MAC-Klausel
Klausel, die dem Käufer bei einer wesentlichen nachteiligen Veränderung (Material Adverse Change) zwischen Signing und Closing einen Rücktritt erlaubt.
Die MAC-Klausel (Material Adverse Change) schützt den Käufer in der Interimsperiode zwischen Signing und Closing. Tritt eine vertraglich definierte wesentliche nachteilige Veränderung der Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage des Zielunternehmens ein, kann der Käufer vom Vollzug Abstand nehmen oder Anpassungen verlangen. Damit wird das Risiko unvorhergesehener Verschlechterungen verteilt.
In der Praxis sind MAC-Klauseln eng definiert und mit Ausnahmen (etwa allgemeine Marktentwicklungen oder Branchentrends) versehen, sodass eine Berufung selten gelingt. Die MAC-Klausel ist häufig als zusätzliche Vollzugsbedingung im Unternehmenskaufvertrag ausgestaltet.
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Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihrer Transaktion.
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Signing
Die Unterzeichnung des Unternehmenskaufvertrags, mit der die Parteien schuldrechtlich gebunden werden; der dingliche Vollzug folgt beim Closing.
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Closing
Der dingliche Vollzug der Transaktion, bei dem nach Erfüllung aller Bedingungen die Anteile übertragen und der Kaufpreis bezahlt werden.
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Vollzugsbedingungen (Conditions Precedent)
Aufschiebende Bedingungen, die zwischen Signing und Closing erfüllt sein müssen, bevor die Transaktion vollzogen wird.
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Unternehmenskaufvertrag (SPA)
Der zentrale Vertrag über den Erwerb eines Unternehmens (Share oder Asset Deal), der Kaufgegenstand, Kaufpreis, Garantien und Vollzug regelt.
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