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Vertrag & Garantien

Altverbindlichkeiten und Haftung im Asset Deal: §38 UGB, §1409 ABGB, §14 BAO und §67 Absatz 4 ASVG

Altverbindlichkeiten beim Asset Deal: Haftung nach §38 UGB, §1409 ABGB, §14 BAO und §67(4) ASVG, Haftungsausschluss, Garantien und Freistellungen.

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Hinter jeder Transaktion steht ein eingespieltes Team aus Rechtsanwälten, Juristen und Spezialisten. Fragen rund um den Unternehmenskauf prüfen wir mit Blick auf Struktur, Vertrag, Steuern und Haftung.

2. Juli 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Wer ein Unternehmen als Asset Deal kauft, will häufig genau einen Vorteil sichern: die Auswahl der gewünschten Vermögenswerte ohne die Schulden des Verkäufers. Das österreichische Recht stellt diesem Wunsch mehrere Haftungsnormen entgegen, die den Erwerber unter bestimmten Voraussetzungen für Altverbindlichkeiten des Vorgängers einstehen lassen. Ohne sorgfältige Prüfung trägt der Erwerber Risiken, die er beim Asset Deal eigentlich vermeiden wollte.

Dieser Beitrag erklärt die wichtigsten Haftungsnormen beim Erwerb eines Unternehmens unter Fortführung des Betriebs. Im Mittelpunkt stehen §38 UGB für unternehmensbezogene Verbindlichkeiten, §1409 ABGB für die Übernahme eines Vermögens oder Unternehmens, §14 BAO für bestimmte Abgaben und §67 Absatz 4 ASVG für Beitragsschulden. Daneben werden die Möglichkeiten und Grenzen eines Haftungsausschlusses sowie die Rolle der Garantien und Freistellungen im Kaufvertrag beleuchtet.

Aus anwaltlicher Sicht entscheidet eine saubere Schichtung: Welche Norm greift, welche Risiken trägt der Erwerber von Gesetzes wegen, was lässt sich vertraglich abdecken und wo bleibt ein Restrisiko? Wer diese Fragen vor dem Signing klärt, vermeidet böse Überraschungen nach dem Closing.

Ihre Haftungslage einordnen

Übernehmen Sie einen Betrieb unter Fortführung?

Beantworten Sie ein bis zwei Fragen zur Fortführung und zur Prüfung. Sie erhalten eine erste Einordnung der wichtigsten Haftungsrisiken beim Asset Deal.

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01 Frage 1

Übernehmen Sie das Unternehmen unter Fortführung des Betriebs?

Eine Fortführung im Sinne des Unternehmensgesetzbuchs liegt typischerweise vor, wenn der Betrieb in seinem bisherigen Erscheinungsbild weitergeführt wird. Sie löst die zentralen Haftungsfolgen nach §38 UGB aus.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Ohne Fortführung des Betriebs sind die Haftungsfolgen typischerweise enger.

Wer nur einzelne Vermögensgegenstände ohne Fortführung des Betriebs übernimmt, fällt nicht in den klassischen Anwendungsbereich der unternehmensbezogenen Haftungsnormen. Trotzdem sind die typischen Sondertatbestände, etwa eine Haftung nach §1409 ABGB für übernommene Vermögen oder die spezielle Haftung für bestimmte Abgaben nach §14 BAO, sorgfältig zu prüfen. Auch ohne Fortführung können einzelne Risiken übergehen.

Eine Übersicht über die Strukturen der Übernahme bietet unsere Schwerpunktseite zu Share Deal und Asset Deal.

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Die Haftungslage ist geprüft und im Vertrag abgesichert.

Sind die einschlägigen Haftungsnormen geprüft und die Risiken vertraglich verteilt, ist die Transaktion gut aufgesetzt. Achten Sie zusätzlich auf die korrekte Verlautbarung eines etwaigen Haftungsausschlusses, auf die Aufnahme der bekannten Altverbindlichkeiten in den Datenraum und auf eine ausdrückliche Freistellung des Erwerbers im Innenverhältnis. Eine Vertiefung zur Strukturierung des Garantiekatalogs bietet der Beitrag zum SPA-Garantiekatalog.

Eine kurze anwaltliche Durchsicht stellt sicher, dass die Haftungsverteilung im Verhältnis zwischen Verkäufer und Erwerber konsistent abgebildet ist.

03

Einzelne Normen oder Risiken sind offen, eine Nachschärfung ist ratsam.

Bleibt die Haftungslage unvollständig geprüft, drohen verborgene Altverbindlichkeiten und unerwartete Nachforderungen. Ergänzen Sie die Prüfung: §38 UGB für unternehmensbezogene Verbindlichkeiten, §1409 ABGB für übernommene Vermögen, §14 BAO für Abgaben und §67 Absatz 4 ASVG für Beitragsschulden gehören regelmäßig in eine sorgfältige Prüfung. Eine Vertiefung zu Übernahmerisiken bietet der Beitrag zur Due-Diligence-Checkliste.

Lassen Sie offene Punkte vor dem Signing prüfen. Eine erst nach dem Closing geltend gemachte Forderung kann erhebliche Kosten verursachen.

§38 UGB: Haftung für unternehmensbezogene Verbindlichkeiten

Eine zentrale Regelung beim Asset Deal mit Fortführung ist §38 UGB. Übernimmt jemand ein Unternehmen unter Lebenden, dann tritt er grundsätzlich in die bestehenden unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse ein und haftet für die unternehmensbezogenen Verbindlichkeiten. Diese Haftung trifft den Erwerber neben dem Verkäufer; Gläubiger können in der Regel den Erwerber direkt in Anspruch nehmen.

Die Norm sieht zugleich die Möglichkeit eines Haftungsausschlusses vor. Ein solcher Ausschluss kann zwischen den Parteien vereinbart werden; um auch im Verhältnis zu Gläubigern zu wirken, muss er allerdings nach den gesetzlichen Vorgaben verlautbart sein. Die genauen Formerfordernisse sollten vor dem Signing geklärt werden, weil ein Formfehler die Schutzwirkung kosten kann.

Im Innenverhältnis lässt sich die Risikoverteilung über Garantien und Freistellungen verfeinern. Der Verkäufer steht dann für bekannte und unbekannte Verbindlichkeiten ein, der Erwerber wird im Innenverhältnis freigestellt. Wie sich Garantien systematisch ordnen lassen, zeigt der Beitrag zum SPA-Garantiekatalog.

§1409 ABGB: Haftung bei Übernahme eines Vermögens oder Unternehmens

Neben §38 UGB greift §1409 ABGB. Die Norm verpflichtet denjenigen, der ein Vermögen oder ein Unternehmen übernimmt, für die zum Vermögen gehörigen Schulden einzustehen, soweit sie ihm bekannt waren oder bekannt sein mussten. Die Haftung ist auf den Wert des übernommenen Vermögens beschränkt; Gläubiger können sich also nicht in unbegrenzter Höhe an den Erwerber halten.

Maßgeblich ist die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Erwerbers. Wer eine sorgfältige Prüfung der Vermögenslage unterlässt, kann sich nicht auf Unkenntnis berufen, wenn entsprechende Hinweise im Datenraum vorlagen. Umgekehrt entlastet eine gut dokumentierte Due Diligence den Erwerber, weil sie zeigt, welche Schulden tatsächlich bekannt waren.

Im Vertrag bedarf §1409 ABGB einer eigenen Behandlung. Üblich sind ausdrückliche Klauseln zur Offenlegung der bekannten Verbindlichkeiten, eine Freistellung des Erwerbers im Innenverhältnis und gegebenenfalls eine Sicherheit, etwa über einen Treuhandbetrag, der bis zum Ablauf möglicher Ansprüche gehalten wird. Eine Vertiefung zur Sicherung von Kaufpreis und Risiken bietet der Beitrag zum Stichwort Escrow.

Steuern und Sozialversicherung: §14 BAO und §67 Absatz 4 ASVG

Auch steuer- und sozialversicherungsrechtlich kann der Erwerber für Altverbindlichkeiten haften. §14 BAO regelt eine eigene Haftung für bestimmte Abgaben des Vorgängers, etwa für betriebliche Steuern, soweit sie auf die Zeit vor der Übernahme entfallen. §67 Absatz 4 ASVG sieht eine Haftung des Erwerbers für Sozialversicherungsbeiträge des Vorgängers vor. Beide Normen sind in der Praxis bedeutsam, weil Behörden ihre Forderungen nicht selten gegen den Erwerber richten.

Im Asset Deal sollte daher eine sorgfältige Prüfung der steuer- und beitragsrechtlichen Lage durchgeführt werden. Hilfreich sind aktuelle Bescheide, Bestätigungen über offene Beträge und gegebenenfalls eine Anfrage beim Finanzamt oder bei der Österreichischen Gesundheitskasse. Welche Punkte in einer solchen Prüfung üblich sind, zeigt der Beitrag zur Due-Diligence-Checkliste.

Im Vertrag werden die Risiken üblicherweise über spezifische Garantien zu Steuern und Sozialversicherung sowie über eine entsprechende Freistellung verteilt. Wie eine zusätzliche Absicherung über eine W&I-Versicherung wirken kann, behandelt der Beitrag zur W&I-Versicherung.

Haftungsnormen im Überblick

§38 UGB, §1409 ABGB, §14 BAO und §67 Absatz 4 ASVG

Diese vier Normen prägen die Haftung des Erwerbers für Altverbindlichkeiten beim Asset Deal. Der Überblick zeigt typische Anwendungsfälle und Risiken.

Vergleich der vier zentralen Haftungsnormen beim Asset Deal mit ihrem Anwendungsbereich, ihrer Reichweite und einem typischen Hinweis
Norm Anwendungsbereich Typischer Hinweis
§38 UGB Übernahme eines Unternehmens unter Fortführung Eintritt in unternehmensbezogene Rechtsverhältnisse Haftungsausschluss nur bei korrekter Verlautbarung
§1409 ABGB Übernahme eines Vermögens oder Unternehmens Haftung für bekannte oder erkennbare Schulden Beschränkt auf den Wert des übernommenen Vermögens
§14 BAO Erwerb eines Unternehmens Haftung für bestimmte Abgaben des Vorgängers Aktuelle Bescheide und Bestätigungen einholen
§67 Absatz 4 ASVG Erwerb eines Betriebs Haftung für Sozialversicherungsbeiträge des Vorgängers Anfrage bei der Sozialversicherung ratsam

Anwendungsbereich, Voraussetzungen und Höchstgrenzen ergeben sich aus der jeweils geltenden Fassung der einschlägigen Bestimmungen und sollten im Einzelfall geprüft werden. Die Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung.

Achtung bei einem Haftungsausschluss: Ein zwischen Käufer und Verkäufer vereinbarter Haftungsausschluss schützt den Erwerber gegenüber Dritten nur, wenn die formellen Voraussetzungen eingehalten werden. Wer die Verlautbarung versäumt, haftet trotz Vereinbarung im Innenverhältnis im Außenverhältnis weiter. Lassen Sie die Haftungslage vor dem Signing prüfen. Ein Erstgespräch vereinbaren (72 Euro) kann hier rasch Klarheit schaffen.

Vertragliche Absicherung: Garantien, Freistellung und Sicherheiten

Im Asset-Deal-Vertrag lässt sich die Haftung des Erwerbers auf zwei Ebenen steuern. Die erste Ebene ist die Offenlegung: Bekannte Verbindlichkeiten gehören ausdrücklich in den Datenraum und in den Vertrag. Sie werden damit zu vereinbarten Übernahmewerten oder zu Punkten, von denen die Garantien ausgenommen sind. Wer nichts offenlegt, verschiebt das Risiko in die Garantieebene.

Die zweite Ebene sind die Garantien und Freistellungen. Garantien stehen dafür ein, dass bestimmte Eigenschaften des Unternehmens gegeben sind, etwa die Vollständigkeit der Verbindlichkeitenliste; Freistellungen verpflichten den Verkäufer, den Erwerber von konkret benannten Risiken freizuhalten. Im Asset Deal sind besonders steuer- und beitragsbezogene Freistellungen üblich, weil hier die Haftungsnormen direkt greifen.

Zur Absicherung der Ansprüche aus diesen Klauseln dienen Sicherheiten wie ein Treuhanderlag (Escrow), eine Bankgarantie oder eine W&I-Versicherung. Wie sich der Kaufpreis und etwaige Sicherheiten vertraglich abbilden lassen, behandelt der Beitrag zur Kaufpreisanpassung über Net Debt und Working Capital. Eine erste Einschätzung der Risiken liefert unser M&A-Transaktions-Risikoprofil.

FAQ

Altverbindlichkeiten und Haftung im Asset Deal.

Wofür haftet der Erwerber nach §38 UGB? +

Übernimmt jemand ein Unternehmen unter Lebenden, tritt er nach §38 UGB grundsätzlich in die bestehenden unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse ein und haftet für die unternehmensbezogenen Verbindlichkeiten. Diese Haftung trifft den Erwerber neben dem Verkäufer; Gläubiger können sich in der Regel direkt an den Erwerber halten. Ein Haftungsausschluss ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, muss aber nach den gesetzlichen Vorgaben verlautbart sein, um auch im Außenverhältnis zu wirken.

Welche Rolle spielt §1409 ABGB? +

§1409 ABGB verpflichtet denjenigen, der ein Vermögen oder ein Unternehmen übernimmt, für die zum Vermögen gehörigen Schulden einzustehen, soweit sie ihm bekannt waren oder bekannt sein mussten. Die Haftung ist auf den Wert des übernommenen Vermögens beschränkt. Eine gut dokumentierte Due Diligence ist daher wichtig, weil sie zeigt, welche Schulden tatsächlich bekannt waren.

Reicht ein vertraglicher Haftungsausschluss aus? +

Ein zwischen Käufer und Verkäufer vereinbarter Haftungsausschluss wirkt im Verhältnis der Parteien zueinander, schützt den Erwerber gegenüber Dritten aber nur, wenn die formellen Voraussetzungen für die Verlautbarung eingehalten werden. Ohne korrekte Umsetzung haftet der Erwerber gegenüber Gläubigern weiter, kann sich aber im Innenverhältnis am Verkäufer regressieren. Die genaue Ausgestaltung sollte vor dem Signing geklärt werden.

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