§ 39 UGB knüpft an die Übernahme unternehmensbezogener Rechtsverhältnisse mit den bis zum Unternehmensübergang begründeten Rechten und Verbindlichkeiten an. Nach § 38 Absatz 1 UGB übernimmt der Erwerber bei Fortführung eines unter Lebenden erworbenen Unternehmens grundsätzlich die unternehmensbezogenen, nicht höchstpersönlichen Rechtsverhältnisse, sofern nichts anderes vereinbart ist. Für die damit verbundenen Verbindlichkeiten haftet der Veräußerer nach Maßgabe des § 39 UGB fort.
Die Regel betrifft daher eine gesetzlich begrenzte Forthaftung des bisherigen Unternehmensinhabers. Sie erfasst nicht jede Forderung, die nach dem Verkauf auftaucht. Ein wirksamer Widerspruch gegen die Vertragsübernahme kann dazu führen, dass das Vertragsverhältnis mit dem Veräußerer fortbesteht (§ 38 Absatz 2 UGB); das ist von der Haftung für übernommene Verbindlichkeiten nach § 39 zu unterscheiden. §§ 38 und 39 UGB gelten außerdem nicht für Erwerbe im Zwangsvollstreckungs- oder Insolvenzverfahren oder bei Überwachung durch einen Gläubigertreuhänder (§ 38 Absatz 5). Fortführungen im Wege von Pacht, Leihe, Fruchtnießung, Gebrauchsrechten und der Beendigung dieser Verträge gelten nicht als Unternehmenserwerb nach § 38 Absatz 1 (§ 38 Absatz 5a). Andere gesetzliche Haftungsgrundlagen bleiben unberührt (§ 38 Absatz 6). Für die Einordnung sind die konkrete Erwerbsstruktur und die Fortführung des Betriebs maßgeblich.