Ein einfacher Anteilskaufvertrag reicht für eine Minderheitsbeteiligung selten aus.
Wer als Minderheitsgesellschafter einsteigt, sollte neben dem Anteilskaufvertrag auch eine Gesellschaftervereinbarung, oft Syndikatsvertrag genannt, abschließen. Sie regelt Mitwirkungs-, Veto- und Informationsrechte sowie die Bedingungen eines späteren Ausstiegs. Ohne diese Schicht bleibt der Minderheitsgesellschafter strukturell schwach: Wichtige Beschlüsse fallen ohne ihn und er hat wenig Zugriff auf interne Informationen.
Eine Übersicht zu Mechanismen der Gesellschafterebene bietet unsere Schwerpunktseite zum Gesellschafterstreit.