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Zulassungsinhaber eines Humanarzneimittels wechseln: Aufgaben bis zum Closing

Zulassungsinhaber eines Humanarzneimittels wechseln: Dossier, Pharmakovigilanz, Produktinformation, Chargen und Closing in Österreich richtig vorbereiten.

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Hinter jeder Transaktion steht ein eingespieltes Team aus Rechtsanwälten, Juristen und Spezialisten. Fragen rund um den Unternehmenskauf prüfen wir mit Blick auf Struktur, Vertrag, Steuern und Haftung.

10. September 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Beim Verkauf eines Arzneimittelgeschäfts reicht die Übertragung von Gesellschaftsanteilen oder Vermögenswerten für die regulatorische Kontinuität nicht aus. Wechselt der Zulassungsinhaber einer Humanarzneispezialität auf eine andere juristische Person, braucht dieser Wechsel einen eigenen behördlichen und operativen Übergang.

Im Mittelpunkt stehen die Zulassungsakte, der passende Verfahrensweg, Pharmakovigilanz, Produktinformationen, Chargenfreigabe und die Lieferfähigkeit. Die Übergabe muss mit Signing, behördlicher Entscheidung, Implementierung und Closing abgestimmt werden. Dieser Beitrag behandelt den Wechsel einer bestehenden Zulassung im Rahmen einer Unternehmenstransaktion. Die allgemeine Genehmigungslandschaft des Unternehmenskaufs ist im Beitrag Behörden und Genehmigungen beim Unternehmenskauf abgegrenzt.

Für nationale und MR/DC-Verfahren nennt der aktuelle BASG-Leitfaden die Übertragung der Zulassung nach § 25 AMG. Bei zentral zugelassenen Arzneimitteln ist die EMA für den Transfer nach dem unionsrechtlichen Verfahren zuständig. Die konkrete Prüfung hängt von Zulassungsart, Produkt, Mitgliedstaaten, Vertriebsstatus und den offenen Lifecycle-Verfahren ab.

Übergabe bis zum Closing einordnen

Ist der Wechsel des Zulassungsinhabers vorbereitet?

Beantworten Sie zwei Fragen zur regulatorischen Übergabe. Sie erhalten eine erste Einordnung der Punkte, die vor Signing und Closing geklärt werden sollten.

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01 Frage 1

Ist der Wechsel des Zulassungsinhabers vor dem Signing fachlich und vertraglich vorbereitet?

Bei einem Arzneimittelgeschäft müssen Zulassungsstatus, Verfahrensweg, Dossier, Pharmakovigilanz und Lieferkette gemeinsam geprüft werden.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Der Zulassungswechsel braucht vor der Unterzeichnung eine eigene regulatorische Übergabeplanung.

Erheben Sie zunächst jede betroffene Arzneispezialität, die Zulassungsnummer, das Zulassungsverfahren und den aktuellen Zulassungsinhaber. Sichern Sie danach den vollständigen und aktuellen Zulassungsakt, offene Änderungs- und Verlängerungsverfahren, Pharmakovigilanz-Unterlagen, Produktinformationen, Packmittel und Vertriebsdaten. Für nationale und MR/DC-Verfahren sieht der BASG-Leitfaden die Übertragung der Zulassung nach § 25 AMG als eigenen Lifecycle-Vorgang vor.

Ordnen Sie diese Punkte dem Signing, der behördlichen Entscheidung, dem Übergang der Verantwortung und dem Closing zu. Der Beitrag zu Closing Conditions zeigt, wie solche Vorgänge als Vollzugsbedingungen gefasst werden.

02

Die Übergabe ist strukturiert. Jetzt müssen Behördenverfahren und operative Verantwortlichkeiten zusammenlaufen.

Halten Sie die Einreichung, die Kommunikation mit BASG oder EMA und die Reaktion auf Rückfragen in einem Verantwortlichkeitsplan fest. Prüfen Sie besonders laufende Variations, offene Auflagen, den Pharmakovigilanz-System-Master-File, die qualifizierte Person für Pharmakovigilanz und die Aktualisierung von Fachinformation, Gebrauchsinformation, Kennzeichnung sowie URLs oder QR-Codes des bisherigen Inhabers.

Für zentral zugelassene Arzneimittel beschreibt die EMA einen eigenen Transfer von der bisherigen auf die neue juristische Person. Die Kommissionsentscheidung und der vereinbarte Implementierungszeitpunkt müssen mit den vertraglichen Stichtagen abgestimmt werden.

Zulassungsart und Verfahrensweg zuerst klären

Der erste Prüfschritt ist die Zuordnung jeder betroffenen Zulassung. Bei einem rein nationalen Verfahren und bei MR/DC-Verfahren ist das BASG der relevante Ansprechpartner für die österreichische Einreichung. Der BASG-Leitfaden zur elektronischen Einreichverordnung führt die Übertragung der Zulassung oder Registrierung ausdrücklich als eigenen Vorgang nach § 25 AMG an. Für zentrale Zulassungen verweist derselbe Leitfaden auf die EMA.

Diese Zuordnung entscheidet über die Form der Einreichung, die einzubeziehenden Staaten, die Produktinformationen und die Kommunikationswege. Ein Erwerber sollte deshalb pro Produkt eine Tabelle mit Zulassungsnummer, Zulassungsart, betroffenen Ländern, aktuellem Inhaber, lokalem Vertreter, Vermarktungsstatus und offenen Verfahren anlegen. Der Vertrag kann auf dieser Tabelle aufbauen, statt mit einer pauschalen Übergabeklausel zu arbeiten.

Ein Wechsel des Namens oder der Adresse derselben juristischen Person ist von einem Wechsel des Zulassungsinhabers auf eine andere juristische Person zu unterscheiden. Die EMA behandelt die Änderung von Name oder Adresse als anderen Vorgang. Diese Abgrenzung verhindert, dass ein gesellschaftsrechtlicher Namenswechsel mit einer Übertragung verwechselt wird.

Dossier und Pharmakovigilanz ohne Lücke übergeben

Der Erwerber braucht Zugriff auf den vollständigen und aktuellen Zulassungsakt. Dazu gehören die genehmigten Module oder Teile des Dossiers, Bescheide, Nachreichungen, Änderungsunterlagen, Auflagen, Verpflichtungen nach der Zulassung und die genehmigten Produktinformationen. Die EMA verlangt bei einem zentralen Transfer eine Erklärung, dass der vollständige aktuelle Produktakt oder eine Kopie zugänglich gemacht wurde.

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Pharmakovigilanz. Nach der BASG-Information zu § 75i Abs. 1 AMG müssen alle Zulassungsinhaber Pharmakovigilanz-Daten überwachen, um neue oder veränderte Risiken sowie Veränderungen des Nutzen-Risiko-Verhältnisses zu erkennen. Der neue Inhaber muss deshalb sein Pharmakovigilanz-System, die zuständige qualifizierte Person und den Standort des Pharmakovigilanz-System-Master-Files nachweisen können. Offene PSURs, RMP-Maßnahmen, Sicherheitsmeldungen, DHPCs und laufende Nachverfolgungen gehören in die Übergabeliste.

Die Verantwortung lässt sich durch den Unternehmenskaufvertrag nicht dauerhaft auf den früheren Inhaber verlagern. Übergangsleistungen können vertraglich verteilt werden. Die regulatorische Verantwortung ab dem maßgeblichen Übergang muss jedoch mit dem behördlichen Status und den organisatorischen Möglichkeiten des neuen Inhabers übereinstimmen.

Vom Signing zum Closing

Vier Stichtage für die regulatorische Übergabe

Die Stichtage gehören in eine gemeinsame Transaktions- und Behördenplanung. Ihre genaue Bedeutung hängt von der Zulassungsart und der behördlichen Entscheidung ab.

  1. 01
    Vor Signing
    Due Diligence

    Zulassungsnummern und Übergabe prüfen

    Zulassungen, Dossier, offene Verfahren und Sicherheitsverpflichtungen werden produktbezogen inventarisiert.

    Erfassen Sie Zulassungsnummern, Zulassungsart, Staaten, Produktinformationen, Vermarktungsstatus, Auflagen, Pharmakovigilanz und laufende Verfahren. Prüfen Sie, ob die Zielgesellschaft die Unterlagen vollständig herausgeben kann.

    Regulatorische Grundlagen: § 25 AMG, § 75i AMG

  2. 02
    Signing
    Kaufvertrag

    Antrag und Mitwirkung vertraglich absichern

    Der Vertrag bestimmt Zuständigkeiten, Vollzugsbedingungen, Kosten, Datenzugriff und die Reaktion auf Behördenrückfragen.

    Definieren Sie, wer den Antrag vorbereitet und einreicht, wer Rückfragen beantwortet und welche Unterlagen der bisherige Inhaber beistellt. Regeln Sie außerdem Long-Stop-Date, Übergangshilfe und den Umgang mit Auflagen.

    Regulatorische Grundlagen: § 25 AMG

  3. 03
    Behördliche Entscheidung
    Verfahrensphase

    Neuen Inhaber und Übergangsdatum abnehmen

    Die behördliche Entscheidung und der vereinbarte Implementierungszeitpunkt werden mit dem Closing-Plan abgeglichen.

    Bei zentralen Zulassungen wird der Transfer mit der Mitteilung der Kommissionsentscheidung wirksam. Die EMA unterscheidet davon den Implementierungstag, an dem der Erwerber alle organisatorischen Aufgaben übernimmt.

    Regulatorische Grundlagen: EMA Transfer Q&A

  4. 04
    Closing und danach
    Implementierung

    Produkte, Chargen und Meldungen weiterführen

    Produktinformation, Packmittel, Chargenfreigabe, Sicherheitsmeldungen und Lieferfähigkeit müssen konsistent weiterlaufen.

    Prüfen Sie, welche Packmittel noch den bisherigen Inhaber nennen dürfen, wann neue Kennzeichnungen eingesetzt werden und wer für bereits freigegebene Ware verantwortlich ist. In Österreich sind auch Vermarktungs- und Vertriebseinschränkungen im BASG-System zu aktualisieren.

    Regulatorische Grundlagen: BASG Leitfaden EEVO

Produktinformation, Chargen und Lieferfähigkeit koordinieren

Der Wechsel betrifft die sichtbaren und operativen Produktdaten. Der BASG-Leitfaden nennt für Übertragungen die nationale Fachinformation, Gebrauchsinformation, Kennzeichnung und gegebenenfalls Mock-ups. Diese Dokumente müssen in die Einreichung und in den Implementierungsplan passen. Bei einem zentralen Transfer verlangt die EMA die überarbeiteten Produktinformationen in allen erforderlichen EU-Sprachen und eine Aktualisierung von URLs oder QR-Codes, die noch auf den bisherigen Inhaber verweisen.

Die Chargenplanung braucht einen eigenen Stichtag. Für zentral zugelassene Produkte beschreibt die EMA, dass während einer vereinbarten Übergangsphase Ware mit dem Namen des bisherigen Inhabers weiterhin auf den Markt gelangen kann. Der neue Inhaber trägt ab Wirksamkeit des Transfers die Verantwortung für freigegebene Chargen. Nach dem Implementierungstag dürfen nur noch Chargen unter dem Namen des neuen Inhabers freigegeben und in Verkehr gebracht werden. Diese Regeln sind für das konkrete Produkt und die behördliche Entscheidung zu verifizieren.

In Österreich muss der Erwerber außerdem die Lieferfähigkeit und allfällige Vertriebseinschränkungen prüfen. Die BASG-FAQ weist darauf hin, dass bei einem Wechsel des Zulassungsinhabers oder des Meldeberechtigten eine schriftliche Meldung für laufende Vertriebseinschränkungen erforderlich sein kann. Ein Übergabeplan sollte daher Packungsgrößen, Vermarktungsstatus, Lagerbestände und Meldungen zum Stichtag festhalten.

Prüffelder der Übergabe

Welche Unterlagen und Entscheidungen bis zum Closing zählen

Jedes Prüffeld beantwortet eine andere Frage. Erst die Verbindung ergibt einen belastbaren Übergabeplan.

Regulatorische Prüffelder beim Wechsel des Zulassungsinhabers
Prüffeld Kernfrage Vertraglicher Anknüpfungspunkt
Zulassungsbestand Welche Zulassungen wechseln? Nummern, Länder, Verfahren, Inhaber Vollständige Anlagenliste
Dossier Welche Unterlagen werden übergeben? Aktueller Produktakt, Nachreichungen, Auflagen Zugriff und Herausgabepflicht
Pharmakovigilanz Wer überwacht die Sicherheit? QPPV, PSMF, PSUR, RMP und offene Signale Übergabe und laufende Mitwirkung
Produktinformation Welche Texte und Packmittel ändern sich? Fachinformation, Gebrauchsinformation, Kennzeichnung, URLs Implementierungs- und Abverkaufsplan
Lieferkette Welche Ware bleibt verkehrsfähig? Chargen, Lager, Packungsgrößen, Vertriebseinschränkungen Stichtag und Bestandsverantwortung
Behördenverfahren Wer führt den Vorgang? BASG, EMA oder weiterer Verfahrensweg Closing Condition und Long-Stop-Date

Die Auswirkungen unterscheiden sich nach Zulassungsart, Produkt und Verfahrensstand. Eine Vertragsklausel ersetzt die behördliche Prüfung nicht.

Closing nicht vom Behördenstatus entkoppeln: Ein unterzeichneter Kaufvertrag überträgt die regulatorische Verantwortung nicht automatisch zu dem Zeitpunkt, den die Parteien wirtschaftlich vorgesehen haben. Stimmen Zulassungsentscheidung, Implementierung, Produktinformation, Chargenfreigabe und Closing nicht überein, kann die Lieferkette ins Stocken geraten. Stimmen Sie die Stichtage mit dem zuständigen Verfahren ab. Ein Erstgespräch vereinbaren (72 Euro) kann die offenen Übergabepunkte ordnen.

Die Übergabe als Closing-Mechanik gestalten

Der Kaufvertrag sollte für jede Zulassung festlegen, welche behördliche Entscheidung vor dem Closing vorliegen muss und welche Schritte bis zum Implementierungsstichtag reichen. Dazu gehören die Vorbereitung und Einreichung des Transfers, Vollmachten, Zugang zum Dossier, Zuständigkeit für Rückfragen, Kosten, Übergangshilfe und die Aktualisierung nationaler Produktinformationen.

Für laufende Variations und andere Post-Authorisation-Verfahren braucht es eine klare Regelung. Die EMA rät davon ab, Transfer- und Änderungsverfahren unkoordiniert parallel einzureichen. Fällt eine regulatorische Frist in die laufende Transferphase, muss geklärt werden, wer einreicht und wie der neue Inhaber das Verfahren nach der Entscheidung fortführt. Diese Abstimmung gehört in die Disclosure- und Übergabeliste.

Eine Vollzugsbedingung sollte den Eintritt der behördlichen Voraussetzung genau beschreiben. Ein bloßer Hinweis auf die Einleitung des Verfahrens genügt regelmäßig nicht, wenn der Käufer erst mit einer Entscheidung oder einem bestimmten Status wirtschaftlich übernehmen kann. Für die längste realistische Verfahrensdauer ist ein Long-Stop-Date mit einer Regelung für Verlängerung, Rücktritt und Übergangsleistungen vorzusehen.

Häufige Fragen zum Zulassungsinhaberwechsel

Die nachstehenden Antworten geben eine erste Orientierung. Maßgeblich bleiben die konkrete Zulassungsart, der Bescheid, das betroffene Produkt und der aktuelle Verfahrensstand.

FAQ

Zulassungsinhaber eines Humanarzneimittels wechseln

Ist ein Zulassungsinhaberwechsel dasselbe wie eine Namensänderung? +

Nein. Wechselt die juristische Person, die die Zulassung innehat, liegt ein eigener Transfer- oder Übertragungsvorgang vor. Eine bloße Änderung von Name oder Adresse derselben juristischen Person ist davon zu unterscheiden. Prüfen Sie außerdem, ob lokale Vertreter, Produktinformationen oder Meldekontakte separat aktualisiert werden müssen.

Welche Unterlagen müssen für den Wechsel vorbereitet werden? +

Die genaue Liste hängt vom Verfahrensweg ab. Typischerweise gehören Zulassungsdaten, Nachweis der neuen juristischen Person, Vollmachten, der aktuelle Produktakt, offene Auflagen, Produktinformationen und Angaben zur Pharmakovigilanz dazu. Bei einem zentralen Transfer verlangt die EMA unter anderem Angaben zu Transferor und Transferee, die Bestätigung der Dossierübergabe, den Nachweis der Niederlassung im EWR und den Nachweis der Pharmakovigilanz-Struktur.

Was geschieht mit laufenden Variations? +

Laufende Änderungsverfahren müssen mit dem Transfer abgestimmt werden. Für zentrale Zulassungen weist die EMA darauf hin, dass bei einer Frist während des laufenden Transfers zunächst der bisherige Inhaber einreichen kann und der neue Inhaber das Verfahren nach der Kommissionsentscheidung weiterführt. Die konkrete Einreichung und Zuständigkeit muss mit der zuständigen Behörde oder der EMA abgestimmt werden.

Darf Ware mit dem Namen des bisherigen Inhabers weiterverkauft werden? +

Das hängt von Zulassungsart, behördlicher Entscheidung, Implementierungsdatum und den getroffenen Übergangsarrangements ab. Die EMA beschreibt für zentrale Transfers eine Übergangsphase, in der bereits mit dem Namen des bisherigen Inhabers versehene Ware weiter auf dem Markt bleiben kann. Für Österreich sind die konkrete Zulassung, Produktinformation, Chargenfreigabe und allfällige Vertriebseinschränkungen zu prüfen.

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