Der Unternehmenskaufvertrag sollte den Ergebnisabführungsvertrag ausdrücklich benennen und seinen Status beschreiben. Dazu gehören die Parteien, der relevante Zeitraum, die noch offenen Beträge, die Behandlung im Jahresabschluss und die Frage, ob der Vertrag vor dem Closing beendet, abgewickelt oder auf den Käufer übergeleitet werden soll.
Für den Vollzug eignen sich klar zuordenbare Closing Deliverables. Das können eine Saldenbestätigung, ein Zahlungsnachweis, eine Freistellung, eine Vertragsbeendigung oder die Zustimmung einer betroffenen Gesellschaft sein. Welche Unterlage erforderlich ist, hängt von der konkreten Vertrags- und Beteiligungsstruktur ab.
Bei einer Kaufpreisanpassung müssen Berechnung, Stichtag, Datenquelle und Streitlösungsmechanik zusammenpassen. Die Klausel sollte auch sagen, wie nachträgliche Abrechnungen behandelt werden. Allgemeine Formulierungen wie schuldenfrei oder keine Ausschüttungen reichen dafür oft nicht aus, wenn ein Ergebnisabführungsvertrag mit gesonderten Abrechnungsregeln besteht.