Die Beraterrolle muss zuerst definiert werden.
Beschreiben Sie, ob reine Beratung, Vermittlung, Prozessführung oder eine Kombination vereinbart wird.
Beratermandat, Erfolgshonorar, Exklusivität, Vertraulichkeit und Interessenkonflikte sollten vor dem Verkaufsprozess klar geregelt sein.
BRANDAUER Rechtsanwälte
Salzburger Kanzlei für Unternehmens-, Gesellschafts- und Transaktionsrecht
Hinter jeder Transaktion steht ein eingespieltes Team aus Rechtsanwälten, Juristen und Spezialisten. Fragen rund um den Unternehmenskauf prüfen wir mit Blick auf Struktur, Vertrag, Steuern und Haftung.
Wer ein Unternehmen verkauft, bindet häufig M&A-Berater, Corporate-Finance-Berater oder Unternehmensmakler ein. Diese Begleitung kann Käuferzugang, Prozessdisziplin und Marktvergleich bringen. Rechtlich zählt aber zuerst, welches Mandat erteilt wird und welche Vergütung bei welchem Erfolg geschuldet ist.
Nicht jeder Beratervertrag ist gleich. Manche Leistungen sind reine Beratung, andere ähneln einer Vermittlung. Je nach Ausgestaltung stellen sich Fragen zu Exklusivität, Erfolgshonorar, Aufwandsersatz, Vertraulichkeit, Interessenkonflikten und Abbruchkosten.
Der Beitrag ergänzt das Bieterverfahren beim Unternehmensverkauf und den Beitrag zu LOI und NDA.
Beantworten Sie zwei Fragen zur Rolle und Vergütung.
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Die Vergütung hängt stark von Rolle und Leistungsbild ab.
Beschreiben Sie, ob reine Beratung, Vermittlung, Prozessführung oder eine Kombination vereinbart wird.
Prüfen Sie jetzt Erfolgshonorar, Exklusivität, Kündigung, Vertraulichkeit und Interessenkonflikte im Vertragsentwurf.
Regeln Sie Provisionsfall, Aufwandsersatz, Exklusivität, Tail Period, Abbruchkosten und Vertraulichkeit vor Mandatsbeginn.
Ein M&A-Berater kann Unternehmensunterlagen aufbereiten, Käufer ansprechen, ein Bieterverfahren strukturieren oder Verhandlungen begleiten. Ein Unternehmensmakler kann stärker auf Vermittlung eines Abschlusses ausgerichtet sein. Die rechtliche Einordnung folgt dem tatsächlichen Leistungsbild.
Beim Erfolgshonorar muss klar sein, welcher Erfolg gemeint ist. Reicht ein LOI, braucht es Signing oder erst Closing? Zusätzlich ist zu regeln, ob abgebrochene Verhandlungen, spätere Transaktionen mit vorgestellten Käufern oder Teilverkäufe eine Zahlung auslösen.
Ein Exklusivmandat kann sinnvoll sein, weil es Prozessdisziplin schafft. Es kann den Verkäufer aber auch binden, wenn der Berater nicht aktiv genug arbeitet. Deshalb braucht es Laufzeit, Kündigungsrechte und messbare Pflichten.
Die Übersicht zeigt die wichtigsten Punkte im M&A-Beratervertrag.
| Punkt | Warum wichtig | Vertragsfolge |
|---|---|---|
| Rolle Rolle | Die rechtliche Einordnung folgt der Tätigkeit. | Leistungsbild und Verantwortlichkeit beschreiben. |
| Honorar Honorar | Unklare Erfolgsdefinitionen führen zu Streit. | Signing, Closing und Tail Period präzise regeln. |
| Exklusivität Exklusivität | Bindung kann nützen oder blockieren. | Laufzeit, Kündigung und Aktivitätspflichten vereinbaren. |
Ob Maklerrecht, Dienstvertrag oder Mischform vorliegt, hängt vom konkreten Leistungsbild ab.
Praxishinweis: Ein Beratermandat sollte vor der Käuferansprache unterschrieben und verstanden sein. Nach dem ersten Interessentenkontakt ist die Verhandlungsposition für Honorarfragen oft schlechter.
Das hängt vom Vertrag ab. Es sollte klar geregelt sein, ob ein LOI, Signing, Closing oder ein anderer Erfolg ausreicht und ob spätere Abschlüsse mit vorgestellten Interessenten erfasst sind.
Es kann sinnvoll sein, wenn ein strukturierter Prozess gewünscht ist. Der Verkäufer sollte aber Laufzeit, Kündigungsrechte, Aktivitätspflichten und Ausnahmen klar regeln.
Der Berater sollte umfassend zur Vertraulichkeit verpflichtet sein. Das umfasst Unternehmensdaten, Käuferlisten, Verhandlungsstand, Preisvorstellungen und interne Planungen.
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