Die Worte „soweit nichts anderes vereinbart ist“ begrenzen die gesetzliche Auffanglösung. Der ursprüngliche Vertrag kann eine Zustimmung des Urhebers, ein Übertragungsverbot, eine Beschränkung auf bestimmte Erwerber oder eine eigene Regel für den Verkauf des Betriebs enthalten. Solche Klauseln müssen vor der Aufnahme in die Closing-Anlage gelesen werden.
Ebenso wichtig sind Nutzungsart, Gebiet, Dauer, Unterlizenzierung und allfällige Bearbeitungsrechte. Der Übergang mit dem Unternehmen erweitert den Inhalt des eingeräumten Rechts nicht. Er verschafft dem Erwerber daher nur jene Position, die dem bisherigen Werknutzungsberechtigten wirksam eingeräumt wurde.
Fehlt eine klare Regelung oder widersprechen sich Vertrag und Anlagenliste, sollte die offene Frage vor dem Signing aufgelöst werden. Bei einem wirtschaftlich zentralen Werk kann eine ausdrückliche Zustimmung, eine Bestätigung des Rechteinhabers oder eine ergänzende Vereinbarung erforderlich sein.