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Kartellrecht beim Unternehmenskauf: Umsatzschwellen, Transaktionswert und Anmeldepflicht

Kartellrecht beim Unternehmenskauf: Umsatzschwellen, Transaktionswert, Anmeldung bei der BWB, Prüfungsfristen und Durchführungsverbot in Österreich.

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Hinter jeder Transaktion steht ein eingespieltes Team aus Rechtsanwälten, Juristen und Spezialisten. Fragen rund um den Unternehmenskauf prüfen wir mit Blick auf Struktur, Vertrag, Steuern und Haftung.

5. September 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Beim Unternehmenskauf entscheidet die Anmeldepflicht nach dem Kartellgesetz nicht allein der Kaufpreis. Maßgeblich sind zunächst die Umsätze der beteiligten Unternehmen. Für bestimmte Transaktionen kann zusätzlich der Transaktionswert relevant sein, wenn das Zielunternehmen im Inland in erheblichem Umfang tätig ist.

Dieser Beitrag ordnet die österreichische Zusammenschlusskontrolle für die Dealplanung ein: Zusammenschlussbegriff, Umsatzschwellen, Transaktionswert, Anmeldung, Prüfungsfristen und Durchführungsverbot. Die Prüfung ersetzt keine Einzelfallanalyse der Märkte, der Konzernstruktur oder des europäischen Zuständigkeitsrahmens.

Kartellrechtliche Vorprüfung

Sind die Anmeldeschwellen geprüft?

Eine kurze Einordnung zeigt, ob vor dem Signing noch eine Schwellenmatrix erstellt werden muss.

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01 Frage 1

Sind Umsatzschwellen und Transaktionswert vor der Unterzeichnung geprüft?

Prüfen Sie die beteiligten Unternehmen, den Inlandsumsatz, den weltweiten Umsatz und den Wert der Transaktion anhand der letzten Geschäftsjahre.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Die Schwellenprüfung kann in die Transaktionsplanung übernommen werden.

Ordnen Sie die Berechnung den konkreten Unternehmen und Geschäftsjahren zu. Planen Sie Anmeldung, Anmeldegebühr, Vierwochenfrist und das Durchführungsverbot als eigene Closing-Voraussetzungen ein.

02

Für die Anmeldeentscheidung fehlen noch prüfungsrelevante Werte.

Erheben Sie die Umsätze des letzten Geschäftsjahres, den Inlandsbezug des Zielunternehmens und den Transaktionswert. Prüfen Sie danach auch die Ausnahme für den Fall, dass nur ein Unternehmen im Inland mehr als fünf Millionen Euro erzielt und die übrigen Unternehmen weltweit insgesamt höchstens 30 Millionen Euro erreichen.

Wann der Unternehmenskauf als Zusammenschluss gilt

§ 7 KartG 2005 erfasst mehrere Formen der Verbindung von Unternehmen. Dazu zählen der Erwerb eines Unternehmens oder eines wesentlichen Unternehmensteils, bestimmte Beteiligungserwerbe ab 25 oder 50 Prozent und andere Vorgänge, durch die ein beherrschender Einfluss entsteht. Auch ein dauerhaft vollfunktionsfähiges Gemeinschaftsunternehmen kann als Zusammenschluss gelten.

Vor der Umsatzberechnung muss daher feststehen, welcher Vorgang geplant ist und welche Unternehmen als beteiligt gelten. Eine konzerninterne Umstrukturierung ist gesondert einzuordnen. Nach § 7 Abs. 4 KartG liegt innerhalb desselben Konzerns grundsätzlich kein Zusammenschluss vor. Die wirtschaftliche Kontrolle kann außerdem von der bloßen Vertragsbezeichnung abweichen.

Die klassischen Umsatzschwellen nach § 9 KartG

Nach § 9 Abs. 1 KartG müssen die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss weltweit zusammen mehr als 300 Millionen Euro und im Inland zusammen mehr als 30 Millionen Euro Umsatz erzielt haben. Zusätzlich müssen mindestens zwei Unternehmen weltweit jeweils mehr als fünf Millionen Euro Umsatz erreichen.

Die Schwellen werden auf Ebene der beteiligten Unternehmensgruppen betrachtet. Die Umsatzliste sollte deshalb den Konzernumfang, die relevanten Geschäftsjahre und die Zuordnung einzelner Umsätze offenlegen. Bei Medienzusammenschlüssen gelten besondere Multiplikationsregeln. Für den gewöhnlichen Unternehmenskauf ist zunächst die allgemeine Schwellenprüfung der Ausgangspunkt.

§ 9 Abs. 2 KartG nimmt einen Zusammenschluss aus, wenn nur eines der beteiligten Unternehmen im Inland mehr als fünf Millionen Euro erzielt und die übrigen beteiligten Unternehmen weltweit insgesamt nicht mehr als 30 Millionen Euro erreichen. Diese Ausnahme darf nicht aus einer groben Schätzung abgeleitet werden. Sie braucht eine nachvollziehbare Umsatzaufstellung.

Wann der Transaktionswert zusätzlich zählt

Die BWB weist auf eine zusätzliche Anmeldepflicht hin, wenn der weltweite Gesamtumsatz der beteiligten Unternehmen mehr als 300 Millionen Euro beträgt, der inländische Gesamtumsatz mehr als 15 Millionen Euro erreicht und der Wert der Transaktion mehr als 200 Millionen Euro beträgt. Außerdem muss das zu erwerbende Unternehmen in erheblichem Umfang im Inland tätig sein.

Diese Prüfung richtet den Blick auf Transaktionen, bei denen der Umsatz des Zielunternehmens die Bedeutung des Vorgangs möglicherweise nicht vollständig abbildet. Zum Transaktionswert gehören je nach Struktur neben dem festen Kaufpreis weitere Gegenleistungen und wirtschaftlich verbundene Elemente. Die konkrete Berechnung muss anhand der Transaktionsdokumente erfolgen.

Der Inlandsbezug des Zielunternehmens verlangt eine eigenständige Sachverhaltsprüfung. Eine österreichische Gesellschaft, österreichische Nutzer, Lieferbeziehungen oder eine andere wirtschaftliche Präsenz können je nach Markt und Geschäftsmodell unterschiedlich zu bewerten sein. Die BWB empfiehlt bei Unsicherheit eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit möglichst konkreten Informationen.

Anmeldung bei der Bundeswettbewerbsbehörde

Jeder am Zusammenschluss beteiligte Unternehmer ist zur Anmeldung berechtigt. Die Anmeldung muss den Zusammenschluss und die wettbewerblich relevanten Umstände erschöpfend darstellen. Dazu gehören insbesondere Eigentumsverhältnisse, Unternehmensverbindungen, Umsätze nach Waren und Dienstleistungen, Marktanteile und die allgemeine Marktstruktur.

Die BWB veröffentlicht die Anmeldung und ihre wesentlichen Angaben. Unternehmen, deren rechtliche oder wirtschaftliche Interessen berührt werden, können nach der Bekanntmachung innerhalb von 14 Tagen eine schriftliche Äußerung abgeben. Für eine belastbare Anmeldung müssen deshalb die betroffenen Märkte und die Datenbasis bereits vor dem Einreichungstermin geordnet sein.

Die BWB nennt für die Anmeldung das ERV-System mit der Kennung Z008239. Die Prüfung der technischen Einreichung und der konkreten Beilagen gehört in die Vorbereitung der Anmeldung. Eine informelle Vorbesprechung kann bei komplexen Märkten, hohen Marktanteilen oder einer unsicheren Schwellenberechnung sinnvoll sein. Die aktuelle Schwellenübersicht stellt die Bundeswettbewerbsbehörde bereit; die geltende Fassung des Kartellgesetzes ist im Rechtsinformationssystem des Bundes abzurufen.

Gebühr und Prüfungsfristen in der Dealplanung

Nach den aktuellen Informationen der BWB beträgt die pauschale Anmeldegebühr 6.000 Euro. Der Lauf der Prüfungsfrist wird an den Eingang einer vollständigen Anmeldung und die Zahlung der Gebühr geknüpft. Die Zahlungs- und Einreichungsschritte sollten daher im Verantwortungsplan des Deals ausdrücklich zugeordnet werden.

Nach § 11 Abs. 1 KartG können die Amtsparteien innerhalb von vier Wochen nach dem Einlangen der Anmeldung beim Kartellgericht die Prüfung des Zusammenschlusses beantragen. Ohne Prüfungsantrag endet die erste Prüfungsphase mit dem Ablauf dieser Frist oder früher mit einem ausdrücklichen Verzicht. Für Medienzusammenschlüsse können besondere Fristverlängerungen gelten.

Wird ein Prüfungsantrag gestellt, entscheidet das Kartellgericht in der zweiten Phase. Nach § 14 Abs. 1 KartG darf es den Zusammenschluss grundsätzlich nur binnen fünf Monaten nach dem Einlangen des Prüfungsantrags untersagen. Eine Finanzierungs- oder Closing-Planung darf diese gesetzliche Struktur nicht durch pauschale Annahmen verkürzen.

Durchführungsverbot: Signing und Closing auseinanderhalten

Die Anmeldung erlaubt den Vollzug noch nicht. Nach § 17 KartG darf ein anmeldebedürftiger Zusammenschluss erst durchgeführt werden, wenn die Amtsparteien auf einen Prüfungsantrag verzichtet haben oder die Antragsfrist ohne Prüfungsantrag abgelaufen ist. Bei einem Prüfungsantrag ist zusätzlich der Ausgang des Prüfungsverfahrens abzuwarten.

Das Durchführungsverbot betrifft die Umsetzung der Kontrolle, nicht nur die Übertragung im Firmenbuch. Maßnahmen, die bereits vor der Freigabe einen beherrschenden Einfluss oder die wirtschaftliche Kontrolle verschaffen, können deshalb gesondert zu prüfen sein. Die operative Vorbereitung muss von der tatsächlichen Durchführung getrennt dokumentiert werden.

Die Parteien sollten im Unternehmenskaufvertrag eine klare Closing-Bedingung, Informationspflichten und ein Vorgehen für Verzögerungen vorsehen. Für den Informationsaustausch während der Due Diligence gelten zusätzlich die kartellrechtlichen Grenzen aus dem Beitrag zu Gun-Jumping und Informationsaustausch.

Prüfraster für die Dealplanung

Welche Werte vor dem Signing dokumentiert werden sollten

Die Schwellenprüfung wird belastbar, wenn Umsatz, Transaktionswert und Verfahrensschritte getrennt belegt sind.

Kartellrechtliche Prüffelder beim österreichischen Unternehmenskauf
Prüffeld Kernfrage Nachweis
Zusammenschluss Welche Kontrolle wird erworben? Erwerb, Beteiligung, Einfluss oder Gemeinschaftsunternehmen einordnen SPA, Beteiligungsstruktur und Organrechte
Umsatz Sind die Werte nach § 9 KartG erreicht? Weltweiten und inländischen Umsatz je Gruppe und Geschäftsjahr berechnen Konzernumsatzaufstellung
Transaktionswert Greift die zusätzliche Transaktionswertprüfung? Wert, Inlandsumsatz und Inlandsaktivität des Ziels gemeinsam prüfen Kaufpreisberechnung und Marktunterlagen
Verfahren Wann darf vollzogen werden? Gebühr, Anmeldung, Vierwochenfrist und zweite Phase einplanen ERV-Nachweis und Fristenkalender
Vollzug Welche Handlungen bleiben bis zur Freigabe gesperrt? Signing, Vorbereitung und Closing sachlich trennen Closing-Bedingungen und Freigabeprotokoll

Die BWB kann bei Unsicherheit vor der Anmeldung kontaktiert werden. Die veröffentlichte Schwellenübersicht und das Kartellgesetz sind vor einer Einreichung auf die für den konkreten Vorgang geltende Fassung zu prüfen.

Keine Freigabe durch bloße Anmeldung: Eine Anmeldung ersetzt weder die Prüfung der Anmeldepflicht noch die Einhaltung des Durchführungsverbots. Stimmen Sie Umsatzaufstellung, Transaktionswert, Fristen und Closing-Bedingungen vor dem Signing ab. Rechtsnews abonnieren informiert über neue Beiträge und rechtliche Hinweise der Kanzlei.
FAQ

Häufige Fragen zur kartellrechtlichen Anmeldepflicht beim Unternehmenskauf.

Welche Umsatzschwellen gelten in Österreich? +

Nach § 9 Abs. 1 KartG sind grundsätzlich mehr als 300 Millionen Euro weltweiter Gesamtumsatz, mehr als 30 Millionen Euro Inlandsumsatz und jeweils mehr als fünf Millionen Euro weltweiter Umsatz von mindestens zwei Unternehmen maßgeblich. Die Ausnahme nach § 9 Abs. 2 KartG ist zusätzlich zu prüfen.

Wann ist der Transaktionswert relevant? +

Die BWB nennt eine zusätzliche Prüfung bei mehr als 300 Millionen Euro weltweitem Gesamtumsatz, mehr als 15 Millionen Euro Inlandsumsatz, mehr als 200 Millionen Euro Transaktionswert und erheblicher Tätigkeit des Zielunternehmens im Inland. Die konkrete Berechnung hängt von der Transaktionsstruktur ab.

Wie lange läuft die erste Prüfungsphase? +

Nach § 11 Abs. 1 KartG können die Amtsparteien innerhalb von vier Wochen nach dem Einlangen der Anmeldung einen Prüfungsantrag beim Kartellgericht stellen. Für Medienzusammenschlüsse können Sonderregeln gelten.

Darf nach der Anmeldung sofort vollzogen werden? +

Nein. Nach § 17 KartG gilt das Durchführungsverbot bis zum Ablauf der Antragsfrist oder bis zum zulässigen Abschluss der weiteren Prüfung. Signing und Closing sind deshalb getrennt zu planen.

Wie hoch ist die Anmeldegebühr? +

Die BWB weist derzeit eine pauschale Anmeldegebühr von 6.000 Euro aus. Vor der Einreichung sollten Betrag, Zahlungsweg und die für den konkreten Vorgang geltenden Anforderungen nochmals geprüft werden.

Themen
KartellrechtAnmeldepflichtUmsatzschwellenTransaktionswertZusammenschlusskontrolle

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