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Kanzlei- und Praxisübernahme in Österreich: Mandantenstock, Datenschutz und Berufsrecht

Kanzlei- oder Praxisübernahme in Österreich: Übergangsmodelle, Mandanten- und Patientenstock unter der DSGVO, Standes- und Zulassungsregeln.

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Hinter jeder Transaktion steht ein eingespieltes Team aus Rechtsanwälten, Juristen und Spezialisten. Fragen rund um den Unternehmenskauf prüfen wir mit Blick auf Struktur, Vertrag, Steuern und Haftung.

2. Juli 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Die Übernahme einer Kanzlei oder einer Praxis ist eine Sonderform der Unternehmensnachfolge. Sie verbindet die Logik des klassischen Unternehmenskaufs mit den Besonderheiten freier Berufe: persönliche Vertrauensbeziehungen zu Mandantschaft oder Patientenschaft, berufsrechtliche Zulassungen, standesrechtliche Vorgaben und sensible Datenbestände. Wer diese Schichten beim Erwerb übersieht, riskiert, das eigentliche Vermögen der übernommenen Einheit zu beschädigen.

Dieser Beitrag erklärt die Eckpunkte einer Kanzlei- oder Praxisübernahme in Österreich. Im Mittelpunkt stehen Übergangsmodelle vom Anteilskauf in einer Berufsgesellschaft bis zur klassischen Praxisveräußerung, der Umgang mit dem Mandanten- oder Patientenstock unter der DSGVO, die Bedeutung der Standes- und Zulassungsregeln, Dienstverhältnisse, Räumlichkeiten und laufende Mandats- oder Behandlungsverhältnisse.

Aus anwaltlicher Sicht zählt eine saubere Schichtung der Beratung. Brandauer Rechtsanwälte begleitet die zivil- und gesellschaftsrechtliche Seite einer solchen Transaktion. Die berufsrechtliche Beurteilung der jeweiligen Standesvorschriften, etwa der Rechtsanwaltsordnung, der Notariatsordnung oder der ärztlichen Vorgaben, ist Sache der zuständigen Berufsverbände und allenfalls eigener Spezialberatung. Brandauer ersetzt diese standesrechtliche Spezialzulassung nicht.

Ihre Übernahme einordnen

Welche Praxis- oder Kanzleiform übernehmen Sie?

Beantworten Sie ein bis zwei Fragen zum Beruf und zur Vorbereitung. Sie erhalten eine erste Einordnung der wichtigsten Schritte für die Übernahme einer Kanzlei oder Praxis.

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01 Frage 1

Um welche Art freier Beruf geht es bei der Übernahme?

Rechtsanwalts-, Notariats-, Steuerberatungs-, Wirtschaftsprüfer- oder ärztliche und zahnärztliche Praxen unterliegen jeweils eigenen Standes- und Zulassungsregeln. Die Strukturwahl orientiert sich an diesen berufsrechtlichen Vorgaben.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

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Die Vorbereitung steht, jetzt zählt die saubere vertragliche Umsetzung.

Sind Übergabe und Datenschutz vorbereitet, ist die Übernahme gut aufgesetzt. Achten Sie zusätzlich auf die Mietverhältnisse der Räumlichkeiten, auf die Arbeitsverträge der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, auf laufende Mandate oder Behandlungsverhältnisse und auf die berufsrechtlich gebotene Information der Berufsausübungsbehörde. Eine vertiefende Übersicht zu Mitarbeiterthemen bietet der Beitrag zum Betriebsübergang nach AVRAG.

Eine kurze anwaltliche Begleitung stellt sicher, dass die Vorgaben Ihrer Berufsordnung und die Erwartungen der übernommenen Mandantschaft oder Patientenschaft im Vertrag konsequent abgebildet sind.

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Die Vorbereitung ist unvollständig, eine Nachschärfung ist ratsam.

Bleibt die Übergabe des Mandanten- oder Patientenstocks ungeregelt, drohen Datenschutzverstöße und ein Vertrauensverlust bei den Betroffenen. Vervollständigen Sie die Vorbereitung: eine klare Datenschutzstrategie mit Einwilligungs- oder Informationskonzept, eine kommunikative Begleitung der Übergabe und eine vertragliche Regelung mit dem Übergeber zum laufenden Bestand. Eine vertiefende Übersicht zum Datenschutz im M&A-Kontext bietet der Beitrag zur Datenschutz-Due-Diligence.

Lassen Sie die Übergabe vor dem Signing prüfen. Ein formloser Übergang des Mandanten- oder Patientenstocks ist datenschutzrechtlich riskant.

Übergangsmodelle: Anteilskauf, Einzelübernahme und Aufnahme

Für die Übernahme einer Kanzlei oder Praxis stehen verschiedene Wege zur Verfügung. Häufig ist der Eintritt in eine bestehende Berufsgesellschaft, etwa über den Erwerb von Anteilen an einer Rechtsanwalts- oder Wirtschaftstreuhand-GmbH. Hier greift die Logik des Share Deals: Die Gesellschaft bleibt bestehen, der Erwerber tritt als neuer Gesellschafter ein.

Eine zweite Möglichkeit ist die klassische Praxisveräußerung, bei der ein Einzelunternehmen oder eine Praxis als wirtschaftliche Einheit übergeht. Strukturell ähnelt dieser Weg dem Asset Deal: Räumlichkeiten, Inventar, laufende Mandate oder Behandlungsverhältnisse und der Mandanten- oder Patientenstock werden mit übertragen. Die Strukturentscheidung sollte sich an den berufsrechtlichen Vorgaben und an steuerlichen Überlegungen orientieren.

Eine dritte Variante ist die schrittweise Aufnahme: Ein neuer Partner tritt zunächst als angestellter Berufsträger oder als Junior-Partner ein und übernimmt sukzessive Anteile, oft verbunden mit dem späteren Ausscheiden des bisherigen Inhabers. Wie sich diese Wege grundsätzlich unterscheiden, zeigt der Beitrag zu Share Deal und Asset Deal. Eine Vertiefung zu Nachfolgefragen bietet unsere Schwerpunktseite zur Unternehmensnachfolge.

Mandanten- und Patientenstock unter der DSGVO

Der Mandanten- oder Patientenstock ist der wirtschaftliche Kern einer Kanzlei- oder Praxisübernahme. Er besteht aus personenbezogenen Daten, deren Übergang die DSGVO regelt. Eine bloße Übergabe der Akten ist datenschutzrechtlich problematisch, weil der Übergeber die Daten der Betroffenen für eine andere Verarbeitung nur unter eng begrenzten Voraussetzungen weitergeben darf.

Üblich sind Modelle, in denen die Mandantschaft oder Patientenschaft vor der Übergabe informiert wird und entweder ausdrücklich der Aktenübergabe zustimmt oder ihr widersprechen kann. Bei sensiblen Daten, etwa Gesundheitsdaten, sind höhere Anforderungen zu beachten. Auch berufsrechtliche Verschwiegenheitspflichten spielen eine Rolle und verlangen, dass der neue Berufsträger denselben Pflichten unterliegt.

Der Übernehmer sollte die übernommenen Datenbestände sorgfältig dokumentieren und in seine eigene Verarbeitungstätigkeit einbinden. Eine Vertiefung zum Umgang mit personenbezogenen Daten im Transaktionskontext bietet der Beitrag zur Datenschutz-Due-Diligence.

Berufszulassung, Standesregeln und Verschwiegenheit

Jede Kanzlei- oder Praxisübernahme setzt voraus, dass der Übernehmer über die nötige Berufszulassung verfügt. Bei Rechtsanwälten ist dies die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte, bei Notaren die Bestellung zum Notar, bei Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern die jeweilige Bestellung. Bei Ärztinnen und Ärzten sind Approbation und gegebenenfalls Kassenzulassung erforderlich. Die berufsrechtliche Beurteilung ist Sache der zuständigen Berufsverbände und der jeweiligen Standesvorschriften.

Hinzu treten Standesregeln, etwa zur Werbung, zur Mandatsannahme, zur Interessenkollision und zur Verschwiegenheit. Sie schützen das öffentliche Interesse an einer integren Berufsausübung und prägen den Übernahmeprozess. Brandauer Rechtsanwälte begleitet die zivilrechtliche Seite und die Vertragsgestaltung; die Beurteilung der berufsrechtlichen Detailfragen, etwa Werbeverbote oder Interessenkollisionen im Einzelfall, ist mit der zuständigen Berufsorganisation abzustimmen.

Im Vertrag sollten die berufsrechtlichen Pflichten ausdrücklich beachtet sein. Wettbewerbsverbote des Übergebers, Karenzregelungen und der Schutz gemeinsamer Mandantschaft oder Patientenschaft sind heikle Punkte; sie können nur in dem Umfang vereinbart werden, der von den Standes- und Wettbewerbsregeln gedeckt ist. Den Begriff des Wettbewerbsverbots erläutern wir im Fachlexikon.

Drei Wege der Übernahme

Anteilskauf, Praxisveräußerung und schrittweise Aufnahme

Die Strukturwahl hängt von Beruf, Größe der Einheit und Zeithorizont der Übergabe ab. Der Überblick zeigt typische Stärken und Schwächen.

Vergleich der drei häufigsten Wege der Kanzlei- oder Praxisübernahme nach Vertragsform, Mandanten- oder Patientenstock und Übergangstempo
Aspekt Anteilskauf in Berufsgesellschaft Praxisveräußerung als Einzelunternehmen
Vertragsform Share Deal an Berufsgesellschaft Asset Deal mit einzelnen Vermögensgegenständen Bestimmtheit der übergehenden Werte erforderlich
Mandanten- oder Patientenstock Bleibt bei der Gesellschaft Übergang nach DSGVO-Konzept nötig Information und Widerspruchsrecht der Betroffenen
Berufszulassung Berufsausübung der Gesellschaft bleibt bestehen Eigene Zulassung des Übernehmers nötig Standes- und Zulassungsregeln je Beruf
Mitarbeiter Bleiben bei der Gesellschaft Übergang nach AVRAG bei Praxisveräußerung Information und Übergangsgespräche wichtig
Tempo der Übergabe Stichtag mit Übergangsphase Stichtag und Standortübernahme Schrittweise Aufnahme oft sinnvoll

Die berufsrechtliche Beurteilung jeder Konstruktion ist Sache der zuständigen Berufsorganisation. Brandauer Rechtsanwälte begleitet die zivil- und gesellschaftsrechtliche Seite und ersetzt keine standesrechtliche Spezialzulassung.

Achtung beim Mandanten- oder Patientenstock: Eine formlose Aktenübergabe ohne Einwilligungs- oder Informationskonzept verstößt regelmäßig gegen die DSGVO und kann sensibel reagierende Mandantschaft oder Patientenschaft verprellen. Lassen Sie die Übergabe vor dem Signing prüfen. Ein Erstgespräch vereinbaren (72 Euro) kann hier rasch Klarheit schaffen.

Mitarbeiter, Räumlichkeiten und laufende Mandate

Bei einer Praxisveräußerung gehen die Arbeitsverhältnisse der bestehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter den Voraussetzungen eines Betriebsübergangs nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz auf den Übernehmer über. Auch bei einer Übernahme in der Form eines Anteilskaufs bleibt das Personal in der Gesellschaft und damit Teil der Einheit. Ein gut vorbereiteter Übergang stärkt die Bindung und stabilisiert den Mandanten- oder Patientenstock.

Die Räumlichkeiten der Praxis sind ein eigenes Thema. Beim Anteilskauf bleibt der Mietvertrag bei der Gesellschaft, beim Asset Deal ist eine Vertragsübernahme nötig, die in der Regel der Zustimmung des Vermieters bedarf. Eine frühzeitige Klärung der Bestandsverhältnisse vermeidet Verzögerungen am Übergabestichtag.

Laufende Mandate oder Behandlungsverhältnisse sind besonders sensibel. Sie können nicht einfach ohne Mitwirkung der Betroffenen übertragen werden; je nach Beruf gelten zudem besondere Pflichten zur Übergabe der Akten, zur Aufrechterhaltung der Verschwiegenheit und zur Sicherstellung der Kontinuität. Eine erste Einschätzung der Risikolage liefert unser M&A-Transaktions-Risikoprofil.

FAQ

Kanzlei- und Praxisübernahme in Österreich.

Welche Wege gibt es bei der Übernahme einer Kanzlei oder Praxis? +

Häufig sind der Eintritt in eine Berufsgesellschaft über einen Anteilskauf, die Übernahme als Praxisveräußerung in der Form eines Asset Deals und die schrittweise Aufnahme als angestellter Berufsträger mit späterer Beteiligung. Welcher Weg passt, hängt von Beruf, Größe der Einheit, Zeithorizont der Übergabe und steuerlichen Überlegungen ab und sollte mit der zuständigen Berufsorganisation abgestimmt werden.

Was ist beim Mandanten- oder Patientenstock datenschutzrechtlich zu beachten? +

Der Mandanten- oder Patientenstock besteht aus personenbezogenen Daten, deren Übergang die DSGVO regelt. Üblich sind Modelle, in denen die Betroffenen vor der Übergabe informiert werden und entweder zustimmen oder widersprechen können. Bei sensiblen Daten, etwa Gesundheitsdaten, sind höhere Anforderungen zu beachten. Berufsrechtliche Verschwiegenheitspflichten spielen zusätzlich eine Rolle.

Beraten Brandauer Rechtsanwälte auch in standesrechtlichen Detailfragen? +

Brandauer Rechtsanwälte begleitet die zivil- und gesellschaftsrechtliche Seite einer Kanzlei- oder Praxisübernahme, also Vertragsgestaltung, Mitarbeiter- und Mietfragen, Datenschutz und allgemeine Strukturwahl. Die berufsrechtliche Beurteilung der jeweiligen Standesvorschriften und Zulassungsfragen ist Sache der zuständigen Berufsverbände und allenfalls eigener Spezialberatung; Brandauer ersetzt diese standesrechtliche Spezialzulassung nicht.

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