Ergebnissteuerung kann schon durch gewöhnliche Geschäftsentscheidungen entstehen. Ein Auftrag wird früher oder später fakturiert, eine Marketingmaßnahme wird vorgezogen, ein Konzern verrechnet Leistungen neu oder Investitionen werden verschoben. Jede einzelne Maßnahme kann wirtschaftlich vertretbar sein. Für die Earn-out-Abrechnung zählt, ob sie nach der vereinbarten Regel den maßgeblichen Zeitraum und die Kennzahl sachgerecht abbildet.
Die Klausel sollte deshalb festlegen, wie Umsätze, Rückstellungen, Abschreibungen, Bonuszahlungen, Einmaleffekte und konzerninterne Verrechnungen behandelt werden. Auch ein Wechsel der Bilanzierungs- oder Bewertungsmethode braucht eine Regel. Möglich sind eine unveränderte Methode, eine Anpassung auf die bisherige Praxis oder eine gesonderte Korrekturrechnung. Die Parteien sollten ihre Wahl an einem Zahlenbeispiel zeigen.
Nach § 914 ABGB ist bei der Vertragsauslegung die Absicht der Parteien und die Übung des redlichen Verkehrs maßgeblich. Eine präzise Dokumentation hilft daher doppelt: Sie macht die wirtschaftliche Vereinbarung verständlich und verringert den Raum für nachträgliche Auslegung. Eine allgemeine Klausel zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung genügt dafür selten.