Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 verbietet die gewerbliche Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht ohne entsprechende Betriebsgenehmigung. Art. 4 verlangt dafür unter anderem den Hauptgeschäftssitz im zuständigen Mitgliedstaat und ein gültiges AOC derselben nationalen Behörde. Das AOC legt fest, welche Tätigkeiten unter dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis ausgeübt werden dürfen. Die Betriebsgenehmigung setzt darauf auf und betrifft die Berechtigung des Unternehmens zum gewerblichen Luftverkehr.
Im Datenraum sollten beide Ebenen getrennt erfasst werden: Genehmigungsbescheid, AOC, Operations Specifications, Auflagen, laufende Verfahren, Flugzeugliste, Leasingverträge und Versicherungsnachweise. Ein gültiges AOC bedeutet daher nicht automatisch, dass jede geplante Tätigkeit des Käufers abgedeckt ist. Umgekehrt kann eine Änderung des AOC Auswirkungen auf die Betriebsgenehmigung haben, weil Art. 6 Abs. 2 solche Änderungen gegebenenfalls in der Betriebsgenehmigung berücksichtigt.
Prüfen Sie auch die Unternehmensstruktur. Art. 4 verlangt eine Struktur, die der zuständigen Genehmigungsbehörde die Anwendung der Vorgaben ermöglicht. Bei einer Holding, mehreren Zwischenunternehmen oder einer neuen Akquisitionsgesellschaft müssen die tatsächlichen Leitungs- und Kontrollverhältnisse nachvollziehbar bleiben.