Ohne Fortführung des Betriebs sind die Haftungsfolgen typischerweise enger.
Wer nur einzelne Vermögensgegenstände ohne Fortführung des Betriebs übernimmt, fällt nicht in den klassischen Anwendungsbereich der unternehmensbezogenen Haftungsnormen. Trotzdem sind die typischen Sondertatbestände, etwa eine Haftung nach §1409 ABGB für übernommene Vermögen oder die spezielle Haftung für bestimmte Abgaben nach §14 BAO, sorgfältig zu prüfen. Auch ohne Fortführung können einzelne Risiken übergehen.
Eine Übersicht über die Strukturen der Übernahme bietet unsere Schwerpunktseite zu Share Deal und Asset Deal.