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LOI und NDA beim Unternehmenskauf: Absichtserklärung und Vertraulichkeit richtig gestalten

Wie Sie Vertraulichkeitsvereinbarung und Absichtserklärung beim Unternehmenskauf gestalten: Schutz der Daten, Exklusivität, Bindungswirkung und vorvertragliche Haftung.

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Hinter jeder Transaktion steht ein eingespieltes Team aus Rechtsanwälten, Juristen und Spezialisten. Fragen rund um den Unternehmenskauf prüfen wir mit Blick auf Struktur, Vertrag, Steuern und Haftung.

14. Juni 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Am Beginn fast jeder Unternehmenstransaktion stehen zwei Dokumente: die Vertraulichkeitsvereinbarung und die Absichtserklärung. Beide werden oft als reine Formsache behandelt und rasch unterschrieben. Dabei entscheiden gerade diese ersten Schritte darüber, ob Ihre Informationen geschützt sind und ob Sie sich ungewollt früher binden, als Sie es eigentlich wollen.

Dieser Beitrag erklärt, welche Aufgabe die Vertraulichkeitsvereinbarung und die Absichtserklärung beim Kauf oder Verkauf eines Unternehmens haben. Im Mittelpunkt stehen der Schutz sensibler Daten vor der Due Diligence, die Trennung von bindenden und unverbindlichen Teilen der Absichtserklärung sowie die typischen Klauseln zu Exklusivität, Kostentragung und Abwerbeverbot.

Wer diese Grundlagen kennt, steuert die Verhandlung von Anfang an bewusst. Aus anwaltlicher Sicht legen Vertraulichkeitsvereinbarung und Absichtserklärung den Rahmen für alles fest, was danach kommt: von der Due Diligence über den Garantiekatalog bis zum Vollzug der Transaktion.

Ihren Verhandlungsstart einordnen

Ist Ihr Einstieg in die Transaktion abgesichert?

Beantworten Sie ein bis zwei Fragen zu Vertraulichkeit und Absichtserklärung. Sie erhalten eine erste Einordnung der wichtigsten Prüfpunkte vor der Due Diligence.

Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.

01 Frage 1

Haben Sie vor der Offenlegung sensibler Unternehmensdaten eine Vertraulichkeitsvereinbarung abgeschlossen?

Erst eine unterzeichnete Vertraulichkeitsvereinbarung schützt Geschäftsgeheimnisse, Kundenlisten und Finanzzahlen, die Sie im Datenraum offenlegen.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Ohne Vertraulichkeitsvereinbarung legen Sie Unternehmensdaten ungeschützt offen.

Wer Finanzzahlen, Kundenlisten oder technisches Wissen ohne unterzeichnete Vertraulichkeitsvereinbarung offenlegt, verliert die Kontrolle über diese Informationen. Schließen Sie vor dem ersten Datenaustausch eine Vertraulichkeitsvereinbarung mit klarer Zweckbindung, Vertragsstrafe und Löschungspflicht. Eine Orientierung bietet unsere Checkliste zu Vertraulichkeit und Datenraum.

Erst mit einer wirksamen Vertraulichkeitsvereinbarung lässt sich die Prüfung des Unternehmens ohne unnötiges Risiko beginnen.

02

Der Rahmen steht, jetzt zählt die saubere Ausgestaltung der einzelnen Klauseln.

Sind Vertraulichkeit und Absichtserklärung sauber getrennt, ist die Verhandlung gut aufgesetzt. Prüfen Sie zusätzlich die Dauer der Exklusivität, die Reichweite eines Abwerbeverbots und die Regelung zur Kostentragung bei einem Abbruch. Auch der Zeitplan bis zur Unterzeichnung des Kaufvertrags gehört festgelegt.

Eine kurze anwaltliche Durchsicht stellt sicher, dass die Absichtserklärung Ihre Position in der weiteren Verhandlung nicht schwächt.

03

Die Bindungswirkung ist unklar, eine Nachschärfung ist ratsam.

Eine unklar formulierte Absichtserklärung kann ungewollt binden oder eine vorvertragliche Haftung auslösen. Solche Punkte lassen sich vor der Unterzeichnung nachschärfen: eine ausdrückliche Klarstellung, dass die Kaufverpflichtung unverbindlich bleibt, eine genaue Liste der bindenden Klauseln und eine Regelung zum fairen Abbruch der Verhandlung.

Lassen Sie die Absichtserklärung vor der Unterschrift prüfen. Ein einmal unterzeichneter Text bindet Sie an seinen Wortlaut.

Die Vertraulichkeitsvereinbarung als erster Schutz

Bevor ein Kaufinteressent Einblick in Finanzzahlen, Verträge und technisches Wissen erhält, sollte eine Vertraulichkeitsvereinbarung unterzeichnet sein. Sie verpflichtet die andere Seite, die offengelegten Informationen nur zur Prüfung der Transaktion zu verwenden und nicht an Dritte weiterzugeben. Für den Verkäufer ist sie der wichtigste Schutz, weil sich einmal preisgegebene Geschäftsgeheimnisse nicht zurückholen lassen.

Eine belastbare Vertraulichkeitsvereinbarung regelt mehr als die bloße Geheimhaltung. Sie bestimmt den Zweck der Offenlegung, den Kreis der zugriffsberechtigten Personen, die Dauer der Pflicht und die Rückgabe oder Löschung der Unterlagen nach einem Abbruch. Häufig wird eine Vertragsstrafe vereinbart, weil der konkrete Schaden aus einem Verstoß nur schwer zu beweisen ist. Eine Vertiefung bietet unsere Schwerpunktseite zur Due Diligence.

Sinnvoll ist außerdem ein Abwerbeverbot. Es untersagt der Gegenseite, Schlüsselkräfte des Zielunternehmens während und nach der Prüfung abzuwerben. Den Begriff der Vertraulichkeitsvereinbarung erläutern wir vertieft im Fachlexikon.

Die Absichtserklärung: Rahmen ohne Kaufzwang

Die Absichtserklärung, oft Letter of Intent oder Term Sheet genannt, hält den erreichten Verhandlungsstand fest. Sie beschreibt das geplante Geschäft in groben Zügen: den Kaufgegenstand, eine Preisvorstellung oder Bandbreite, den geplanten Ablauf und den Zeitplan. In der Regel soll sie noch keine Pflicht zum Abschluss des Kaufvertrags begründen.

Entscheidend ist die saubere Trennung zwischen bindenden und unverbindlichen Teilen. Unverbindlich bleibt meist die eigentliche Kaufverpflichtung, weil das Ergebnis der Due Diligence noch offen ist. Bindend sind dagegen oft die Vertraulichkeit, eine Exklusivität für einen bestimmten Zeitraum, die Tragung der eigenen Kosten und die Vereinbarung zu anwendbarem Recht und Gerichtsstand. Diese Trennung sollte im Text ausdrücklich stehen.

Die Absichtserklärung steuert auch den weiteren Ablauf. Sie kann festlegen, welche Schritte bis zum Kaufvertrag folgen, etwa die Due Diligence, die Erstellung des Garantiekatalogs und die Verhandlung der Vollzugsbedingungen. Wie diese Schritte zusammenhängen, zeigt der Beitrag zur Due-Diligence-Checkliste.

Bindungswirkung und vorvertragliche Haftung

Auch eine als unverbindlich gemeinte Absichtserklärung ist nicht ohne rechtliche Wirkung. In Österreich kann schon das Aufnehmen von Vertragsverhandlungen ein vorvertragliches Schuldverhältnis begründen. Wer Verhandlungen ohne triftigen Grund abbricht, nachdem er beim anderen ein berechtigtes Vertrauen auf den Abschluss geweckt hat, kann nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo für den entstandenen Vertrauensschaden haften.

Deshalb ist die Wortwahl der Absichtserklärung wichtig. Formulierungen, die eine feste Einigung nahelegen, können die Bindungswirkung verstärken, auch wenn das gar nicht gewollt war. Eine ausdrückliche Klarstellung, dass die Kaufverpflichtung erst mit Unterzeichnung des Kaufvertrags entsteht, schafft hier Klarheit.

Umgekehrt sollten die bewusst bindenden Klauseln auch wirklich durchsetzbar sein. Eine Exklusivität ohne klare Dauer oder ein Abwerbeverbot ohne Vertragsstrafe verliert in der Praxis an Wert. Den Begriff der vorvertraglichen Haftung erläutern wir im Fachlexikon zur culpa in contrahendo.

Die wichtigsten Klauseln

Worauf es bei Vertraulichkeit und Absichtserklärung ankommt

Diese Klauseln entscheiden über Ihren Schutz und Ihre Bindung. Prüfen Sie jede einzeln, bevor Sie unterschreiben.

Klauseln in Vertraulichkeitsvereinbarung und Absichtserklärung mit empfehlenswerter Gestaltung und möglichem Risiko
Klausel Empfehlenswert Mögliches Risiko
Vertraulichkeit Zweckbindung und Vertragsstrafe Klare Nutzung nur für die Prüfung samt Löschungspflicht Offenlegung ohne wirksame Vertragsstrafe
Exklusivität Befristet und eindeutig Verhandlung nur mit einer Partei für einen festen Zeitraum Unbefristete oder unklare Bindung
Bindungswirkung Klare Trennung der Teile Kaufverpflichtung ausdrücklich unverbindlich Unklare Formulierung mit Haftungsrisiko
Abwerbeverbot Mit Vertragsstrafe bewehrt Schutz der Schlüsselkräfte des Zielunternehmens Bloße Absichtsbekundung ohne Folge
Kosten und Abbruch Faire Kostentragung geregelt Jede Seite trägt die eigenen Kosten Streit über Kosten nach einem Abbruch

Eine Vertragsstrafe sollte der Höhe nach angemessen bleiben. Eine offensichtlich übersetzte Strafe kann gerichtlich gemäßigt werden und schwächt damit den beabsichtigten Schutz.

Achtung bei vorschneller Offenlegung: Wer sensible Daten ohne unterzeichnete Vertraulichkeitsvereinbarung weitergibt oder eine missverständlich bindende Absichtserklärung unterschreibt, riskiert den Verlust von Geschäftsgeheimnissen oder eine vorvertragliche Haftung. Lassen Sie beide Dokumente vor der Unterschrift prüfen. Ein Erstgespräch vereinbaren (72 Euro) kann hier rasch Klarheit schaffen.

Unterschiedliche Interessen von Verkäufer und Käufer

Verkäufer und Käufer verfolgen in dieser Phase gegenläufige Ziele. Der Verkäufer will seine Informationen schützen, sich möglichst wenig binden und die Exklusivität kurz halten. Der Käufer will einen verlässlichen Rahmen, eine ausreichend lange Exklusivität für die Due Diligence und eine Absichtserklärung, die den Zeitplan bis zum Vollzug ordnet.

Ein ausgewogener Text trägt beiden Interessen Rechnung. Für den Verkäufer sind die Reichweite der Vertraulichkeit, das Abwerbeverbot und eine maßvolle Exklusivität zentral. Für den Käufer zählt, dass die Absichtserklärung den Ablauf der Prüfung absichert, ohne ihn schon zum Kauf zu verpflichten. Wer auf der Verkäuferseite steht, findet weitere Hinweise im Beitrag zur Vendor Due Diligence.

In jedem Fall lohnt es sich, beide Dokumente gemeinsam zu denken. Vertraulichkeitsvereinbarung und Absichtserklärung greifen ineinander und bilden zusammen den Einstieg in die Transaktion. Eine erste Einschätzung der Risiken liefert unser M&A-Transaktions-Risikoprofil.

FAQ

LOI und NDA beim Unternehmenskauf.

Ist eine Absichtserklärung rechtlich bindend? +

In der Regel soll die Absichtserklärung noch keine Pflicht zum Abschluss des Kaufvertrags begründen. Einzelne Klauseln sind aber meist bewusst bindend, etwa die Vertraulichkeit, die Exklusivität und die Kostentragung. Entscheidend ist die ausdrückliche Trennung von bindenden und unverbindlichen Teilen, weil eine unklare Formulierung eine ungewollte Bindung auslösen kann.

Wann sollte die Vertraulichkeitsvereinbarung unterzeichnet werden? +

Die Vertraulichkeitsvereinbarung sollte vor der ersten Offenlegung sensibler Daten unterschrieben sein, also bevor der Datenraum geöffnet wird. Wer Informationen vorab ohne Schutz weitergibt, verliert die Kontrolle darüber. Eine gute Vereinbarung regelt Zweckbindung, Vertragsstrafe, Dauer und die Löschung der Unterlagen nach einem Abbruch.

Kann ich nach Unterzeichnung der Absichtserklärung noch aussteigen? +

Solange die Kaufverpflichtung unverbindlich bleibt, können Sie aus der Transaktion aussteigen. Ein Abbruch ohne triftigen Grund kann jedoch nach den Grundsätzen der vorvertraglichen Haftung zu einem Ersatz des Vertrauensschadens führen, wenn die andere Seite berechtigt auf den Abschluss vertrauen durfte. Eine faire Abbruchregelung in der Absichtserklärung schafft hier Klarheit.

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