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Investitionskontrolle beim Unternehmenskauf: Drittstaaten und sensible Sektoren prüfen

Investitionskontrolle beim Unternehmenskauf: Drittstaaten, sensible Tätigkeiten, Genehmigung und Vollzugsverbot früh prüfen.

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27. August 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Ein Käufer aus einem Drittstaat kann einen Unternehmenskauf in Österreich nicht immer wie eine gewöhnliche Beteiligung behandeln. Entscheidend sind die Tätigkeit des Zielunternehmens, die erworbenen Stimmrechte und die gesetzliche Einordnung des Sektors.

Das Investitionskontrollgesetz sieht für bestimmte ausländische Direktinvestitionen ein behördliches Prüfverfahren vor. Die Prüfung ist vom Kartellrecht, von sektoralen Bewilligungen und von der grundverkehrsrechtlichen Beurteilung zu trennen.

Dieser Beitrag zeigt, welche Informationen vor Signing erhoben werden sollten und warum ein Vollzug vor der erforderlichen Freigabe ein erhebliches Transaktionsrisiko schafft. Die allgemeine Genehmigungslandkarte behandelt der Beitrag zu Behörden und Genehmigungen.

Investitionskontrolle beim Unternehmenskauf: Drittstaaten und sensible Sektoren prüfen

Ist für den geplanten Erwerb eine Investitionskontrolle nach dem InvKG zu prüfen?

Drittstaat, Zielsektor, Beteiligungshöhe und Kontrollrechte müssen gemeinsam betrachtet werden. Eine pauschale Einschätzung reicht nicht.

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01 Frage 1

Ist für den geplanten Erwerb eine Investitionskontrolle nach dem InvKG zu prüfen?

Drittstaat, Zielsektor, Beteiligungshöhe und Kontrollrechte müssen gemeinsam betrachtet werden. Eine pauschale Einschätzung reicht nicht.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Die Investitionskontrolle sollte vor Signing fachlich abgeklärt und als eigener Vollzugsstrang geplant werden.

Erheben Sie die Staatsangehörigkeit und Konzernstruktur des Erwerbers, die Tätigkeiten des Zielunternehmens und die geplanten Stimm- oder Kontrollrechte. Lassen Sie vor der Unterzeichnung klären, ob ein Antrag oder eine sonstige behördliche Kommunikation erforderlich ist. Die Freigabe, Mitwirkungspflichten und ein realistisches Long-Stop-Date gehören in den Kaufvertrag.

02

Auch ein negatives Prüfergebnis sollte mit Käuferstruktur, Tätigkeit und Beteiligungshöhe dokumentiert werden.

Halten Sie fest, warum das InvKG nicht greift. Prüfen Sie dabei nicht nur den unmittelbaren Käufer, sondern die gesamte Beteiligungskette und die tatsächlich eingeräumten Kontrollrechte. Kartellrecht, Gewerberecht und Grundverkehr bleiben eigenständige Prüffelder.

Welche Tatsachen die Investitionskontrolle auslösen können

Die Beurteilung beginnt mit dem Erwerber. Maßgeblich ist nicht nur die Gesellschaft, die den Kaufvertrag unterschreibt, sondern die Beteiligungs- und Kontrollstruktur dahinter. Bei mehrstufigen Erwerbermodellen sollten Sitz, Beherrschung und wirtschaftliche Eigentümer nachvollziehbar erfasst werden.

Danach folgt die Tätigkeit des Zielunternehmens. Der Datenraum sollte nicht bei einer allgemeinen Branchenbezeichnung stehen bleiben. Relevant können konkrete Anlagen, Netze, Technologien, Lieferketten, Versorgungsleistungen oder sicherheitsrelevante Produkte sein. Ob ein gesetzlich erfasster Sektor vorliegt, hängt von den tatsächlichen Funktionen ab.

Verfahren und Vollzugsverbot in den Deal-Zeitplan einordnen

Ist eine Prüfung erforderlich, braucht der Ablauf einen eigenen Verfahrensplan. Dazu gehören die Zusammenstellung der Unterlagen, die Zuständigkeit für die Kommunikation mit der Behörde und die Abstimmung mit Kartell- oder sektoralen Verfahren. Der Kaufvertrag sollte die erforderliche Freigabe als Bedingung für den Vollzug behandeln.

Ein Signing kann vor der Freigabe möglich sein, der Vollzug darf dann aber nicht vorzeitig erfolgen. Interim Covenants müssen so formuliert sein, dass der Erwerber nicht schon vor Closing die operative Kontrolle übernimmt. Eine saubere Closing-Conditions-Liste verhindert, dass die Investitionskontrolle nur als Nebenpunkt erscheint.

Welche Unterlagen Käufer und Verkäufer vorbereiten sollten

Für die erste Einordnung werden regelmäßig Organigramm, Beteiligungsnachweise, Finanzierungsstruktur, Beschreibung der Zielaktivitäten und Angaben zu kritischen Anlagen oder Technologien benötigt. Verkäufer sollten außerdem prüfen, ob weitere Unternehmensteile oder verbundene Gesellschaften für die sektorale Beurteilung relevant sind.

Die Unterlagen müssen inhaltlich mit dem SPA übereinstimmen. Weichen Erwerberstruktur, Stimmrechtsvereinbarung oder Kontrollrechte zwischen Antrag und Vertrag ab, kann eine Nachbearbeitung erforderlich werden. Eine dokumentierte Due Diligence schafft hier eine belastbare Ausgangsbasis.

Wie das Ergebnis im Unternehmenskaufvertrag abgebildet wird

Der SPA sollte festhalten, wer das Verfahren führt, wer welche Informationen liefert und wer Kosten oder Verzögerungen trägt. Ebenso wichtig sind Mitwirkungspflichten, Informationsrechte während des Verfahrens und eine Regelung für Auflagen. Ohne diese Punkte bleibt offen, wer den Deal bei einem negativen oder nur bedingten Ergebnis weiterverhandelt.

Das Long-Stop-Date muss zur längsten realistischen Verfahrensdauer passen. Ein automatisches Rücktrittsrecht bei jeder Verzögerung kann ebenso unpraktisch sein wie eine unbestimmte Fortsetzungspflicht. Für die Einordnung der übrigen Vollzugshürden ist der bestehende Beitrag zu behördlichen Genehmigungen hilfreich.

Kein vorzeitiger Kontrollwechsel: Ein Erwerber sollte vor der erforderlichen Freigabe keine tatsächliche Kontrolle über das Zielunternehmen ausüben. Stimmen Sie Signing, Interim Covenants und Closing mit dem behördlichen Verfahren ab. Ein Erstgespräch vereinbaren (72 Euro) kann die offenen Prüffragen ordnen.

Prüfmatrix

Vier Fragen vor dem Signing

Die Investitionskontrolle lässt sich nur aus dem Zusammenspiel mehrerer Tatsachen beurteilen.

Prüfmatrix für ausländische Direktinvestitionen
Prüffeld Unterlage Entscheidung
Erwerber Sitz, Kontrolle, Konzern Organigramm und Beteiligungsnachweise Drittstaatenbezug klären
Ziel Tätigkeit und Infrastruktur Geschäftsmodell, Anlagen, Technologien Sensiblen Sektor prüfen
Rechte Stimmrechte und Kontrolle SPA, Satzung, Nebenvereinbarungen Erwerbstatbestand bestimmen
Vollzug Freigabe und Long-Stop-Date Verfahrensplan und Closing-Liste Vorzeitigen Vollzug verhindern

Die Matrix ersetzt keine Einzelfallprüfung. Die gesetzliche Einordnung richtet sich nach den konkreten Tatsachen und der geltenden Fassung des InvKG.

FAQ

Häufige Fragen zur Investitionskontrolle beim Unternehmenskauf.

Gilt die Investitionskontrolle für jeden Käufer außerhalb Österreichs? +

Nein. Entscheidend sind unter anderem der Drittstaatenbezug, die Tätigkeit des Zielunternehmens und die erworbenen Beteiligungs- oder Kontrollrechte. Die Voraussetzungen sollten anhand der aktuellen Fassung des InvKG geprüft werden.

Kann der Kaufvertrag vor der Freigabe unterschrieben werden? +

Das kann je nach Struktur möglich sein. Der Vollzug und eine vorweggenommene Kontrolle müssen aber strikt von der erforderlichen behördlichen Freigabe getrennt bleiben. Der SPA braucht dafür eine klare Vollzugsmechanik.

Ist die Investitionskontrolle dasselbe wie die Fusionskontrolle? +

Nein. Die Investitionskontrolle schützt öffentliche Interessen bei bestimmten ausländischen Direktinvestitionen. Die Fusionskontrolle beurteilt wettbewerbliche Auswirkungen. Beide Verfahren können nebeneinander relevant sein.

Themen
InvestitionskontrolleDrittstaatenInvKGClosingDue Diligence

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