Kauf
Due Diligence

Neuer Abschlussprüfer nach dem Unternehmenskauf: Prüfungsinformationen herausverlangen

Neuer Abschlussprüfer nach dem Unternehmenskauf: Zugang zu relevanten Informationen der letzten Prüfung nach § 275 UGB vorbereiten.

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Hinter jeder Transaktion steht ein eingespieltes Team aus Rechtsanwälten, Juristen und Spezialisten. Fragen rund um den Unternehmenskauf prüfen wir mit Blick auf Struktur, Vertrag, Steuern und Haftung.

23. September 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Nach einem Unternehmenskauf kann die Zielgesellschaft einen neuen Abschlussprüfer erhalten. Für dessen Arbeit sind Informationen aus der letzten Prüfung oft entscheidend. § 275 Abs. 1 UGB verpflichtet den bisherigen Abschlussprüfer, dem nachfolgenden Abschlussprüfer auf schriftliches Verlangen Zugang zu relevanten Informationen über das geprüfte Unternehmen und über die zuletzt durchgeführte Abschlussprüfung zu gewähren.

Der Anspruch betrifft das Verhältnis der Abschlussprüfer. Käufer und Verkäufer können den Wechsel organisatorisch vorbereiten und Unterlagen der Gesellschaft koordinieren. Sie erhalten dadurch aber keinen allgemeinen Anspruch auf die Prüfungsunterlagen des bisherigen Prüfers.

Dieser Beitrag grenzt den Informationszugang nach § 275 UGB von der kaufvertraglichen Due Diligence, einer Bilanzgarantie und der Haftung des Verkäufers ab. Für die allgemeine Prüfung von Betriebsanlage, Umweltauflagen und Altlasten ist der eigene Beitrag zu den Umweltunterlagen einschlägig. Die gesetzliche Grundlage des Prüferwechsels bleibt davon getrennt.

Prüferwechsel einordnen

Welche Informationen darf der neue Abschlussprüfer verlangen?

Beantworten Sie zwei Fragen zum schriftlichen Verlangen und zum Prüfungsbezug.

Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.

01 Frage 1

Liegt ein schriftliches Verlangen des nachfolgenden Abschlussprüfers vor?

Ordnen Sie Absender, geprüfte Gesellschaft, letzte Abschlussprüfung und die konkret erbetenen Informationen zu.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Ohne ein klares schriftliches Verlangen lässt sich der gesetzliche Informationszugang schwer einordnen.

Halten Sie fest, welcher Abschlussprüfer die Anfrage stellt, auf welche Gesellschaft und welche zuletzt durchgeführte Abschlussprüfung sie sich bezieht und wann sie zugegangen ist.

Eine konkrete Aufstellung der offenen Fragen erleichtert die weitere Abstimmung zwischen den Prüfern.

02

Ein nachvollziehbares schriftliches Verlangen kann den Zugang zu relevanten Prüfungsinformationen auslösen.

Dokumentieren Sie die erbetenen Informationen, die Übermittlung und allfällige Rückfragen. Der Zugang sollte sich auf den Prüfungszweck und die tatsächlich relevanten Informationen beziehen.

Die Gesellschaft kann den Wechsel organisatorisch begleiten. Die gesetzliche Zugangspflicht nach § 275 Abs. 1 UGB richtet sich auf das Verhältnis der Abschlussprüfer.

03

Eine unklare oder weit gefasste Anfrage sollte vor der Übermittlung fachlich präzisiert werden.

Beschreiben Sie, welche Prüfungsfrage durch welche Information beantwortet werden soll. So lässt sich der gesetzliche Zugang von einer pauschalen Anforderung sämtlicher Unterlagen abgrenzen.

Bleibt die Relevanz streitig, sollten Anfrage, Antwort und die offene Einzelfallfrage gesichert werden.

Warum § 275 UGB den Prüferwechsel absichert

Ein Wechsel des Abschlussprüfers schafft eine Informationslücke, wenn der neue Prüfer die bisherige Prüfung von Grund auf ohne Rückfragen nachvollziehen müsste. § 275 Abs. 1 UGB schließt diese Lücke mit einer eigenen Zugangspflicht. Der bisherige Abschlussprüfer muss dem nachfolgenden Abschlussprüfer auf dessen schriftliches Verlangen relevante Informationen über das geprüfte Unternehmen und die zuletzt durchgeführte Abschlussprüfung zugänglich machen.

Für den Unternehmenskauf ist der Zeitpunkt des Wechsels praktisch wichtig. Die Zielgesellschaft bleibt beim Share Deal dieselbe juristische Person. Prüfungsfeststellungen, offene Fragen und die zuletzt geprüften Sachverhalte bleiben daher Teil ihrer Informationsbasis, auch wenn nach dem Closing ein anderer Abschlussprüfer tätig wird.

Die Norm beschreibt einen Informationszugang zwischen den Prüfern. Sie ordnet damit nicht die Bestellung des neuen Abschlussprüfers und entscheidet auch nicht über die kaufvertragliche Verteilung eines Risikos. Diese Fragen brauchen eine gesonderte Prüfung anhand der Gesellschafts- und Transaktionsunterlagen.

Wie das schriftliche Verlangen aufgebaut sein sollte

Das schriftliche Verlangen sollte klar erkennen lassen, wer als nachfolgender Abschlussprüfer anfragt und welche geprüfte Gesellschaft betroffen ist. Der Bezug zur zuletzt durchgeführten Abschlussprüfung sollte ebenso feststehen wie die einzelnen Prüfungsfragen, zu denen Informationen benötigt werden.

Eine sachbezogene Anfrage kann etwa nach einer konkreten Prüfungsfeststellung, einer offenen Bilanzierungsfrage, einem im Prüfungsbericht behandelten Sachverhalt oder einer noch ungeklärten Abstimmung fragen. Die Anfrage sollte erklären, weshalb die Information für die nachfolgende Abschlussprüfung relevant ist. Eine gesetzliche Antwortfrist nennt § 275 Abs. 1 UGB für diesen Zugang nicht.

Für den Prüferwechsel im Unternehmenskauf gehören Anfrage, Zustellung, Antwort, übermittelte Unterlagen und offene Rückfragen in eine nachvollziehbare Dokumentation. So bleibt erkennbar, welche Information bereits vorlag und welche Frage im Übergang noch geklärt werden muss.

Relevanz prüfen

Welche Informationen im Prüferwechsel relevant sein können

Die konkrete Auswahl hängt von der nachfolgenden Prüfungsfrage und der zuletzt durchgeführten Abschlussprüfung ab.

Prüffelder für eine sachbezogene Anfrage
Prüffeld Leitfrage Praktische Einordnung
Unternehmen Geprüfte Gesellschaft Welche Information über die Zielgesellschaft ist für die Prüfung erforderlich? Gesellschaft, Zeitraum und Prüfungsfrage eindeutig zuordnen
Letzte Prüfung Zuletzt durchgeführte Abschlussprüfung Welche Feststellung oder Rückfrage betrifft den letzten Prüfungsdurchgang? Anfrage auf den konkreten Sachverhalt beziehen
Offene Frage Noch nicht geklärter Punkt Welche Information wird für die weitere Prüfung noch benötigt? Frage, Relevanz und Antwortstand dokumentieren
Übermittlung Zugang und Nachweis Welche Information wurde wann und an wen übermittelt? Weitergabe und Rückfragen nachvollziehbar festhalten
Geschäftsgeheimnis Verschwiegenheit Bleibt die Nutzung an den gesetzlichen Prüfungszweck gebunden? Keine pauschale Freigabe an sonstige Dritte ableiten

§ 275 Abs. 1 UGB knüpft den Zugang an relevante Informationen über das geprüfte Unternehmen und die zuletzt durchgeführte Abschlussprüfung.

Relevanz sauber abgrenzen: Der gesetzliche Zugang betrifft relevante Informationen im Verhältnis der Abschlussprüfer. Aus § 275 Abs. 1 UGB folgt kein pauschaler Anspruch des Käufers auf die gesamte Handakte des bisherigen Prüfers.

Wie Verschwiegenheit und Informationszugang zusammenpassen

§ 275 Abs. 1 UGB verpflichtet den Abschlussprüfer grundsätzlich zur Verschwiegenheit. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die er bei seiner Tätigkeit erfährt, dürfen nicht unbefugt verwertet werden. Im selben Absatz regelt das Gesetz den Zugang zu relevanten Informationen für den nachfolgenden Abschlussprüfer ausdrücklich.

Beide Aussagen gehören zusammen. Der gesetzliche Prüfungszweck erklärt, warum ein Zugang zwischen dem bisherigen und dem nachfolgenden Abschlussprüfer möglich ist. Er macht Informationen aber nicht allgemein frei verwendbar. Die angefragten Inhalte sollten daher auf die nachfolgende Abschlussprüfung bezogen und in diesem Rahmen behandelt werden.

Die Vorschrift erstreckt denselben Zugangssatz auch auf das Verhältnis zwischen dem Abschlussprüfer und dem Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Für die konkrete Transaktion bleibt zu klären, welche Prüfung tatsächlich übernommen wird und welche Informationen dafür relevant sind.

Wie der Prüferwechsel im Unternehmenskauf dokumentiert wird

Die Gesellschaft sollte zunächst festhalten, wann der neue Abschlussprüfer bestellt oder beauftragt wurde und welche letzte Abschlussprüfung der bisherige Prüfer durchgeführt hat. Diese Angaben bilden den organisatorischen Rahmen. Der gesetzliche Informationszugang selbst setzt anschließend das schriftliche Verlangen des nachfolgenden Abschlussprüfers voraus.

Im Datenraum oder in einer Closing-Liste können die Parteien den Übergang der Prüfungsinformationen sichtbar machen. Sinnvoll sind eine Kopie des Verlangens, der Zustellnachweis, eine Liste der beantworteten Fragen, die übermittelten Informationen und die noch offenen Punkte. Die Dokumentation sollte zwischen Informationen der Gesellschaft und Informationen des bisherigen Prüfers unterscheiden.

Die Liste ersetzt keine rechtliche Einzelfallprüfung. Sie hilft aber, einen Prüferwechsel von anderen Transaktionsfragen zu trennen. Der Inhalt dieses Beitrags betrifft weder die Bilanzgarantie des Verkäufers noch die Frage, ob ein bestimmter Befund zu Kaufpreisanpassung, Freistellung oder Haftung führt.

Was bei einer fehlenden oder unvollständigen Antwort zu prüfen ist

Bleibt eine Antwort aus oder beantwortet sie die Anfrage nur teilweise, sollten zuerst Verlangen, Zustellung, Relevanzbegründung und bisherige Kommunikation vollständig gesichert werden. Eine präzise Zuordnung zeigt, ob wirklich dieselbe Prüfungsfrage offen ist oder ob das Verlangen angepasst werden muss.

§ 275 Abs. 1 UGB nennt für dieses Informationsverlangen keine eigene konkrete Antwortfrist. Aus dem Ausbleiben einer Antwort folgt daher nicht automatisch eine bestimmte weitere Maßnahme. Die rechtliche Bewertung hängt von Inhalt und Zugang der Anfrage, der betroffenen Prüfung und dem konkreten Verfahrensstand ab.

Im Unternehmenskauf sollte die offene Informationsfrage gesondert in der Übergabe- oder Closing-Dokumentation markiert werden. Käufer, Gesellschaft und beide Prüfer können dann klären, welche Information noch gebraucht wird und ob eine kaufvertragliche Frage unabhängig davon weiterverfolgt werden muss.

FAQ

Häufige Fragen zum Informationszugang beim Prüferwechsel

Kann der Käufer die Handakte des bisherigen Abschlussprüfers direkt verlangen? +

§ 275 Abs. 1 UGB regelt den Zugang auf schriftliches Verlangen des nachfolgenden Abschlussprüfers. Der Käufer kann den Wechsel organisatorisch unterstützen und Informationen der Gesellschaft koordinieren. Ein allgemeiner eigener Anspruch auf die gesamte Handakte folgt daraus nicht.

Müssen sämtliche Unterlagen der letzten Prüfung übermittelt werden? +

Die Vorschrift spricht von relevanten Informationen über das geprüfte Unternehmen und die zuletzt durchgeführte Abschlussprüfung. Welche Informationen darunter fallen, hängt von der konkreten Prüfungsfrage ab. Eine pauschale vollständige Übermittlung lässt sich daraus nicht ableiten.

Endet die Verschwiegenheit des bisherigen Prüfers durch den Prüferwechsel? +

Nein. § 275 Abs. 1 UGB regelt einen gezielten Zugang für den nachfolgenden Abschlussprüfer und verpflichtet weiterhin zur Verschwiegenheit. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse dürfen außerhalb des gesetzlichen Prüfungszwecks nicht unbefugt verwertet werden.

Welche Antwortfrist gilt für das schriftliche Verlangen? +

§ 275 Abs. 1 UGB nennt für dieses Verlangen keine konkrete Antwortfrist. Anfrage, Zustellung, Relevanz und Antwortstand sollten gesichert werden. Welche weiteren Schritte sinnvoll sind, hängt vom Einzelfall ab.

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