§ 10 Abs 1 VbVG knüpft die Rechtsfolge an die Übertragung der Rechte und Verbindlichkeiten des Verbandes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen Verband. Dann treffen die im VbVG vorgesehenen Rechtsfolgen den Rechtsnachfolger. Rechtsfolgen, die über den Rechtsvorgänger verhängt wurden, wirken auch für den Rechtsnachfolger.
Für die Transaktion reicht deshalb die Frage nach dem wirtschaftlichen Erwerb allein nicht aus. Zu dokumentieren sind der Vorgänger, der Nachfolger, der Übertragungsweg, die maßgeblichen Stichtage und die VbVG-relevanten Unterlagen. Eine Vertragsklausel kann die gesetzliche Zuordnung zwischen Staat und Rechtsnachfolger nicht beseitigen.