diese Punkte entscheiden über die passende Struktur. Prüfen Sie jeden, bevor Sie die Erwerbsform festlegen.

Vergleich von Share Deal und Asset Deal nach den wichtigsten rechtlichen und steuerlichen Kriterien
Kriterium Share Deal Asset Deal
Erwerbsgegenstand Anteile an der Gesellschaft Einzelne Vermögensgegenstände Auswahl der gewünschten Wirtschaftsgüter
Rechtsnachfolge Universalsukzession der Gesellschaft Einzelrechtsnachfolge mit Bestimmtheit Jeder Vermögenswert wird einzeln übertragen
Verträge Laufen grundsätzlich weiter Übernahme braucht Zustimmung Vertragspartner muss zustimmen
Altlasten Bleiben in der Gesellschaft Lassen sich teils zurücklassen Garantien wichtiger im Share Deal
Steuern GrESt ab Anteilsvereinigung 95 Prozent GrESt bei Übertragung von Liegenschaften Folgen im Einzelfall zu prüfen

Die steuerliche Beurteilung hängt vom Einzelfall ab und sollte vor der Wahl der Erwerbsform mit steuerlicher Beratung abgestimmt werden. Die genannten Schwellen geben nur eine Orientierung.

Achtung bei der Wahl der Erwerbsform: Wer ohne Prüfung der Haftungslage einen Share Deal abschließt, übernimmt verborgene Altlasten der Gesellschaft. Wer beim Asset Deal die nötigen Zustimmungen vergisst, verliert wichtige Verträge. Lassen Sie die Struktur vor der Unterschrift prüfen. Ein Erstgespräch vereinbaren (72 Euro) kann hier rasch Klarheit schaffen.

Betriebsübergang und Wahl der Struktur

Eine wichtige Gemeinsamkeit beider Wege ist der Betriebsübergang. Geht ein Betrieb oder ein abgrenzbarer Betriebsteil über, treten die Arbeitsverhältnisse nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz auf den Erwerber über. Das gilt unabhängig davon, ob der Betrieb über einen Share Deal oder einen Asset Deal übergeht, sofern die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs vorliegen.

Beim Share Deal ist das meist von vornherein der Fall, weil die Gesellschaft und damit der Betrieb als Ganzes erhalten bleibt. Beim Asset Deal kommt es darauf an, ob die übertragenen Vermögenswerte einen Betrieb bilden. Wer hier die arbeitsrechtlichen Folgen unterschätzt, riskiert ungeplante Verpflichtungen gegenüber den Mitarbeitern. Eine Vertiefung bietet der Beitrag zum Betriebsübergang nach dem AVRAG.

Die Wahl der Erwerbsform ist damit nicht nur eine Frage der Steuern, sondern auch der Haftung und des Arbeitsrechts. Eine erste Einschätzung der Risiken Ihrer Transaktion liefert unser M&A-Transaktions-Risikoprofil.

FAQ

Share Deal versus Asset Deal.

Was ist der Unterschied zwischen Share Deal und Asset Deal? +

Beim Share Deal erwerben Sie die Anteile an der Gesellschaft, die als Rechtsträger erhalten bleibt. Beim Asset Deal kaufen Sie einzelne Vermögensgegenstände, die jeweils einzeln übertragen werden. Der Share Deal überträgt das Unternehmen samt Vergangenheit, der Asset Deal erlaubt eine gezielte Auswahl der gewünschten Wirtschaftsgüter.

Warum sind Garantien beim Share Deal besonders wichtig? +

Beim Share Deal übernimmt der Käufer die Gesellschaft mit ihrer gesamten Historie, also auch mit bekannten und unbekannten Altlasten, Steuerrisiken und Rechtsstreitigkeiten. Ein sorgfältig verhandelter Garantiekatalog schützt ihn vor verborgenen Risiken, indem der Verkäufer für bestimmte Eigenschaften des Unternehmens einsteht und bei einer Verletzung haftet.

Gehen beim Asset Deal die Verträge automatisch über? +

Nein. Beim Asset Deal gehen Verträge nicht automatisch über. Für die Übernahme eines Vertrags ist eine Vertragsübernahme nötig, die in der Regel der Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners bedarf. Ohne diese Zustimmung bleibt der Vertrag beim Verkäufer. Wichtige Verträge sollten daher früh identifiziert und die Zustimmungen rechtzeitig eingeholt werden.

Themen
Share DealAsset DealErwerbsformHaftungGrunderwerbsteuer

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