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Due Diligence

Sanktionslisten beim Anteilskauf: mittelbare Kontrolle und eingefrorene Vermögenswerte

Sanktionslisten beim Anteilskauf prüfen: mittelbare Kontrolle, eingefrorene Vermögenswerte, sektorale Verbote sowie Schutzmechanismen im SPA.

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6. September 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Ein Sanktionslistentreffer kann einen Anteilskauf unmittelbar beeinflussen. Die Prüfung betrifft deshalb den Käufer, den Verkäufer, die Zielgesellschaft, wirtschaftliche Eigentümer, Finanzierer und wesentliche Vertragspartner. Bei einer gelisteten Person greifen je nach anwendbarem EU-Rechtsakt ein Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen sowie ein Verbot, solche Mittel direkt oder indirekt bereitzustellen.

Besondere Aufmerksamkeit verdient die mittelbare Kontrolle. Eine Gesellschaft muss nicht selbst in der Liste stehen, damit ihre Vermögenswerte oder Transaktionen betroffen sind. Dieser Beitrag konzentriert sich auf personenbezogene und sektorale EU-Sanktionen im M&A-Prozess. Die Prüfung von Exportkontrolle und Dual-Use behandelt die davon getrennte güter- und endverwendungsbezogene Seite. Fragen zur Herkunft der Kaufpreisfinanzierung gehören in die Geldwäsche- und KYC-Prüfung.

Sanktionsprüfung im Anteilskauf

Kann eine EU-Sanktion den Anteilskauf beeinflussen?

Beantworten Sie zwei Fragen zu Listen, Eigentum und Kontrolle. Sie erhalten eine erste Einordnung für Signing und Closing.

Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.

01 Frage 1

Ist eine Partei oder eine verbundene Gesellschaft auf einer EU-Sanktionsliste genannt?

Prüfen Sie Käufer, Verkäufer, Zielgesellschaft, wirtschaftliche Eigentümer und die wichtigsten Finanzierungs- und Vertragspartner.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Der Listencheck ist zunächst unauffällig, die Prüfung muss aber aktuell bleiben.

Dokumentieren Sie den Prüfzeitpunkt, die geprüften Personen und die verwendeten Identifikationsdaten. Prüfen Sie zusätzlich sektorale Verbote und die mittelbare Eigentums- oder Kontrollstruktur. Bei einem Wechsel vor Closing ist der Check zu wiederholen.

02

Vor Signing oder Closing besteht ein erheblicher Sanktionsklärungsbedarf.

Behandeln Sie den Treffer oder die offene Kontrolle als eigene Transaktionsfrage. Bis zur Klärung sollten keine Mittel oder wirtschaftlichen Ressourcen an eine betroffene Person oder eine von ihr kontrollierte Gesellschaft bereitgestellt werden. Der Kaufvertrag braucht eine klare Regelung zu Prüfung, Mitwirkung, Freigabe und dem weiteren Vorgehen.

03

Der negative Kontrollbefund sollte belastbar dokumentiert werden.

Halten Sie fest, warum weder unmittelbares noch mittelbares Eigentum oder Kontrolle durch eine gelistete Person vorliegt. Prüfen Sie daneben, ob ein sektorales Transaktionsverbot oder eine besondere Beschränkung für das Geschäftsmodell greift. Die Unterlagen sollten zum SPA und zur tatsächlichen Closing-Struktur passen.

Welche Personen und Gesellschaften vor dem Anteilskauf geprüft werden

Der Listencheck beginnt mit den unmittelbaren Parteien. Erfasst werden sollten Käufer und Verkäufer, die Zielgesellschaft, ihre Geschäftsführer und wirtschaftlichen Eigentümer sowie Personen, die im Deal wesentliche Entscheidungs- oder Finanzierungsrechte haben. Bei Konzernen kommen Muttergesellschaften, Akquisitionsvehikel, Co-Investoren, finanzierende Banken und zentrale Vertragspartner hinzu.

Ein Name allein reicht für eine belastbare Zuordnung nicht aus. Geburtsdatum, Sitz, Anschrift, Registrierungsnummern und weitere Identifikationsmerkmale helfen, Treffer von Namensgleichheiten zu trennen. Die Prüfung braucht einen dokumentierten Zeitpunkt, weil EU-Sanktionsregime geändert, verlängert oder aufgehoben werden können. Die Due-Diligence-Schwerpunktseite zeigt, wie dieser Sanktions-Workstream in die übrige Transaktionsprüfung eingeordnet werden kann.

Was das Einfrieren von Vermögenswerten im Deal bedeutet

Das Einfrieren verhindert nach der Definition der einschlägigen EU-Rechtsakte jede Bewegung, Übertragung, Verwendung oder sonstige Verfügung, die eine Änderung von Umfang, Ort, Eigentum, Besitz oder Bestimmung der Gelder ermöglicht. Ein eingefrorenes Bankkonto kann daher regelmäßig nicht für die Kaufpreiszahlung oder für eine Ausschüttung verwendet werden. Eine Gutschrift kann nur im Rahmen der jeweils geltenden Ausnahmen und mit der erforderlichen Information der zuständigen Behörde zulässig sein.

Für den Anteilskauf muss deshalb getrennt geprüft werden, ob der Kaufpreis an eine gelistete Person fließen würde, ob die Zielgesellschaft kontrolliert wird und ob die Transaktion der gelisteten Person wirtschaftliche Ressourcen verschafft. Eine Zahlung an eine nicht gelistete Gesellschaft löst das Problem nicht automatisch. Die Kommission stellt bei kontrollierten Gesellschaften auf eine Einzelfallprüfung der tatsächlichen Kontrolle und der Nutzungsmöglichkeit ab.

Warum eine Kontrolle unterhalb von 50 Prozent relevant sein kann

Eine Beteiligungsquote ist ein wichtiger Prüfpunkt, bildet die Kontrollfrage aber nicht vollständig ab. Die Kommission nennt als Anzeichen für entscheidenden Einfluss unter anderem die Befugnis zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit eines Leitungs- oder Aufsichtsorgans, Einfluss auf Geschäftsstrategie, Finanzierung, Personal und Rechtsangelegenheiten sowie die Möglichkeit, Vermögenswerte zu nutzen oder die Geschäftstätigkeit zu überwachen.

Daraus folgt eine praktische Regel für den Datenraum: Prüfen Sie neben der Beteiligungsquote auch Stimmrechtsvereinbarungen, Treuhandabreden, Vetorechte, Besetzungsrechte, Darlehensbedingungen, Vollmachten und konzerninterne Weisungsrechte. Eine scheinbar geringe Beteiligung kann zusammen mit solchen Rechten eine tatsächliche Kontrolle begründen. Umgekehrt muss ein negativer Befund erklären, warum die gelistete Person keinen entscheidenden Einfluss ausüben kann.

Wie sektorale Sanktionen den Anteilskauf verändern

EU-Sanktionen bestehen aus verschiedenen Regimen. Neben personenbezogenen Finanzmaßnahmen gibt es sektorale Verbote für bestimmte Geschäfte, Dienstleistungen, Finanzierungen, Investitionen oder Waren. Ob ein Anteilskauf betroffen ist, hängt daher vom konkreten Rechtsakt, vom Zielsektor, vom Geschäft und von den beteiligten Gesellschaften ab. Eine allgemeine Aussage, dass jeder Anteilskauf mit einem bestimmten Länderbezug verboten ist, wäre zu weit.

In der Due Diligence sollten Sie deshalb das Geschäftsmodell und die relevanten Verträge gegen die anwendbaren sektoralen Regelungen halten. Prüfen Sie auch, ob ein Verbot Gesellschaften erfasst, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer betroffenen Gesellschaft stehen. Dieser Prüfpunkt ergänzt die Grundentscheidung zwischen Share Deal und Asset Deal, ersetzt sie aber nicht.

Welche Schutzmechanismen in den SPA gehören

Der Kaufvertrag sollte die Sanktionsprüfung als fortlaufende Vollzugsfrage abbilden. Dazu gehören Zusicherungen zu Listenstatus, Eigentums- und Kontrollstruktur, Offenlegungspflichten bei Änderungen, Mitwirkung bei Rückfragen der zuständigen Behörde und eine Pflicht zur erneuten Prüfung vor Closing. Bei einem unklaren Treffer braucht der Vertrag eine abgestimmte Eskalation statt einer pauschalen Freigabe.

Je nach Befund kommen eine Vollzugsbedingung, ein Rücktrittsrecht, eine Kaufpreismechanik, eine Freistellung oder die Anpassung des Käufer- und Zahlungswegs in Betracht. Eine Klausel darf kein verbotenes Geschäft nur sprachlich verdecken. Die konkrete Vertragsmechanik sollte mit der Prüfung der Garantien und Freistellungen im SPA und der Vollzugsbedingungen abgestimmt werden.

Prüfmatrix

Sanktionsprüfung vom Listencheck bis zum Closing

Die Punkte bauen aufeinander auf. Ein unauffälliger Name erledigt die Eigentums- und Sektorenprüfung noch nicht.

Sanktionsbezogene Prüffelder beim Anteilskauf
Prüffeld Konkrete Frage Mögliche Vertragsfolge
Personen Wer ist gelistet? Sind Käufer, Verkäufer, Zielgesellschaft und Schlüsselpersonen eindeutig identifiziert? Treffer klären und Zahlung stoppen
Eigentum Wer hält die Anteile? Gibt es mittelbare Beteiligungen oder Treuhandstrukturen? Eigentumskette offenlegen
Kontrolle Wer entscheidet? Bestehen Besetzungs-, Stimm-, Finanzierungs- oder Weisungsrechte? Kontrollbefund und Freigabe prüfen
Vermögen Was ist eingefroren? Soll Kaufpreis oder eine wirtschaftliche Ressource übertragen werden? Zahlungsweg und Vollzug anpassen
Sektor Welches Verbot greift? Ist das Zielgeschäft von einem sektoralen EU-Regime erfasst? Vollzugsbedingung oder Transaktion beenden

Maßgeblich sind der konkrete EU-Rechtsakt, der Listenstatus, die tatsächlichen Kontrollverhältnisse und die Transaktionsstruktur.

Praktischer Hinweis: Ein Treffer sollte vor jeder Kaufpreiszahlung und vor dem Closing rechtlich eingeordnet werden. Sichern Sie die Identifikationsdaten, Eigentumsunterlagen, Stimmrechtsvereinbarungen und den Zahlungsfluss, damit die Prüfung nachvollziehbar bleibt.

FAQ

Häufige Fragen zu Sanktionen beim Anteilskauf.

Muss eine nicht gelistete Zielgesellschaft automatisch eingefroren werden? +

Nein, der Listenname allein entscheidet nicht. Maßgeblich ist unter anderem, ob eine gelistete Person Eigentum oder tatsächliche Kontrolle ausübt und welcher EU-Rechtsakt gilt. Die Kontrollverhältnisse müssen anhand der konkreten Unterlagen geprüft werden.

Ist eine Beteiligung von weniger als 50 Prozent immer unproblematisch? +

Nein. Eine geringere Quote kann mit Stimmrechtsbindungen, Besetzungsrechten, Vetorechten, Finanzierungsbedingungen oder anderen Befugnissen verbunden sein. Solche Rechte können für die Beurteilung einer tatsächlichen Kontrolle relevant sein.

Kann ein Anteilskauf trotz Sanktionsprüfung unterschrieben werden? +

Das hängt vom anwendbaren Regime und vom konkreten Befund ab. Signing und Closing sowie jede vorzeitige Kontrollausübung müssen getrennt geprüft und im SPA klar geregelt werden. Eine erforderliche behördliche Ausnahme oder Genehmigung darf nicht vorausgesetzt werden.

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