Bei einem gleichzeitigen Closing entstehen Signing und Vollzug in einem Schritt.
Fallen Unterzeichnung und Vollzug zusammen, entfällt die Phase der aufschiebenden Bedingungen. Trotzdem sollten Sie prüfen, ob nicht doch eine kartellrechtliche Anmeldung oder die Zustimmung Dritter nötig ist, denn ein voreiliger Vollzug ohne erforderliche Freigabe kann das Geschäft gefährden. Auch beim gleichzeitigen Closing empfiehlt sich eine klare Vollzugsliste.
Lassen Sie vor der Unterzeichnung klären, ob wirklich keine Freigabe aussteht. Ein simultanes Closing ist nur dann zulässig, wenn keine behördliche Bedingung greift.