Bei vollständigem Rückzug des Verkäufers ist der Bedarf nüchtern zu klären.
Wer das Unternehmen verkauft und sich aus der Branche zurückzieht, gefährdet den erworbenen Goodwill in der Regel nicht durch eigene Folgetätigkeit. Ein striktes Wettbewerbsverbot ist dann meist nicht erforderlich. Sinnvoll bleibt jedoch ein Abwerbeverbot für Schlüsselmitarbeiter und ein Vertraulichkeitsschutz für interne Informationen. Eine Vertiefung bietet unsere Schwerpunktseite zur Unternehmensnachfolge und Übergang.
Eine kurze anwaltliche Durchsicht klärt, ob die Vertraulichkeits- und Abwerbeklauseln den verbleibenden Schutzbedarf bereits abdecken.