Die Deal-Logik der Umgründung muss zuerst geklärt werden.
Definieren Sie, welche Einheit verkauft werden soll, welche Vermögenswerte bleiben und welche Vertragsbeziehungen übertragen werden müssen.
Eine Umgründung vor dem Verkauf kann eine verkaufbare Einheit schaffen, bringt aber Timing-, Steuer-, Vertrags- und Gläubigerrisiken.
BRANDAUER Rechtsanwälte
Salzburger Kanzlei für Unternehmens-, Gesellschafts- und Transaktionsrecht
Hinter jeder Transaktion steht ein eingespieltes Team aus Rechtsanwälten, Juristen und Spezialisten. Fragen rund um den Unternehmenskauf prüfen wir mit Blick auf Struktur, Vertrag, Steuern und Haftung.
Eine Umgründung vor dem Unternehmensverkauf kann sinnvoll sein, wenn vor dem Deal eine verkaufbare Einheit geschaffen werden muss. Typisch sind Spaltung, Einbringung, Ausgliederung von nicht betriebsnotwendigem Vermögen oder die Bündelung eines Teilbetriebs.
Der Schritt ist aber kein reines Steuer- oder Strukturthema. Er verändert Verträge, Zustimmungen, Haftung, Bilanz, die Lage der betroffenen Arbeitnehmer und den Zeitplan der Transaktion. Käufer prüfen, ob die neue Einheit tatsächlich übertragen werden kann und ob Altlasten zurückbleiben.
Die Prüfung konzentriert sich transaktionsbezogen. Allgemeine Umgründungsberatung ersetzt er nicht. Für die Einordnung zu einzelnen Vermögenswerten ist unser Beitrag zum Carve-out vor dem Unternehmensverkauf relevant.
Beantworten Sie zwei Fragen zur Struktur und zur Transaktionsreife.
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Vor dem Verkauf muss klar sein, welche Einheit verkauft werden soll.
Definieren Sie, welche Einheit verkauft werden soll, welche Vermögenswerte bleiben und welche Vertragsbeziehungen übertragen werden müssen.
Überführen Sie Struktur, Zustimmungen, Steuerprüfung und Haftungsfolgen in Datenraum, Kaufvertrag und Closing Conditions.
Prüfen Sie Zustimmungspflichten, steuerliche Folgen, Gläubigerschutz, betroffene Arbeitnehmer und Garantien vor dem Signing nach.
Eine Umgründung kann nicht betriebsnotwendige Vermögenswerte herauslösen, mehrere Betriebe trennen oder einen Teilbetrieb in eine verkaufbare Gesellschaft bringen. Für Käufer ist entscheidend, ob die so geschaffene Einheit wirtschaftlich und rechtlich selbstständig funktioniert.
Viele Verträge enthalten Übertragungsverbote oder Zustimmungspflichten. Zusätzlich können Umgründungen Fragen des Gläubigerschutzes, der Haftungsnachfolge und der Bilanzierung auslösen. Diese Punkte gehören vor Signing auf eine Issues List.
Der Kaufvertrag sollte offenlegen, welche Umgründungsschritte bereits umgesetzt sind, welche noch bis Closing passieren müssen und welche Risiken beim Verkäufer bleiben. Käufer verlangen regelmäßig Garantien zur Wirksamkeit, Vollständigkeit und Lastenfreiheit der übertragenen Einheit.
Die Übersicht zeigt, welche Punkte Käufer und Verkäufer früh trennen sollten.
| Prüffeld | Warum wichtig | Vertragsfolge |
|---|---|---|
| Zielbild Zielbild | Ohne klares Ziel wird die Umgründung zum Selbstzweck. | Verkaufsfähige Einheit, Umfang und Restvermögen festlegen. |
| Zustimmungen Zustimmungen | Verträge und Genehmigungen können blockieren. | Consent-Liste und Closing Condition aufnehmen. |
| Haftung Haftung | Altlasten dürfen nicht unklar wandern. | Garantien, Freistellungen und Disclosure sauber formulieren. |
Die konkrete umgründungssteuerliche Behandlung muss im Einzelfall mit Steuerberatung geprüft werden.
Praxishinweis: Eine Umgründung vor dem Verkauf sollte nicht erst im SPA repariert werden. Käufer wollen bereits im Datenraum sehen, warum die Struktur gewählt wurde und welche Folgen geprüft sind.
Sie ist sinnvoll, wenn dadurch eine klar verkaufbare Einheit entsteht, etwa durch Trennung eines Teilbetriebs, Herauslösung von Vermögen oder Bündelung relevanter Verträge. Sie sollte aber immer am Deal-Ziel gemessen werden.
Geprüft werden Wirksamkeit, Zustimmungen, steuerliche Folgen, Gläubigerschutz, Folgen für die betroffenen Arbeitnehmer, Altlasten und die Frage, ob die Einheit nach Closing operativ funktioniert.
Das hängt vom Einzelfall ab. Ist sie noch offen, braucht der Kaufvertrag klare Vollzugsbedingungen, Nachweise, Rücktrittsrechte und Freistellungen.
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