Wettbewerbsverbot
Vertragliche Verpflichtung des Verkäufers, dem verkauften Unternehmen für einen bestimmten Zeitraum keine Konkurrenz zu machen.
Das Wettbewerbsverbot (Non-Compete) sichert den vom Käufer bezahlten Unternehmenswert, insbesondere Kundenstamm und Know-how. Der Verkäufer verpflichtet sich, nach dem Closing in einem definierten sachlichen, räumlichen und zeitlichen Rahmen nicht in Konkurrenz zum verkauften Unternehmen zu treten. Ohne eine solche Klausel könnte der Verkäufer den übergegangenen Wert wieder abziehen.
Damit das Verbot wirksam und kartellrechtlich zulässig ist, muss es in Umfang und Dauer auf das zum Schutz der Transaktion Notwendige beschränkt sein. Üblich sind Laufzeiten von zwei bis drei Jahren. Eine zu weite Klausel kann nach österreichischem Recht ganz oder teilweise unwirksam sein. Häufig wird das Verbot mit einer Vertragsstrafe und einer Geheimhaltungspflicht kombiniert.
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Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die konkreten Umstände Ihrer Transaktion.
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Geheimhaltungsvereinbarung (NDA)
Vertrag, der die Parteien zur vertraulichen Behandlung der im Transaktionsprozess offengelegten Informationen verpflichtet.
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Closing
Der dingliche Vollzug der Transaktion, bei dem nach Erfüllung aller Bedingungen die Anteile übertragen und der Kaufpreis bezahlt werden.
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Unternehmenskaufvertrag (SPA)
Der zentrale Vertrag über den Erwerb eines Unternehmens (Share oder Asset Deal), der Kaufgegenstand, Kaufpreis, Garantien und Vollzug regelt.
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